Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs nach Wegfall der Strafschärfung (§20a StGB a.F.)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 302/70
Datum
06.08.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen fortgesetzten schweren Rückfalldiebstahls verurteilt; das Revisionsgericht hat auf Antrag der Bundesanwaltschaft das Urteil im Strafausspruch insoweit aufgehoben. Grund ist die zwischenzeitliche Aufhebung der Strafschärfungsvorschrift (§ 20a StGB a.F.), die das Revisionsgericht nach § 2 Abs. 2 StGB und § 354a StPO zu beachten hat. Feststellungen zum Rückfall und zur Tat bleiben bestehen; die Sache wird zur neuen Strafverhandlung und Entscheidung über Sicherungsverwahrung an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht hat bei einer zwischenzeitlichen Gesetzesänderung, die strafverschärfende Vorschriften aufhebt, das neue Recht nach § 2 Abs. 2 StGB und § 354a StPO zu beachten.

2

Die Aufhebung einer bisher angewendeten Strafschärfungsvorschrift kann zur Aufhebung des Strafausspruchs führen, wenn die Urteilformel die entfallene Rechtsqualifikation (z.B. Rückfall oder "gefährlicher Gewohnheitsverbrecher") nicht mehr zum Ausdruck bringen darf.

3

Tat- und personenbezogene Feststellungen, die von der Gesetzesänderung unberührt bleiben (z.B. Rückfall, Tatbegehung), können im Urteil erhalten bleiben, auch wenn der Strafausspruch aufgehoben und neu zu entscheiden ist.

4

Die Aufhebung des Strafausspruchs hat den Wegfall einer zugleich angeordneten Sicherungsverwahrung zur Folge; über die Anordnung der Verwahrung ist in der neuen Entscheidung zu befinden.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 17. Februar 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Rentner August ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████ 1902 in ███████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag der Bundesanwaltschaft und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 6. August 1970 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 17. Februar 1970

1. dahin geändert, dass der Angeklagte nicht des fortgesetzten schweren Rückfalldiebstahls, sondern des fortgesetzten Diebstahls schuldig ist, im Strafausspruch aufgehoben. Jedoch bleiben 2. die Feststellungen zum Rückfall, zur Ausführung des fortgesetzten Diebstahls und zu den Voraussetzungen des § 20a StGB a.F. bestehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten schweren Rückfalldiebstahls zu fünf Jahren Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge und die Sachrüge, soweit sie den Schuldspruch angreift, sind offensichtlich unbegründet, wie die Bundesanwaltschaft in ihrem schriftlichen Antrag vom 8. Juli 1970, auf den Bezug genommen wird, zutreffend ausgeführt hat.

Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.

Zwar liegen nach den Feststellungen des Urteils die Voraussetzungen auch des § 243 Nr. 1 und 2 StGB n.F. (Diebstahl in schweren Fällen) sowie die Rückfallvoraussetzungen sowohl nach § 244 StGB a.F. als auch nach § 244 StGB n.F. vor. Die Strafkammer hat aber die Strafe unter Anwendung der Strafschärfungsvorschrift des § 20a StGB a.F. festgesetzt, die mit Wirkung vom 1. April 1970 durch das 1. StrRG aufgehoben worden ist. Diese Gesetzesänderung muss nach § 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO auch das Revisionsgericht beachten. Das führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.

Da nach der durch das 1. StrRG geschaffenen Rechtslage die Verurteilung als Rückfalltäter in der Urteilsformel nicht mehr zum Ausdruck kommen darf (BGHSt 23, 237), der Diebstahl nicht als „in einem schweren Fall“ begangen gekennzeichnet zu werden braucht und eine Verurteilung „als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher“ in Zukunft ausgeschlossen ist, hat der Senat die Urteilsformel insoweit von sich aus berichtigt. Da jedoch die Feststellungen zum Rückfall, zur Ausführung der Tat und zu den Voraussetzungen des § 20a StGB a.F. von der Änderung des Gesetzes durch das 1. StrRG nicht berührt werden, können sie aufrechterhalten werden.

Die Aufhebung des Strafausspruchs hat den Wegfall der Anordnung der Sicherungsverwahrung zur Folge, über die die Strafkammer neu zu entscheiden haben wird.

MeyerSandersHürxthal
MayrSpiegel