Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Unterlassung der Pflichtverteidigerprüfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 303/56
Datum
12.07.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen Rückfallbetrugs und rügte mehrere Verfahrensverstöße, insbesondere mangelhafte Zustellung der Anklageschrift und verspätete Mitteilung des Hauptverhandlungstermins. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil der Vorsitzende die gebotene Prüfung nach § 140 Abs. 2 StPO unterlassen hatte. Daneben stellte der Senat weitere Verfahrensmängel (Zustellung, Fristverletzung) fest, die die Verteidigungsrechte des in Haft befindlichen Angeklagten betrafen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Befindet sich der Angeklagte bereits in Strafhaft, ist die Anklageschrift ihm persönlich in der Strafanstalt zuzustellen; die Zustellung an eine Ehefrau ersetzt diese Zustellung nicht (§ 201 StPO).

2

Bei nicht auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten sind Terminbekanntmachung und die Befragung nach etwaigen Verteidigungsanträgen gemäß § 216 Abs. 2 StPO sowie die Einhaltung der Wochenfrist des § 217 StPO sicherzustellen; andernfalls besteht das Recht, Aussetzung der Verhandlung zu verlangen.

3

Der Vorsitzende hat gemäß § 140 Abs. 2 StPO zu prüfen, ob wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage von Amts wegen ein Verteidiger zu bestellen ist; diese Pflicht zur Erwägung liegt im pflichtgemäßen Ermessen und ist vom Revisionsgericht nachprüfbar.

4

Das Unterlassen jeglicher Prüfung nach § 140 Abs. 2 StPO stellt einen verfahrensrechtlichen Mangel dar, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führen kann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Beiordnung eines Verteidigers das Ergebnis der Hauptverhandlung anders ausgefallen wäre.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 12. Juli 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Tonfilmtechniker Heinz-Günther J. geboren am [REDACTED], zur Zeit in [REDACTED], wegen Rückfallbetruges pp., hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. März 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 12. Juli 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Rückfallbetruges in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Unterschlagung, zu einer Gesamtzuchthausstrafe von 3 Jahren und zu Geldstrafen von 50,- DM, ersatzweise 5 Tagen Zuchthaus, für jeden Rückfallbetrug verurteilt. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm für die Dauer von drei Jahren aberkannt worden.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und sachlichem Recht.

Das Rechtsmittel ist begründet.

a) Der Angeklagte beanstandet, ihm sei die Anklageschrift nicht zugestellt worden. Nach Blatt 50 der Akten erfolgte die Zustellung am 10. April 1956 in der Wohnung des Angeklagten zu Händen seiner Ehefrau. Damals befand er sich jedoch nach der Mitteilung des Oberstaatsanwalts in Bochum vom 8. Januar 1957 bereits im Strafgefängnis in Hagen in Strafhaft. Die Anklageschrift hätte ihm daher persönlich in der Strafanstalt ausgehändigt werden müssen. Die Zustellung an die Ehefrau ersetzt die Mitteilung nicht (BGH NJW 1951, 931).

Die hiernach sich ergebende Verletzung der Vorschrift des § 201 StPO kann eine Beschränkung der Verteidigung enthalten, auf der das Urteil beruht. Die Frage eines Verzichts des Angeklagten auf die Einhaltung dieser Vorschriften (vgl. RGSt 58, 125/127) konnte unerörtert bleiben, da das Urteil wegen eines anderen Verfahrensverstoßes aufgehoben werden musste.

b) Der Angeklagte rügt weiter, ihm seien der Eröffnungsbeschluss und die Terminsladung für die Hauptverhandlung vom 12. Juli 1956 erst am Abend des 5. Juli 1956 in der Strafanstalt ausgehändigt worden.

Nach § 216 Abs. 2 StPO wird der nicht auf freiem Fuß befindliche Angeklagte durch Bekanntmachung des Termins zur Hauptverhandlung gemäß § 35 StPO geladen. Dabei ist er zu befragen, ob und welche Anträge er zu seiner Verteidigung für die Hauptverhandlung zu stellen habe. Diese Befragung und ihr Ergebnis sind zu beurkunden. Beides ist nicht geschehen. Außerdem ist die Wochenfrist des § 217 Abs. 1 StPO nicht eingehalten, wie die Zustellungsurkunde Bl. 61 d. A. ergibt, nach welcher die Zustellung an den Angeklagten erst am 6.7.1956 erfolgt ist. Dem Angeklagten hätte daher das Recht zugestanden, bis zur Verlesung des Eröffnungsbeschlusses die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen (§ 217 Abs. 2 StPO). Hiervon hat er keinen Gebrauch gemacht und auch sonst eine Rüge nicht erhoben. Auch hier bedurfte die Frage eines Verzichts (vgl. RGSt 48, 386; KMR StPO 1954, § 217 Anm. 4; Schwarz StPO 19. Aufl. § 217 Anm. 2; BGH 5 StR 619/55 vom 24. April 1956) aus dem gleichen Grunde wie zu a) keiner Erörterung.

