Revision teilweise stattgegeben: Meineidsverurteilung aufgehoben, Pflichtverteidigerrüge verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 303/62
- Datum
- 02.04.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach §140 Abs.1 Nr.2 StPO setzt voraus, dass dem Beschuldigten ein Verbrechen vorgeworfen wird; bei bloßen Vergehen ist die Pflichtverteidigerbestellung nicht zwingend.
Die Einholung eines Pflichtverteidigers nach §140 Abs.2 StPO liegt im Ermessen des Gerichts; ein Ermessensmissbrauch ist nur bei besonderer Schwere der Tat, besonderer Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder bei Unfähigkeit des Angeklagten zur Selbstverteidigung anzunehmen.
Eine Aufklärungsrüge ist nur begründet, wenn aus den Akten oder dem Vorbringen konkret ersichtlich ist, dass die Vernehmung bestimmter Zeugen entscheidungserhebliche Tatsachen erbracht hätte oder entsprechende Beweisanträge in der Hauptverhandlung gestellt wurden.
Kommt in Betracht, dass ein Angeklagter wegen der Furcht vor strafrechtlicher Verfolgung in einem Aussagenotstand (§157 StGB) gehandelt haben könnte, ist dieser Umstand bei der Strafzumessung zu berücksichtigen; unterbleibt eine solche Prüfung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Sind die Voraussetzungen des §157 StGB gegeben, hat das Tatgericht auch die sich hieraus ergebenden prozessualen Folgerungen (z. B. dauernde Unfähigkeit zur eidlichen Vernehmung nach §161 Abs.1 StGB) in seine Entscheidungen zur Strafe und zu Nebenfolgen einzubeziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 2. April 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen 1. ███, Fabrikarbeiterin, █ ██, geboren am █████ in ████████, 2. ██ ████, geboren am ██ in ███, wegen Meineids usw.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. November 1962, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ ██ bei der Verhandlung, Landgerichtsrat ██ ███ bei der Verkündung als █████████ ███ Bundesanwalt,
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten Steinbrück gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 2. April 1962 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2. Auf die Revision der Angeklagten ███ wird das genannte Urteil, soweit es sie betrifft, ██ ██████████████ mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird diese Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte Sustorf ist wegen Meineids und wegen erfolgloser Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis, der Angeklagte ████████ wegen erfolgloser Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Dazu hat das Landgericht die Angeklagte ███ für dauernd unfähig erklärt, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat das Landgericht bei beiden Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts.
Die Revision des Angeklagten Steinbrück hat keinen Erfolg. Das Rechtsmittel der Angeklagten SC führt zur Aufhebung ihrer Verurteilung im Strafausspruch.
I. Die Verfahrensrügen beider Angeklagten.
1. Der Beschwerdeführer meint, § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO sei zu Unrecht unbeachtet geblieben. Das Landgericht habe, wie sich aus der Bezugnahme auf § 49a StGB ergebe, die ihm vorgeworfene erfolglose Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage als Verbrechen gewertet, so dass nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig gewesen sei. Die Strafkammer hätte mithin seinen Antrag, ihm einen Verteidiger zu bestellen, nicht ablehnen dürfen. Jedenfalls habe sie, so führt der Beschwerdeführer weiter aus, § 140 Abs. 2 StPO verletzt, da „eine sehr lange Verhandlung mit Indizienbeweisen und schwierigen Beweiswürdigungen“ stattgefunden habe und ein schwerer Schuldvorwurf gegen ihn erhoben worden sei.
Die Rüge schlägt fehl.
§ 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO hat das Landgericht nicht verletzt, weil █████████ kein Verbrechen vorgeworfen worden ist. Der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluss (HA Bl. 34 ff., 63, 64) entsprechend ist er nur wegen eines Vergehens nach den §§ 159, 49a, 47 StGB verurteilt worden. Anscheinend hat der Beschwerdeführer § 159 StGB übersehen. Aber auch das ihr im Rahmen des § 140 Abs. 2 StPO zustehende Ermessen hat die Strafkammer nicht missbraucht, indem sie seinen Antrag zurückwies, weil weder wegen der Schwere der Tat noch wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten sei und der Angeklagte sich selbst verteidigen könne. Ebensowenig ist diese Entscheidung von Rechtsirrtum beeinflusst. Entsprechend den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen (BGHSt 6, 199 ff.) kann in Strafkammersachen des ersten Rechtszuges allerdings nur selten von der Bestellung eines Verteidigers abgesehen werden, insbesondere deshalb, weil dem Angeklagten nur ein Tatsachenrechtszug zur Verfügung steht. Im vorliegenden Falle aber war, da dem Angeklagten Steinbrück nur vorgeworfen wurde, sich in seinem Ehescheidungsrechtsstreit durch den Versuch der Beeinflussung einer für seinen Ehebruch benannten Zeugin nach §§ 159, 49a StGB vergangen zu haben, weder die Sach- noch die Rechtslage als schwierig anzusehen. Indizienbeweise und schwierige Beweiswürdigungen, die in der Revisionsrechtfertigungsschrift erwähnt sind, kamen für diesen Vorwurf von vornherein nicht in Betracht. Übrigens hatte der Angeklagte, zumal er nicht vorbestraft ist, auch keine schwere Strafe zu erwarten. Dafür, dass er nicht imstande gewesen sei, sich selbst zu verteidigen, sind keine Anhaltspunkte gegeben. Der Umstand, dass der wegen Meineids angeklagten Ingrid ██ gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 StGB ein Verteidiger bestellt werden musste, nötigte den Tatrichter nicht dazu, auch dem Angeklagten einen Pflichtverteidiger zu bestellen.
