Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen teilweise stattgegeben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 303/63
Datum
23.08.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verfahrens- und Sachfehler seiner Verurteilung wegen mehrerer Sexualdelikte. Das BGH prüft die Notwendigkeit eines Sachverständigen zur Beurteilung kindlicher Zeugenaussagen, die Bindungswirkung nicht spezifizierter Beweisanträge und die Berücksichtigung mangelnder Einsicht bei der Strafzumessung. Die Revision wird insoweit teilweise stattgegeben: ein Schuldspruch (Fall VI 1) und der Strafausspruch sind aufgehoben und zurückverwiesen; im Übrigen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit kindlicher Zeugen ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht stets erforderlich; das Gericht kann bei Vorliegen genügend unterstützender Umstände selbst urteilen.

2

Ein Beweisantrag gilt als nicht weiter verfolgt, wenn nach Fortsetzung der Verhandlung und bei unklarer Bezugnahme durch den Verteidiger nicht deutlich gemacht wird, dass bestimmte Zeugen weiterhin vernommen werden sollen.

3

Die Offenbarung peinlicher oder beschämender sexueller Tatsachen durch einen jugendlichen Zeugen kann als Hinweis auf Wahrheitsliebe und damit die Glaubwürdigkeit des Zeugen gewertet werden.

4

Bei der Strafzumessung darf das Gericht fehlende „Einsicht in die Straftaten“ nicht straferschwerend berücksichtigen, wenn der Angeklagte die Tat bestreitet und daher kein Schuldeingeständnis vorliegt.

5

Für eine Verurteilung nach Vorschriften, die auf Verführung des Minderjährigen abstellen, muss das Tatgericht konkret prüfen und feststellen, ob eine Verführung vorgelegen hat.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 1. März 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ████ den früheren Diakon Wilhelm ██ aus █████, geboren am █████ 1938 in ██, wegen Unzucht mit Abhängigen u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. August 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Professor Dr. Leng-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Dr. Weber als beisitzende Richter, Vertreter der Bundesanwaltschaft, Landgerichtsrat als Vertreter, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 1. März 1963 mit den Feststellungen dazu aufgehoben:

a) soweit der Angeklagte im Falle VI 1 (Roland ██████) verurteilt worden ist, b) im Strafausspruch.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

A.

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen für schuldig befunden:

a) der Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern und Unzucht mit Kindern in drei Fällen, b) der Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit schwerer Unzucht zwischen Männern und Unzucht mit Kindern in einem Falle, c) der Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern in einem Falle, d) der versuchten Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern und versuchter Unzucht mit Kindern.

Das Landgericht hat ihn deswegen unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt.

Die Revision des Angeklagten wendet sich gegen das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Teil begründet.

I. Die Verfahrensrügen

1. Zu Unrecht beanstandet der Beschwerdeführer, dass der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der kindlichen Belastungszeugen abgelehnt worden ist, weil die Jugendschutzkammer die nötige Sachkenntnis und Erfahrung hierfür besitze.

Bei der Vernehmung von Kindern als Zeugen braucht nicht immer ein Sachverständiger zur Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit hinzugezogen zu werden. Es gibt Fälle, in denen dem Gericht, insbesondere einer Jugendschutzkammer, ausreichende Erkenntnismittel zur Verfügung stehen, um die Glaubwürdigkeit von Kinderaussagen selbst zu beurteilen. Das gilt etwa dann, wenn die belastenden Angaben in anderen Umständen erhebliche Unterstützung finden (BGHSt 7, 82, 85). Ein solcher Fall liegt hier vor.

