Revision gegen Verurteilung wegen Sittlichkeitsverbrechen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 303/51
- Datum
- 05.07.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Regel "in dubio pro reo" greift nur, wenn dem Richter ein tatsächlicher Umstand zweifelhaft geblieben ist; liegt eine feste tatrichterliche Überzeugung vor, entfällt Raum für diese Regel.
Die tatrichterliche Beweiswürdigung und das nach pflichtgemäßem Ermessen vorgenommene Teilschließlichkeitsurteil über Zeugenaussagen unterliegt in der Revision nur eingeschränkter Überprüfung.
Bei Sittlichkeitsverbrechen an mehreren Kindern kann eine Annahme einer fortgesetzten Handlung ausgeschlossen sein, weil durch die Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter eigenständige Taten vorliegen.
Die Ablehnung weiterer Beweiserhebungen ist zulässig, wenn die zu klärende Frage für die Entscheidung so nebensächlich ist, dass von einer entscheidungserheblichen Aufklärung nicht zu erwarten ist.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 20. Februar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes!
In der Strafsache gegen
den Invaliden Hermann S., geboren ██ ███ 1885 in ████, Kr. Pr. Eylau, Ostpr.,
wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juli 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Härchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Oberlandesgerichtsrat [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 20. Februar 1951 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Angeklagten zur Last.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Sittlichkeitsverbrechens gegen § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB in vier Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt worden. Nach Überzeugung der Strafkammer hat er die 1939 geborene Brigitte V. etwa im Jahre 1946 wiederholt und dann erneut Ende August/Anfang September 1950 in einem Stallgebäude, in dem er früher Kaninchen hielt, aus Vollust unter Entblößung des eigenen Geschlechtsteils unsittlich berührt. Ferner hat er, wie die Strafkammer feststellt, im Sommer 1949 die 6-jährige Christel B. und im September 1950 die 8-jährige Gisela H. in wollüstiger Absicht unzüchtig betastet.
Die Revision des Angeklagten behauptet, die Unzuchtshandlung mit Christel B. habe nicht im Sommer 1949, sondern ebenfalls schon im Jahre 1946 stattgefunden, und bestreitet, dass der Angeklagte sich an der Brigitte V. im Jahre 1950 erneut vergangen habe. Mit diesen Angriffen gegen die tatsächlichen Feststellungen kann sie indessen keinen Erfolg haben.
Für eine Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“, den die Revision zu Unrecht für verletzt hält, ist nur dann Raum, wenn dem Richter ein tatsächlicher Umstand zweifelhaft geblieben ist. Das aber ist hier nicht der Fall. Die Strafkammer hat sich vielmehr auf Grund der Beweisaufnahme eine feste Überzeugung gebildet.
Dabei tritt ein Rechtsfehler nirgends zutage. Es liegt, entgegen der Auffassung der Revision, kein Widerspruch darin, dass einerseits die Zeugenvernehmung der Brigitte V. sich etwas schwierig gestaltete, weil das Kind bei den entscheidenden Fragen nur mit Ja und Nein antwortete, und dass andererseits trotzdem ein völlig eindeutiges Bild entstand. Auch entspricht es dem gesetzlichen Grundsatz freier Beweiswürdigung, dass der Richter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen den Bekundungen eines Zeugen seinen Glauben zum Teil schenken und zum Teil versagen darf. Die tatrichterliche Ausübung dieses Ermessens unterliegt nicht der Überprüfung durch das Revisionsgericht. Es kam auch nicht auf die von der Verteidigung beantragte, von der Strafkammer abgelehnte Beweiserhebung darüber an, dass der Angeklagte im August/September 1950 keine Kaninchen mehr im Stall hatte; denn die Frage, aus welchem Grunde das Kind in den Stall gekommen ist, und was es dort gesehen hat oder ansehen wollte, bezeichnet das angefochtene Urteil in denkgesetzlich möglicher Würdigung als so nebensächlich, dass eine richtige Beantwortung nicht zu erwarten sei.
Da die somit einwandfrei festgestellten Tatsachen von der Strafkammer auch sachlich-rechtlich zutreffend gewertet worden sind, insbesondere die Annahme einer fortgesetzten Handlung bei Sittlichkeitsverbrechen an mehreren Kindern wegen der Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter ausgeschlossen ist, und da auch die Strafzumessungserwägungen keinen zum Nachteil des Angeklagten ausschlagenden Rechtsfehler erkennen lassen, war seine Revision unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.
Dr. Groß Dr. Härchner Engels Dr. Augustin
Bundesrichter Dr. Hille ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschriftsleistung verhindert.
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