Treffer
BGH Urteil

Revision: Herabstufung von schwerem Diebstahl bei Ersatzmöglichkeit und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 302/68
Datum
06.09.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Essen mit mehreren Diebstahls- und sonstigen Verurteilungen ein. Der BGH änderte den Schuldspruch in Fall 5 von schwerem auf einfachen Diebstahl, da die gesicherte Fortführung des Betriebs durch kurzfristige Ersatzbeschaffung nicht erheblich gefährdet war. Die Einzel- und damit die Gesamtstrafe wurden insoweit aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Anwendung von § 17 Abs. 2 UnedelMG (Einstufung als schwerer Diebstahl) ist erforderlich, dass die Wegnahme die gesicherte Fortführung des Betriebs erheblich gefährdet; entfällt diese erhebliche Gefährdung etwa wegen sofort möglicher Ersatzbeschaffung, liegt kein schwerer Diebstahl vor.

2

Das Revisionsgericht darf den Schuldspruch zuungunsten der höheren Qualifikation in eine geringere Tatbestandsvariante abändern, wenn die Voraussetzungen der höheren Qualifikation fehlen.

3

Die Feststellung, ob mehrere Handlungen rechtlich selbständige Straftaten oder Tateinheit bilden, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und nur bei Rechtsfehlern zu beanstanden; eine solche Annahme belastet den Angeklagten nicht, wenn sie vertretbar ist.

4

Wird eine Einzelverurteilung aufgehoben und damit die bisherige Einzelstrafe beseitigt, so ist die auf dieser Basis gebildete Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung der Gesamtstrafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 8. März 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

Urteil in der Strafsache gegen ███ den Tankwart Harry Heinrich aus HO, dort geboren am ███████ 1943, zur Zeit in dieser Sache in Strafhaft, wegen schweren Diebstahls i. R. u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. September 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Bortzler Bundesrichter Mayr Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter

als beisitzende Richter,

█████████████████████ in der Verhandlung,

Landgerichtsrat ███████ bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██ aus ██ Rechtsanwalt als Verteidiger,

██████████████████ █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. März 1968 dahin geändert, dass der Angeklagte im Falle 5 der Urteilsgründe wegen einfachen Diebstahls im Rückfall verurteilt wird.

Mit den zugehörigen Feststellungen wird das Urteil aufgehoben a) im Strafausspruch bezüglich des Falles 5, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten des Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen, ferner je in einem Fall des schweren Diebstahls im Rückfall, des einfachen Diebstahls im Rückfall und des versuchten einfachen Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit Ausweismißbrauch schuldig befunden und zur Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verurteilt.

Bezüglich des Falles 1 der Urteilsgründe (= Fall 4 der Anklageschrift) hat der Angeklagte auf Rechtsmittel verzichtet; insoweit ist das Urteil rechtskräftig geworden. Mit seiner Revision greift der Angeklagte das Urteil im Übrigen an. Er macht Verletzung des sachlichen Rechts geltend.

Das Rechtsmittel kann nur bezüglich des Falles 5 der Urteilsgründe Erfolg haben.

1. Der Schuldspruch im Fall 5

Nach § 17 Abs. 2 UnedelMG ist der Diebstahl von Maschinenbestandteilen und sonstigen Betriebsmitteln aus unedlem Metall, deren Wegnahme die gesicherte Fortführung des Betriebs erheblich gefährdet, als schwerer Diebstahl (§ 243 StGB) zu bestrafen.

Es kann hier offen bleiben, wie im Sinne dieser Vorschrift der Begriff des „Betriebs“ zu verstehen ist. Jedenfalls ist die gesicherte Fortführung des Betriebs dann nicht erheblich gefährdet, wenn der Metallteil von der Maschine während einer Arbeitspause (wie hier) entwendet worden ist und die alsbaldige Wieder- oder Ersatzbeschaffung und Anbringung an der Maschine innerhalb kurzer Frist möglich ist, sofern dem Unternehmen die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen (BGH 1 StR 105/53 vom 10. April 1953).

Es kann als sicher angenommen werden, dass das Bauunternehmen nach der Entdeckung des Diebstahls in der Lage war, die entwendeten Kabelstränge an den beiden Kranen innerhalb kürzester Zeit durch andere zu ersetzen. Der Schuldspruch wegen schweren Diebstahls kann daher nicht bestehen bleiben. Der Senat ist in der Lage, den Schuldspruch von sich aus dahin zu ändern, dass der Angeklagte in diesem Falle nur wegen einfachen Diebstahls im Rückfall verurteilt wird.

2. Der Schuldspruch im Übrigen

Abgesehen vom Falle 5 sowie von dem mit der Revision nicht angegriffenen Falle 1 lässt der Schuldspruch des Ersturteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insbesondere ist es entgegen der Auffassung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Handlungen des Angeklagten in den einzelnen Fällen als rechtlich selbständige Straftaten erachtet hat (vgl. BGHSt 3, 165; BGH NJW 1965, 307, 309). Dass das Landgericht entgegen den angeführten Entscheidungen im Falle 7 Tateinheit zwischen allen drei in Rede stehenden Straftatbeständen angenommen hat, obwohl es sich bei der fortgesetzten Verfehlung gemäß § 24 StVG um eine gegenüber dem Rückfalldiebstahl minderschwere Tat handelt, beschwert den Angeklagten nicht.

3. Der Strafausspruch

Die Einzelstrafe für den Fall 1 ist mangels Anfechtung bereits rechtskräftig. Die Strafzumessungserwägungen hinsichtlich der Fälle 2 bis 4, 6 und 7 sind rechtsirrtumsfrei; die Einzelstrafen in diesen Fällen sind auch nicht davon beeinflusst, dass der Angeklagte entgegen der bisherigen Annahme des Landgerichts im Falle 5 nur des einfachen Diebstahls im Rückfall schuldig ist. Diese Einzelstrafen müssen daher bestehen bleiben.

Da aber im Fall 5 die Änderung des Schuldspruchs den Wegfall der bisherigen Einzelstrafe ohne weiteres zur Folge hat, muss zugleich die bisherige Gesamtstrafe entfallen. Den Erwägungen, aus denen das Landgericht die durch das Urteil des Jugendschöffengerichts in Essen vom 27. April 1966 verhängten Einzelstrafen nicht in die Gesamtstrafenbildung einbezogen hat, ist zuzustimmen.

MayrRotbergSanders
BortzlerHürxthal

Zitiert (1)