Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kind bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
4 StR 302/53
Datum
06.08.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einem siebenjährigen Kind zu zehn Monaten Haft verurteilt; seine Revision blieb erfolglos. Der BGH prüft Rügen zur Aufklärungspflicht (§244 Abs.2 StPO), die Sachbegründetheit der Feststellungen, die Frage verminderter Zurechnungsfähigkeit durch Alkohol sowie die Strafzumessung. Die Revision nennt keine konkret unterlassenen Beweismittel; die Tatfeststellungen tragen den Schuldspruch; Alkoholgebrauch schließt erhebliche Schuldminderung nicht aus; eine Überschreitung der Mindeststrafe aus Abschreckungsgründen ist gerechtfertigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO ist nur begründet, wenn das Rechtsmittel konkret die Beweismittel bezeichnet, deren Erforschung das Urteil nach Auffassung des Beschwerdeführers unterlassen hat.

2

Tatsächliche Feststellungen, die das Herbeiführen unsittlicher Handlungen an einem Kind beschreiben (körperliche Berührung, Küsse, sexuelles Reiben), rechtfertigen die Anwendung von § 176 Nr. 3 StGB, wenn der Täter aus wollüstigem Beweggrund handelt.

3

Gewöhnlicher Alkoholgenuss und der Konsum erheblicher Mengen begründen nicht ohne Weiteres eine erhebliche Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit; das Vorliegen verminderter Schuld ist vor allem dann zu verneinen, wenn das Verhalten planmäßig oder besonnen erscheint.

4

Bei wiederholten oder gehäuften Sittlichkeitsvergehen kann das Gericht aus Abschreckungsgründen eine Überschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe für erforderlich erachten und entsprechend höher bestrafen.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 1. März 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen den Maurergesellen Dietrich ██ avs ██, geboren am █████ in ████, wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. August 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████ der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ███ bei der Verkündung als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter ██ als ███████████████ ███ ████████████████,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 1. März 1953 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Seine Revision hat keinen Erfolg.

1. Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) greift nicht durch, weil die Revision nicht die Beweismittel angibt, deren Benutzung das Landgericht nach Ansicht des Beschwerdeführers versäumt hat.

2. Auch die Sachrüge ist unbegründet.

Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen. Der Angeklagte hat die 7 Jahre alte Erika ███ zu sich in den Keller eines Neubaus gerufen und dort, selbst mit der Unterhose bekleidet, aus wollüstigem Beweggrund das Kind an sich gedrückt und geküsst; dann hat er mit der Hand durch das Schlüpferbein des Mädchens an dessen Geschlechtsteil gefasst und zwischen den Beinen des Kindes hin- und hergerieben. Dieser Sachverhalt rechtfertigt die Anwendung des § 176 Nr. 3 StGB.

Es widerspricht nicht den Denkgesetzen, wenn das Landgericht die Einlassung des Angeklagten, er sei „in Stimmung“ gewesen, dahin auslegt, er habe damit nicht einen Zustand im Sinne des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB geltend machen wollen.

Die Begründung, mit der das Landgericht insbesondere die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB abgelehnt hat, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Angeklagte trinkt täglich mehrere Flaschen Bier; er ist an Alkohol gewöhnt. Insgesamt hatte er am Tage der Tat „vier bis fünf Flaschen Bier in einem größeren Zeitabstand“ zu sich genommen. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, der Angeklagte sei durch den Alkoholgenuss in seiner Zurechnungsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigt worden. Die Strafkammer schließt dies auch aus dem durchdachten, also nicht nur impulsiven, Vorgehen bei der Tat und aus dem nachträglichen besonnenen Verhalten des Angeklagten.

Auch die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen. Das Landgericht hat entgegen der Auffassung der Revision angesichts der hervorgehobenen Häufung der Sittlichkeitsverbrechen ohne Rechtsirrtum „aus Abschreckungsgründen“ eine Überschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe für erforderlich gehalten.

Die Bundesrichter Krumme, Hörchner, Dr. Schalscha und Mantel sind beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. Augustin