Treffer
BGH Beschluss

PKH-Antrag der Nebenklägerin für Revision wegen unzureichender Vermögensdarlegung abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 300/92
Datum
13.08.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin beantragte Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in der Revisionsinstanz. Der BGH lehnte den Antrag ab, weil die von ihr erforderliche Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse fehlte und der vorgeschriebene Vordruck nicht verwendet wurde. Eine Bezugnahme auf frühere Erklärungen unterblieb. Eine rückwirkende Bewilligung kam nicht in Betracht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren; der Antragsteller hat jeweils die wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen (§ 397a Abs.1 StPO, § 119 ZPO).

2

Der Antragsteller hat sich grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks zu bedienen (§ 117 Abs.4 ZPO); das Unterlassen kann zur Versagung der Prozesskostenhilfe führen.

3

In besonderen Fällen kann die Bezugnahme auf in früherer Instanz abgegebene Angaben genügen; die bloße Unterlassung einer solchen Bezugnahme rechtfertigt jedoch keine Bewilligung.

4

Prozesskostenhilfe kann nicht rückwirkend über den Zeitpunkt hinaus bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch vorliegt.

5

Das Gebot des rechtlichen Gehörs rechtfertigt nicht zwingend einen Aufschub der Entscheidung über Prozesskostenhilfe, wenn die Nebenklägerin nur der Revision des Angeklagten entgegenzutreten beabsichtigt und keine entscheidungserheblichen Einwendungen vorträgt.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 300/92 vom 13. August 1992 in der Strafsache gegen █ Alfons August, geboren am ██ 1943 in ███, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. hier: Prozesskostenhilfeantrag der Nebenklägerin

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **13. August 1992

Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.

Gründe

Der Nebenklägerin war die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NStZ 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen.

Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es auch im Hinblick auf bisher der Nebenklägerin eventuell entstandene Auslagen im Revisionsverfahren nicht. Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NStZ 1985, 921; 1982, 446).

Im Hinblick darauf, dass lediglich der Angeklagte – erfolglos – Revision eingelegt hat und die Nebenklägerin Prozesskostenhilfe nur begehrt, um dieser entgegenzutreten, war schließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten (BGH StV 1972, 375).

Meyer-GoßnerNehmTepperwien
SteindorfMaatz