Zwar hat der Angeklagte behauptet, er sei nicht gleichgeschlechtlich „veranlagt“. Aber rechtsbedenkenfrei schließt die Jugendstrafkammer auf gleichgeschlechtliche Neigungen des nach seiner Einlassung aus christlichen Grundsätzen mit Frauen noch nicht zu geschlechtlichem Umgang gekommenen Angeklagten, weil er zugegeben hat, den Schüler Uwe ██████ auf den Mund geküsst und möglicherweise „in mehreren Fällen“ „Jungen auf die Wange geküsst oder die Wange – meist mit der eigenen Wange – gestreichelt“ zu haben. Das mag, für sich allein genommen, noch nicht viel besagen. Es spricht aber, wie die Jugendstrafkammer rechtlich unangreifbar ausführt, für die Glaubwürdigkeit der zahlreichen jugendlichen Zeugen, die derartige Vorfälle bekundet haben, wie für die Glaubwürdigkeit derjenigen Jungen, die übereinstimmend über unzüchtige Handlungen des Angeklagten an ihnen oder mit ihnen ausgesagt haben.

Bei dieser Sachlage brauchte das Landgericht auch nicht deswegen einen Sachverständigen zu hören, weil zwei der Jungen erst in der Hauptverhandlung bekundet haben, beim Angeklagten sei es infolge seiner Handlungen an ihnen zum Samenerguss gekommen. Denn die Jugendstrafkammer ist davon überzeugt, dass diese Jungen mit ihrer Aussage vor der Polizei insoweit nicht aus Mangel an Wahrheitsliebe zurückgehalten haben, sondern aus Scham. Auch die übrigen von der Revision vorgebrachten Umstände lassen den Ablehnungsbeschluss nicht als rechtlich fehlerhaft erscheinen. Mit dem Gesichtspunkt einer etwaigen Absprache der Jungen zum Nachteil des Angeklagten setzt sich das Urteil ausreichend auseinander. Gegen die Aussage des Robert ███ brauchte das Gericht keine Bedenken zu haben. Denn selbst wenn, wie die Revision behauptet, ohne dass es aus dem Urteil hervorginge, Roland █████ von dem unzüchtigen Verhalten des Angeklagten gegenüber ██ in demselben Zimmer wie der Angeklagte und Robert █████████████ nichts gemerkt hat, obwohl ████████ widerspricht, so widerspricht es nicht der Lebenserfahrung, wenn ████████ nicht bemerkte, was sich, wie das Landgericht feststellt, zwischen dem Angeklagten und ██ häufig zutrug. Rechtsfehlerhaft ist es auch nicht, dass das Landgericht für die Glaubwürdigkeit des Roland ██████ herangezogen hat, er habe in der Hauptverhandlung zugegeben, sich vor dem Vorfall mit dem Angeklagten schon selbst befriedigt zu haben. Die Offenbarung dieses Umstandes durfte ohne Rechtsfehler als Anzeichen für seine Wahrheitsliebe gewertet werden, weil Jungen im Alter von 13 Jahren sich im Allgemeinen scheuen, geschlechtliche Erlebnisse anderen als Gleichaltrigen zu offenbaren. So brauchten auch █████████ Bekundungen die Jugendstrafkammer nicht dazu zu veranlassen, einen Sachverständigen über seine Glaubwürdigkeit zu hören. Ebenso nötigte der Umstand nicht zur Vernehmung eines Sachverständigen, dass, wie die Revision behauptet, mehrere ältere Jungen ihre Aussagen vor der Polizei in der Hauptverhandlung „gelindert, bezw. abgeschwächt“ haben. Ob abweichende Aussagen im Einzelfalle vorliegen, worauf sie beruhen und welche Bedeutung ihnen zukommt, ist regelmäßig Sache der tatrichterlichen Beweiswürdigung.

