Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Freispruch wegen mangelnder Indizien bei Brandstiftung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 301/53
Datum
05.11.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte den im Wiederaufnahmeverfahren erfolgten Freispruch des Angeklagten wegen Brandstiftung. Streitpunkt war, ob die Strafkammer ihre Aufklärungs‑ und Überzeugungspflicht verletzt und die Indizien unzureichend gewürdigt habe. Der BGH verwirft die Revision: die Rüge nach §344 Abs.2 S.2 StPO ist nicht substantiiert und die Beweiswürdigung tragfähig; konkrete Zweifel rechtfertigten den Freispruch.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist nur begründet, wenn konkret dargelegt wird, welche weiteren Beweismittel das Gericht hätte erheben müssen und auf welchem Weg dies geschehen sollte.

2

Bei überwiegender Indizienlage ist eine Verurteilung nicht allein deswegen geboten, weil kein anderer Verdächtiger ersichtlich ist; das Gericht muss seine Überzeugung aus der Würdigung des gesamten Beweisergebnisses gewinnen und konkrete, tragfähige Zweifel ausschließen.

3

Konkrete Zweifel an der Täterschaft, die sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten, dem fehlenden tragfähigen Motiv oder erkennbaren Hindernissen für die Tatausführung ergeben, sind bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen und können den Schuldspruch ausschließen.

4

Die revisionsrechtliche Überprüfung lässt eine durchsichtige, nachvollziehbare und auf tatsächlichen Feststellungen beruhende Beweiswürdigung unberührt; solche klar erkennbaren Erwägungen begründen keinen Rechtsfehler.

Vorinstanzen

Landgericht Münster (Westf.), 23. Dezember 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Geschäftsführer Hermann van der ████, dort geboren am █████████ 1900, wegen vorsätzlicher Brandstiftung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. November 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ——

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Münster (Westf.) vom 23. Dezember 1952 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Der zunächst wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit einfachem Bankrott zu Zuchthausstrafe verurteilte Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil im Wiederaufnahmeverfahren mangels Beweises freigesprochen worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht der zwingenden Bestimmung des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend begründet worden und daher unbeachtlich. Es ist nämlich nicht angegeben worden, auf welchem Wege das Gericht die erstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen sollen; insbesondere welche anderen Beweismittel es zur weiteren Erforschung der Wahrheit hätte benutzen müssen (BGHSt 2, 168). Die Verweisung auf eine – nicht einmal näher bezeichnete – Aktenstelle kann insoweit nicht genügen (RG GA 68, 364). Im Übrigen vermag der Umstand, dass die in der Hauptverhandlung vernommene Zeugin █████ sich nachträglich auf weitere Einzelheiten berufen █████ will, nicht den Vorwurf zu rechtfertigen, das Gericht habe der ihm obliegenden Ermittlungspflicht nicht genügt.

Die weitere Revisionsrüge, dass das Gericht den zwingend gebotenen Schuldspruch unter Hinweis auf die rein hypothetische Möglichkeit einer fremden unbekannten Täterschaft ausgewichen sei und so die an die richterliche Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen überspannt habe, greift ebenfalls nicht durch.

Am 25. Mai 1950 ist in dem aus zwei Räumen bestehenden Büro des Angeklagten, nachdem dieser es gegen 19.40 Uhr zusammen mit der Büroangestellten Br[REDACTED] verlassen hatte, ein gegen 23 Uhr entdeckter Brand ausgebrochen. Eine Entzündung durch Kurzschluss oder eine natürliche Brandquelle sowie eine unbeabsichtigte Inbrandsetzung sind ausgeschlossen; der Brand ist vielmehr in dem Arbeitsraum des Angeklagten an den im Aktenschrank und auf dem Schreibtisch liegenden Geschäftspapieren unter Verwendung eines alkoholhaltigen Brandmittels und fester Brandsätze an drei Stellen vorsätzlich gelegt worden. Nach Auffassung der Strafkammer muss der Brand entweder vom Angeklagten vor dem Verlassen seines Büros oder von einer Person angelegt worden sein, die sich nach dem Weggang des Angeklagten und der Angestellten Br[REDACTED] mittels eines Schlüssels Eingang zum Büro verschafft hat.

