Treffer
BGH Urteil

Revision: Diebstahlsverurteilung wegen Zigarettenentwendung aufgehoben, übriges bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 302/72
Datum
27.07.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte bekämpfte Verurteilungen wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und schwerer räuberischer Erpressung. Der BGH hebt die Verurteilungen wegen Entwendung von Zigaretten aus einem Automaten auf und stellt das Verfahren ein, weil es sich um eine nicht verfolgte Übertretung (§ 370 Nr. 5 StGB) in geringer Menge zum alsbaldigen Verbrauch handelt und Verfolgung fehlt bzw. verjährt ist. Die übrigen Verurteilungen bleiben bestehen; die Sache wird an die Jugendkammer zur Festsetzung neuer Jugendstrafen zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entwendung von in geringer Menge zum alsbaldigen Verbrauch bestimmten Genussmitteln aus einem Automaten ist als Übertretung (§ 370 Nr. 5 StGB) zu qualifizieren und nicht als Diebstahl, wenn Menge und Verwendungszweck dies tragen.

2

Eine Übertretung ist ohne erforderlichen Strafantrag nicht verfolgbar; liegt zudem Verjährung vor, ist eine Verurteilung wegen Diebstahls aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

3

Werden Feststellungen, die eine Verurteilung wegen einer schwereren Tat rechtfertigen könnten, nicht erwartet, ist die Verurteilung insoweit aufzuheben und das Verfahren gemäß den einschlägigen Vorschriften einzustellen; dies ist auf Mitangeklagte zu erstrecken.

4

Fehlt ein Fortsetzungszusammenhang zwischen mehreren Taten, ist eine zusammenfassende Behandlung als Fortsetzungsdelikt ausgeschlossen.

5

Eine geladene Gaspistole fällt als Waffe i.S.d. § 250 Nr. 1 StGB und kann bei der Strafbemessung und Tatbestandsprüfung entsprechend zu berücksichtigen sein.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 28. Januar 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 302/72 in der Strafsache gegen

den Dreher Udo ███████ aus _____, geboren 1. am █ 1952 in BC, geb. ██, die Arbeiterin Karin █████ 2. aus NC, dort geboren am ███ 1952, den Kraftfahrzeugmechaniker Uwe Burkhard ███ 3. aus ████, geboren ███████ 1952 in ███, wegen gemeinschaftlich schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juli 1972, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hurxthal Bundesrichter Salger Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██ aus Cl Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Udo █████████ ███████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Udo █████████ wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 28. Januar 1972 aufgehoben, soweit er und die Mitangeklagten Uwe ███ und Karin █████ in dem Fall der Entwendung von Zigaretten aus einem Automaten in █████ ██ wegen Diebstahls verurteilt worden sind. Insoweit wird das Verfahren eingestellt. Die Strafausprüche mit den Feststellungen hierzu werden aufgehoben.

Gründe

Zur Festsetzung neuer Strafen wird die Sache an die Jugendkammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen und wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu Jugendstrafen verurteilt. Der Angeklagte Udo █████████ rügt mit der Revision Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts haben die Angeklagten im Juli 1971 aus einem Automaten in NC █████ „mehrere Packungen“ Zigaretten in der Weise entwendet, dass Uwe ███ sie im Beisein der beiden anderen Angeklagten mit einem Stielkamm herausholte. Die Zigaretten haben die Angeklagten sodann „gemeinsam aufgeraucht“. Hiernach haben sie Genussmittel in geringer Menge und von geringem Wert zum alsbaldigen Verbrauch entwendet. Sie haben sich also einer Übertretung nach § 370 Nr. 5 StGB, nicht eines Diebstahls, wie das Landgericht annimmt, schuldig gemacht. Die Übertretung kann nicht verfolgt werden, weil kein Strafantrag gestellt ist und weil die Strafverfolgung inzwischen verjährt ist.

§ 69 Abs. 2 StPO (Zustellung der Revisionsbegründung gem. § 347 Abs. 1 StPO verfügt am 15. März 1972; Eingang beim Senat am 4. Juli 1972; dazwischen keine richterliche Handlung). Da Feststellungen, die zu einer Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten oder vollendeten Diebstahls führen könnten, nicht zu erwarten sind, ist das Verfahren unter Aufhebung der Verurteilung insoweit einzustellen. Die Aufhebung und Einstellung ist gemäß § 357 StPO auf die Mitangeklagten zu erstrecken. Sie führt zur Aufhebung der Strafausprüche. Das Landgericht erhält dadurch Gelegenheit, die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung bei den Angeklagten nochmals zu prüfen (vgl. dazu das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Bundesgerichtshofes vom 21. Juni 1972 – 3 StR 24/72 –).

Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten Udo █████████ zum Schuldausspruch unbegründet. Ein Fortsetzungszusammenhang ist zwischen den vier abgeurteilten Taten offensichtlich nicht gegeben (vgl. die Entscheidungen bei Dallinger, MDR 1972, 196). Eine geladene Gaspistole ist eine Waffe im Sinne des § 250 Nr. 1 StGB (vgl. die Ausführungen zu § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB a. F. in BGHSt 24, 136, die entsprechend auch für § 250 Nr. 1 StGB gelten).

Mayr Spiegel Meyer

Bundesrichter Salger ist Hurxthal in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.

Meyer