Revision verworfen; vorläufige Einstellung einzelner Fälle nach §154 StPO und Tenor-Milderung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 302/67
- Datum
- 29.11.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Soweit einzelne Verurteilungen in den Urteilsfeststellungen keine ausreichende Grundlage haben, kann das Revisionsgericht diese Verfahren gemäß §154 Abs.1 und 2 StPO vorläufig einstellen, wenn es sich um rechtlich selbständige Handlungen handelt und ihr Ausschluss die Gesamtstrafe ersichtlich nicht beeinflusst.
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils im Übrigen keine Rechtsfehler ergibt.
Das Revisionsgericht kann den Urteilsspruch in zulässiger Weise inhaltlich abändern (insbesondere mildern), soweit die rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Änderung gegeben sind.
Auf die verhängte Freiheitsstrafe ist Untersuchungshaft anzurechnen, wobei im vorliegenden Falle die Zeit der Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, angerechnet wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 24. Februar 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF █████████ 4 StR 302/67 in der Strafsache gegen den Bergmann Wilhelm ████, dort geboren am ██ 1928, wegen fortgesetzten schweren Diebstahls i. R. u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 29. November 1967 einstimmig
Tenor
1. In den Fällen Nr. b 4, db 16, b 35, db 37, 5 46 der öffentlichen Klage (Nr. 13, 41, 83, 94, 117 des Urteils) wird das Verfahren vorläufig eingestellt.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 24. Februar 1967 wird als unbegründet verworfen. Satz 1 des Urteilsspruchs wird jedoch folgendermaßen gelindert:
„Der Angeklagte wird als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen zum Teil fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall in 97 Fällen, wegen zum Teil fortgesetzten versuchten schweren Diebstahls im Rückfall in 15 Fällen, sowie wegen eines versuchten einfachen Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.“
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 25. Februar 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Während die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten schweren Diebstahls im Rückfall in den Fällen Nr. 13, 41, 83, 94, 117 des Urteils in den bisherigen Feststellungen keine ausreichende Grundlage findet, lässt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler erkennen. Da es sich in den genannten Fällen um gemäß § 74 StPO rechtlich selbständige Handlungen handelt und es auf die gegen den Angeklagten erkannte Gesamtstrafe ersichtlich ohne Einfluss ist, wenn diese Fälle ausgeschieden werden, erscheint es gerechtfertigt, das Verfahren insoweit, dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend, vorläufig einzustellen (§ 154 Abs. 1 und 2 StPO).
[REDACTED]
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