Die Büroangestellten KC und Br[REDACTED] sowie den Hilfsarbeiter Z[REDACTED], die außer dem Angeklagten einen der mindestens vorhandenen fünf Schlüssel hatten, hält das Gericht für unverdächtig. Das wird insbesondere hinsichtlich der Angestellten ███████████ ausgeführt, die am Brandtage über die weder verbuchte noch belegte Abhebung mehrerer von ihr girierter Schecks keinen Aufschluss geben konnte, sehr niedergeschlagen war und geweint hatte, die zudem möglicherweise erneut schwanger war und Geld für Abtreibungen benötigt hätte, und die ein Bekannter kurz nach 20 Uhr in der Nähe des Brandhauses gesehen haben will.

Ein mögliches Motiv für eine Brandstiftung durch den Angeklagten sieht die Strafkammer darin, dass der Angeklagte die Bücher und Geschäftsunterlagen der spätestens seit Stilllegung ihres Betriebes im Januar 1950 erklärtermaßen zahlungsunfähigen van der B[REDACTED] & Co. GmbH vernichten wollte, deren alleiniger Gesellschafter er war, um so im Falle eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens Feststellungen über seine Geschäftsführung zu verhindern. Ein weiterer Grund für die Brandlegung könnte für den Angeklagten darin bestanden haben, wenn er sich selbst die Scheckbeträge zugeeignet hatte, deren Verwendung nicht aufgeklärt werden konnte.

Das Gericht hatte jedoch Bedenken gegen die Annahme, dass der Angeklagte den Brand während der Anwesenheit der Angestellten █████████ im Nebenzimmer gelegt habe, eine Annahme, der (wie ausgeführt wird) bei Feststellung der Täterschaft des Angeklagten nicht ausgewichen werden könnte. Der Angeklagte hätte nämlich bewusst in Kauf nehmen müssen, dass ihn die Angestellte Br[REDACTED], die jederzeit in sein Zimmer treten konnte, auf frischer Tat betraf. Es hat zudem nicht erwiesen werden können, dass die für zwischen dem Flur und dem Zimmer, in dem die Angestellte ████ arbeitete, und dem anschließenden Zimmer des Angeklagten während der für eine Brandlegung durch den Angeklagten in Betracht kommenden Zeit geschlossen gewesen ist; die Strafkammer musste daher davon ausgehen, dass diese Tür offengestanden hat. Das Abbrennen der festen Brandsätze war aber mit erheblichem Zischen, die Inbrandsetzung der alkoholhaltigen Flüssigkeit mit einer Explosion und auffälligem Geruch verbunden. Selbst wenn der Angeklagte für eine verspätete Entzündung der Brandsätze gesorgt hatte, so hätte er doch bedenken müssen, dass die Angestellte Br[REDACTED], deren Heimweg an den Fenstern seines Zimmers vorbeiführte, den Lichtschein des beginnenden Brandes bemerkte.

Die Strafkammer hält es zwar für möglich, dass alles dies der Aufmerksamkeit der Angestellten ████████ entgangen sei. Das Gericht hat aber Bedenken anzunehmen, dass der Angeklagte diese Gefahren alsbaldiger Entdeckung nicht erkannt hätte, und dass es ihm psychisch möglich gewesen wäre, trotzdem eine so schwerwiegende Tat zu begehen. Da zudem alle Indizien, so belastend sie sein mögen, letztlich nicht mehr besagten, als dass der Angeklagte der Täter gewesen sein könne, und da nicht mit letzter Sicherheit die zwar entfernte, aber vernünftigerweise noch in Betracht zu ziehende Möglichkeit auszuschließen sei, dass eine andere, unbekannte Person, etwa ein Feind des Angeklagten, mittels eines sechsten Schlüssels eingedrungen sei und den Brand gelegt habe, hat die Strafkammer – wie sie darlegt – nicht als bewiesen erachtet, dass der Angeklagte der Brandstifter war.

Diese in ihrer Methode durchsichtigen und in allen Einzelheiten klar erkennbaren Beweiserwägungen lassen keinen das Ergebnis in Frage stellenden Rechtsfehler, insbesondere keine Außerachtlassung der Maßstäbe des praktischen Lebens hervortreten.