Aus der Sitzungsniederschrift vom 12. Juli 1956 (Bl. 64 ff. d. A.) ergibt sich ferner nicht, dass der Angeklagte auf die Befugnis, Aussetzung der Hauptverhandlung zu verlangen, vom Vorsitzenden hingewiesen worden ist (§ 228 Abs. 3 StPO). Eine Verletzung dieser Bestimmung könnte jedoch die Revision nicht begründen, da es sich nur um eine Ordnungsvorschrift handelt (BGH bei Dallinger MDR 52, 532).

c) Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, ihm sei keine Gelegenheit gegeben worden, die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen. Diese Rüge musste gemäß § 140 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des Urteils führen.

Allerdings lag entgegen der Ansicht der Revision ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht vor, da die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten nur wegen Rückfalls Verbrechen sind. Auch die Voraussetzungen der Vorschrift des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO sind nicht gegeben. Zwar hat er sich bis zur Hauptverhandlung vom 12. Juli 1956 länger als drei Monate in Haft befunden, jedoch ist unter „Haft“ im Sinne von § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO nur die Untersuchungshaft in derselben Sache zu verstehen (vgl. Beschluss des Großen Senats für Strafsachen BGHSt 4, 308).

Für den Tatrichter hatte aber nach der gegebenen Sachlage Anlass bestanden, die Frage der Bestellung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 2 StPO zu erwägen. Danach hat der Vorsitzende auch ohne Antrag von Amts wegen einen Verteidiger beizuordnen, wenn wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage seine Mitwirkung geboten erscheint. § 140 Abs. 2 StPO stellt zwar eine derartige Erwägung in das pflichtgemäße Ermessen des Vorsitzenden. Es bedeutet aber einen vom Revisionsgericht nachprüfbaren Verstoß gegen Sinn und Zweck der dem Schutz des Angeklagten dienenden Vorschrift, wenn der Vorsitzende diese Frage überhaupt nicht geprüft hat (vgl. RG 68, 35; 74, 304; BGH NJW 53, 116). Es ist kein Anhaltspunkt dafür gegeben, dass dies hier geschehen ist, obwohl die Umstände des Falles eine solche Prüfung nahelegten.

Wie ausgeführt, war dem Angeklagten die Anklageschrift nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Den Eröffnungsbeschluss erhielt er erst 6 Tage vor der Hauptverhandlung. Aus ihm konnte er aber das für seine Verteidigung Erforderliche nicht ersehen, weil er entgegen der Vorschrift des § 207 StPO die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat nicht bezeichnet, sondern nur ihre allgemeinen gesetzlichen Merkmale unter Angabe der verletzten Vorschriften des Strafgesetzbuchs enthält. Dazu kam noch, dass der Angeklagte sich mindestens seit dem 10. April 1956 nicht mehr auf freiem Fuß befand.

Alle jene Umstände waren dem Vorsitzenden aus den Akten erkennbar. Er hatte daher von Amts wegen in Erwägung ziehen müssen, ob angesichts der durch die erhebliche Anzahl der vorangegangenen Verfahrensverstöße besonders erschwerten Lage des nicht in Freiheit befindlichen Angeklagten seine ordnungsgemäße Verteidigung die Beiordnung eines Verteidigers gemäß § 140 Abs. 2 StPO notwendig machte.

Somit liegt ein Verstoß gegen § 140 Abs. 2 StPO vor.

Die Möglichkeit ist nicht auszuschließen, dass der Vorsitzende bei Prüfung der Verfahrenslage einen Verteidiger bestellt haben würde und das Urteil bei dessen Mitwirkung anders ausgefallen wäre. Dieser Verfahrensverstoß führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, ohne dass die allgemeine Sachrüge der Prüfung bedurfte.

SeibertKrummeHoepner
RotbergLang-Hinrichsen