2. Beide Angeklagten halten § 244 Abs. 2 StPO für verletzt, weil der die Angeklagte █████ behandelnde Arzt nicht darüber gehört worden ist, ob sie vor dem 8. Februar 1961 ihrer Krankheit wegen den Geschlechtsverkehr habe ausüben können.
Diese Aufklärungsrüge ist unbegründet, denn die Strafkammer hat nicht als erwiesen angenommen, dass die Angeklagte vor dem 8. Februar 1961 mit █████████ geschlechtlichen Verkehr gehabt hat, so dass es darauf, ob sie dazu in der Lage gewesen wäre, nicht ankommt.
3. Weiter wird im Wege der Aufklärungsrüge beanstandet, dass Frau ████ und Julius Scho. nicht als Zeugen gehört worden sind, um die Glaubwürdigkeit der Zeugin ██ zu überprüfen. Aus den Akten ist indessen nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte ██ Angaben über die näheren Umstände seines Zusammentreffens am Abend des 5. Februar 1960 in dem Zimmer der Zeugin gemacht hat, die sich mit deren Aussage nicht vereinen lassen. Das Landgericht brauchte sich mithin zur Anhörung der genannten Zeugen nicht gedrängt zu fühlen. Übrigens haben nach der Sitzungsniederschrift weder die Angeklagten noch ihr Verteidiger die Vernehmung der genannten Personen als Zeugen beantragt.
4. Unbegründet ist auch die Aufklärungsrüge, dass Siegfried KC, der mit Steinbrück zusammen wohnte, nicht als Zeuge vernommen worden ist. Denn aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass ██ dem Vorbringen der Verteidigung entsprechend bei seiner Vernehmung angegeben hat, ███ könne bekunden, die Angeklagte ██████ habe sich nach dem 5. Dezember 1960 nicht in seinem Zimmer aufgehalten. Auch insoweit haben weder die Angeklagten noch ihr Verteidiger in der Hauptverhandlung Beweisanträge gestellt.
5. Die weiteren Aufklärungsrügen sind unbeachtlich, weil nicht angegeben ist, welche Beweismittel für die weitere Aufklärung hätten benutzt werden können (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
II. Die Sachrügen der Angeklagten.
1. Die Darlegungen des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch lassen keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.
a) Soweit die Angeklagte die Anwendung des § 49a StGB rügt, dessen Abs. 1 sowie Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 in § 159 StGB ausdrücklich für anwendbar erklärt sind, ist ihr Vorbringen offensichtlich unbegründet.
b) Nach der vom Landgericht als glaubhaft angesehenen Aussage der als Zeugin vernommenen ██ hat die Angeklagte ███ ████ ihr gegenüber geäußert, sie fürchte von ████████ ██████████ zu sein. Hätte die Strafkammer, wie sie ausdrücklich erwähnt, als erwiesen annehmen können, dass beide Angeklagten vor dem 8. Februar 1961 nicht nur „mindestens Zärtlichkeiten miteinander ausgetauscht“, sondern auch Geschlechtsverkehr miteinander gehabt hätten (UA S. 10), so ist die Angeklagte █████ im Schuldspruch nicht dadurch benachteiligt, dass die Strafkammer ihr nur vorwirft, wahrheitswidrig beschworen zu haben, dass sie mit StC_____ vor dem 8. Februar 1961 keine Zärtlichkeiten ausgetauscht habe.
Anders verhält es sich dagegen mit dem Strafausspruch gegen diese Angeklagte. Blieb nach den Feststellungen der Strafkammer die Möglichkeit offen, dass beide Angeklagten vor dem 8. Februar 1961 miteinander geschlechtlich verkehrt hatten, so musste die Strafkammer bei der Strafzumessung in Hinblick auf die Strafmilderungsvorschrift des § 157 StGB zugunsten der Angeklagten SC davon ausgehen, dass es schon vor diesem Zeitpunkt zum Geschlechtsverkehr gekommen war, und prüfen, ob sie dieses unter Eid abgestritten hat, um der Gefahr der gerichtlichen Bestrafung wegen Ehebruchs zu entgehen. Abgesehen davon hätte der Tatrichter erwägen müssen, ob die Angeklagte etwa geglaubt hat, der Ehescheidungsrichter werde sie auch dann des Ehebruchs mit ████████ für schuldig halten, wenn sie als Zeugin zugeben würde, mit █████████ im Bett Zärtlichkeiten ausgetauscht zu haben. Dann könnte sie sich ebenfalls im Aussagenotstand des § 157 StGB befunden haben. Diese Konfliktslage hat die Strafkammer ersichtlich verkannt (UA S. 11).
Das nötigt zur Aufhebung der wegen Meineids verhängten Einzelstrafe. Damit entfällt auch die gegen diese Angeklagte ausgesprochene Gesamtstrafe.
Die gegen sie erkannte Strafe wegen erfolgloser Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage kann dagegen bestehen bleiben. Sie ist nach den Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils in ihrer Höhe durch die Einzelstrafe wegen Meineids nicht beeinflusst worden.
Sollte das Landgericht die Voraussetzungen für die Anwendung des § 157 StGB bejahen, so wird es, auch wenn es die Strafe wegen Meineids nicht mildert, § 161 Abs. 1 StGB zu beachten haben, soweit es sich um die dauernde Unfähigkeit der Angeklagten SC___D handelt, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden. Ihr die bürgerlichen Ehrenrechte abzuerkennen, kommt im Hinblick auf § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht in Betracht.
3. Die den Angeklagten ██████ betreffenden Strafzumessungserwägungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Sie sind von ihm im Einzelnen auch nicht angegriffen worden. Seine Revision ist somit zu verwerfen.
| Justizangestellter | Lang-Hinrichsen | Bortzler | |||
| Martin | Krumme | Flitner |