Treffer
BGH Beschluss

§ 317 StGB: Fahrlässige Gefährdung des Fernmeldebetriebs durch Mastbeschädigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 301/60
Datum
12.08.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte fuhr alkoholisiert in eine Linkskurve, geriet von der Fahrbahn und beschädigte einen Mast einer Fernmeldeanlage. Streitpunkt ist, ob dadurch eine strafbare fahrlässige Gefährdung des Fernmeldebetriebs (§ 317 StGB) vorliegt und ob die Gefährdung voraussehbar war. Der BGH bestätigt die Verurteilung: Verkehrsvorschriften schützen auch Randanlagen, und die Gefährdung war nach Feststellungen voraussehbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Kraftfahrer macht sich nach § 317 StGB strafbar, wenn durch seine verkehrswidrige Fahrweise ein Mast einer Fernmeldeanlage beschädigt wird und dadurch der Betrieb gefährdet werden kann.

2

Die Verkehrsvorschriften dienen dem Schutz aller durch unsachgemäße Abwicklung des Verkehrs entstehenden Gefahren; hierzu zählen auch Schäden an Randbebauung und am Straßenrand befindlichen Fernmeldeeinrichtungen.

3

Die Voraussehbarkeit einer Gefährdung ist vom Tatrichter nach den allgemeinen Grundsätzen der Fahrlässigkeit zu beurteilen; hat der Fahrer die Anlage erkannt und die Möglichkeit einer Betriebsstörung erkannt, ist die Gefährdung voraussehbar.

4

Eine generelle Annahme, die Beschädigung einer Fernmeldeanlage sei bei einem Abkommen von der Fahrbahn grundsätzlich nicht voraussehbar, ist unzutreffend; dies ist ein fallabhängiger Tatrichterentscheid.

Leitsatz

Ein Kraftfahrer, der durch verkehrswidriges Verhalten den am Straßenrand stehenden Mast einer Fernmeldeanlage beschädigt, kann sich der fahrlässigen Gefährdung des Fernmeldebetriebes (§ 317 StGB) schuldig machen.

Tenor

Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts wird bestätigt.

Tatbestand

Der Angeklagte, der Kraftfahrer ███ Josef ████, geboren am █████ in █████, ██, ██, ist wegen fahrlässiger Gefährdung einer Fernmeldeanlage (§ 317 StGB) durch das Urteil des Landgerichts Landshut verurteilt worden.

Der Angeklagte fuhr am 26. April 1959 gegen 23.15 Uhr mit seinem Personenkraftwagen von [REDACTED] in Richtung [REDACTED]. Er war, wie das Landgericht festgestellt hat, infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig; sein Blutalkoholgehalt betrug 1,80 ‰. Bei [REDACTED] fuhr er unter Auswirkung des genossenen Alkohols mit einer Geschwindigkeit von 80 bis 90 km/h in eine scharfe Linkskurve. Durch die überhöhte Geschwindigkeit wurde er aus der Kurve getragen und stieß gegen den Mast einer entlang der Straße führenden Fernmeldeleitung. Durch den Anprall wurde der Mast abgebrochen; er blieb jedoch an den Drähten hängen.

Der Angeklagte hatte erkannt, dass die entlang der Straße führende Leitung eine Fernsprechanlage war. Er wusste, dass durch den Anprall an den Mast die Leitung reißen und der Betrieb der Anlage gestört werden könne.

Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Bayerische Oberste Landesgericht beabsichtigt, die Revision zu verwerfen. Es ist der Auffassung, dass das Landgericht zutreffend angenommen hat, der Angeklagte habe den Tatbestand des § 317 StGB fahrlässig erfüllt. Es sieht sich jedoch an dieser Entscheidung durch das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Oktober 1956 (1 Ss 597/56 – NJW 1957 S. 243) gehindert, nach welchem eine Gefährdung der Fernmeldeanlage dadurch, dass ein Kraftfahrer von der Fahrbahn auf die Böschung gerät und einen Telefonmast beschädigt, grundsätzlich nicht voraussehbar ist. Es ist ferner der Auffassung, dass die Verkehrsvorschriften dem Schutz der Verkehrsteilnehmer, nicht aber dem der Fernmeldeanlagen neben der Straße dienen.

Die Vorlegung ist gemäß § 121 Abs. 2 GVG beschlossen.

Gründe

In der Sache selbst tritt der Senat der Rechtsmeinung des Bayerischen Obersten Landesgerichts bei.

Die Verkehrsvorschriften sind entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart nicht nur zum Schutze der Verkehrsteilnehmer aufgestellt. Sie sollen vielmehr den Eintritt aller Gefahren verhindern, die durch eine unsachgemäße Abwicklung des Verkehrs entstehen können. Dazu gehören nicht nur Schäden an den dem Straßenverkehr dienenden Anlagen, insbesondere an der Straße und den dazu gehörigen Gehsteigen, Parkplätzen, Einfahrten, Böschungen, Beleuchtungs- und Signalanlagen, sondern auch an der Randbebauung und den am Rande öffentlicher Straßen befindlichen Fernmeldeeinrichtungen. Eine engere Begrenzung des Schutzwecks kann dem Gesetz nicht entnommen werden und wäre auch mit dem Sinn der Vorschriften nicht vereinbar.

Aber auch abgesehen davon ergibt sich aus dem besonderen, dem § 317 StGB zugrunde liegenden Verbot, den Betrieb einer Fernmeldeanlage zu gefährden, die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was diesen Erfolg herbeiführen kann.

An der Pflichtwidrigkeit der Verhaltensweise des Angeklagten kann daher angesichts der getroffenen Feststellungen kein Zweifel bestehen.

Es ist ferner nicht zutreffend, dass die Beschädigung des Mastes einer Fernmeldeanlage für einen Fahrer, der durch verkehrswidriges Verhalten auf die Böschung gerät, grundsätzlich nicht voraussehbar ist. Ob dies der Fall ist, ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu beantworten, die die Rechtslehre und Rechtsprechung für den Begriff der Fahrlässigkeit aufgestellt haben. Die Voraussehbarkeit ist danach in erster Linie vom Tatrichter zu beurteilen. Wird, wie hier, festgestellt, der Kraftfahrer habe erkannt (oder erkennen müssen), dass die entlang der Straße führende Leitung eine Fernsprechanlage war und dass durch den Anprall an den Mast die Leitung reißen und der Betrieb der Anlage gestört werden könne, dann war es für ihn auch voraussehbar, dass er bei seiner fehlerhaften Fahrweise von der Straße abkommen, in die Nähe befindlicher Masten geraten, an einen geraten und dadurch den Betrieb der Fernmeldeanlage gefährden könne.

Das liegt entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart durchaus im Rahmen der allgemeinen Lebenserfahrung. Die Voraussehbarkeit der Gefährdung der Fernmeldeanlage kann daher in einem Falle dieser Art nicht allgemein verneint werden. Sie ist – worauf das Bayerische Oberste Landesgericht mit Recht grundsätzliche ebenso sehr hinweist – wie die Voraussehbarkeit etwa einer Körperverletzung eines am Rande der Straße einhergehenden Fußgängers durch ein infolge verkehrswidriger Fahrweise von der Fahrbahn abkommendes Fahrzeug zu beurteilen.

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