Die Revision meint, die belastenden Indizien hätten die richterliche Überzeugung von der Schuld des Angeklagten begründen müssen; die Möglichkeit der Täterschaft eines Unbekannten sei mangels greifbarer Anhaltspunkte rein theoretischer Art, so dass sie praktisch nicht habe in Betracht gezogen werden dürfen; wenn die Strafkammer bei den bekanntgewordenen Schlüsselinhabern jeden Verdacht verneine, habe somit ein zur Verurteilung des Angeklagten ausreichender Grad von Wahrscheinlichkeit bestanden.

Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Sie läuft nämlich auf die unzulässige Forderung hinaus, die Strafkammer habe sich unter Außerachtlassung der in die Person des Angeklagten begründeten konkreten Zweifel der gefährlichen Gedankenführung beschränken sollen, dass der Angeklagte der Täter sein müsse, weil kein anderer verdächtig sei, und verstößt somit gegen den Grundsatz, dass der Richter sich seine Überzeugung auf Grund des gesamten Ergebnisses der Hauptverhandlung bilden muss.

Die Strafkammer hat nicht feststellen können, dass der Angeklagte ein Interesse an der Vernichtung von Geschäftspapieren gehabt hat. Dass er als Geschäftsführer seiner Einmannsgesellschaft van der B[REDACTED] & Co. GmbH irgendwelche Verfehlungen begangen hatte, ist eine bloße, durch keinerlei greifbare Anhaltspunkte gestützte Vermutung. Die offen zutage liegende Zahlungsunfähigkeit dieser GmbH machte seine Lage nicht hoffnungslos. Er bezog als Geschäftsführer der Wohnungsgesellschaft a. mbH ein Monatsgehalt von 550 DM. Der Vorstand der Sparkasse in G[REDACTED] bewilligte ihm eben zur Zeit des Brandes den in Aussicht gestellten Kredit von 5.000 DM. Zudem nahm der Angeklagte an, dass der Wert der Grundstücke und des übrigen Inventars der Firma van der B[REDACTED] & Co. GmbH im Falle der Liquidation die Verbindlichkeiten decke. Eine durch keinerlei Tatsachen untermauerte Vermutung ist es auch, dass der Angeklagte sich die nicht aufgeklärten Scheckbeträge zugeeignet haben könnte, bei denen es sich im Übrigen insgesamt um wenige hundert Mark handelte. Hiernach blieb für die Strafkammer die Möglichkeit offen, dass er keinerlei Interesse an der Vernichtung von Geschäftspapieren hatte.

War dem aber so und vermochte das Gericht darüber hinaus nicht zu glauben, dass der Angeklagte sich über die unmittelbare, auch für ihn erkennbare Gefahr der sofortigen Entdeckung seiner Täterschaft durch die Angestellte ██████ hinweggesetzt hatte, so wäre es rechtlich fehlerhaft gewesen, diese aus den konkreten Verhältnissen des Angeklagten hergeleiteten Zweifelsgründe außer Betracht zu lassen und sich – wie die Revision es will – auf die nur von der Tat ausgehende Betrachtungsweise zu beschränken, der Angeklagte müsse der Täter gewesen sein, weil – soweit ersichtlich – niemand sonst ausreichend verdächtig sei. Die Strafkammer hat daher pflichtgemäß gehandelt, wenn sie den bei einer von der Tat ausgehenden Betrachtung naheliegenden Schluss auf die Täterschaft des Angeklagten an den Ergebnissen ihrer Untersuchung über die besonderen Umstände des Angeklagten nachprüfte. Die hierbei aufgetretenen konkreten Zweifel wogen für das Gericht so schwer, dass es den Rückschluss von der Nicht-Täterschaft anderer für möglicherweise lückenhaft und damit unzuverlässig erachtete, zumal es die Täterschaft eines Dritten, wie es ausreichend erkennen lässt, nach Zeit und Umständen für nicht ausgeschlossen hielt. Dass die Strafkammer sich von der Schuld des Angeklagten nicht zu überzeugen vermochte, beruht somit nicht auf der abstrakten Erwägung, es könne theoretisch auch ein anderer der Täter gewesen sein, sondern auf bestimmten, vor tatsächlichen Anhaltspunkten getragenen Zweifelsgründen der praktischen Vernunft.

Der Oberbundesanwalt hat die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt.

GroßDr. EngelsMartin
Dr. HilleDr. Augustin