2. Auf den ursprünglichen Hilfsbeweisantrag, die früheren Mitarbeiter des Angeklagten namens J[REDACTED], S[REDACTED] und K[REDACTED] als Zeugen zu hören, kann sich die Revision nicht mehr berufen. Dieser Antrag war, noch in weiterer Beziehung, im Rahmen des Schlussplädoyers des Verteidigers am ersten Sitzungstage gestellt worden. Das Landgericht hat daraufhin jedoch kein Urteil verkündet, sondern die Beweisaufnahme fortgesetzt und dabei einem Teil dieses Antrags entsprochen. Danach hat der Vorsitzende, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, die Beteiligten befragt, ob noch Beweisanträge gestellt würden. Nunmehr hat der neue Pflichtverteidiger unter Bezugnahme auf diesen Hilfsantrag vom Vortage nur noch den Hauptantrag gestellt, ein Sachverständigengutachten über die Glaubwürdigkeit der Zeugen einzuholen, wie das auch in dem Hilfsbeweisantrag bereits geschehen war. Das hat das Landgericht abgelehnt. Aus diesem Verfahrensvorgang geht nicht hervor, dass der Hilfsbeweisantrag, jene drei noch nicht gehörten Mitarbeiter des Angeklagten zu vernehmen, bestehen bleiben sollte. Zweck der Frage des Vorsitzenden war es gewesen, Klarheit darüber zu schaffen, welche Beweiserhebungen die Beteiligten etwa noch wünschten. Legte der Verteidiger nach dem Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme weiterhin Wert auf die Vernehmung der drei Mitarbeiter ebenso wie auf Einholung des Gutachtens, so hätte er dies klarstellen müssen. Das Gericht durfte nach Zurückweisung des Antrags auf Einholung des Gutachtens andernfalls annehmen, die Beweisanträge seien nunmehr erschöpft, denn die Bezugnahme auf den Hilfsbeweisantrag bedeutete mangels weiterer Erläuterung nur, das nunmehr verlangte Sachverständigengutachten sei bereits in dem Hilfsbeweisantrag vom Vortage beantragt worden. Dasselbe gilt auch für die Schlussanträge nach der Hauptverhandlung, die sich lediglich auf die früher gestellten Schlussanträge beziehen.

Nach dem, was die früheren Mitarbeiter des Angeklagten im Ermittlungsverfahren ausgesagt hatten, brauchte sich dem Landgericht auch nicht die Ansicht aufzudrängen, ihre Vernehmung in der Hauptverhandlung könne als Entlastung des Angeklagten in Betracht kommen. Ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht ist daher ebenfalls nicht dargetan (§ 244 Abs. 2 StPO).

II. Die Sachrüge

1. Die Darlegungen des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch begegnen nur im Falle ███████ (VI 1) rechtlichen Bedenken. Es fehlt hier an der nach Sachlage erforderlichen Prüfung, ob Roland ██████ von dem Angeklagten zur Unzucht verführt worden ist. Davon hing die Verurteilung nach § 175a Nr. 3 StGB in diesem Falle ab (BGHSt 17, 63, 64). Zu einer solchen näheren Erörterung bestand immerhin Veranlassung. Dem angefochtenen Urteil zufolge hatte sich ██████ früher schon selbst befriedigt; er war das einzige Opfer des Angeklagten, bei dem die Kammer aufgrund seiner Aussage die Überzeugung gewonnen hat, dass er an dem unzüchtigen Treiben Gefallen gefunden hat.

Im Falle ██████ musste der Schuldspruch daher aufgehoben werden, ebenso die insoweit verhängte Einzelstrafe.

2. Hinsichtlich der Strafzumessung rügt die Revision mit Recht, dass dem Angeklagten mangelnde „Einsicht in die Straftaten“ straferschwerend zugerechnet worden ist. Der Angeklagte hat jede Straftat geleugnet. Bei dieser Verfahrenslage kann er nicht ohne Schuldgeständnis, zu welchem er nicht verpflichtet ist, Schuldeinsicht zeigen. Es lässt sich immerhin nicht ausschließen, dass die Jugendstrafkammer den Angeklagten milder bestraft hätte, wenn sie ihm nicht mangelnde Einsicht zur Last gelegt hätte. Deshalb müssen auch die übrigen Einzelstrafen in den Fällen aufgehoben werden, in denen der Schuldspruch bestehen bleibt. Damit entfällt der Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Entscheidung über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.

Lang-HinrichsenJaguschDr. Flitner
KrummeWeber