PKH-Antrag der Nebenklägerin für Revision wegen unzureichender Vermögensdarlegung abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 300/92
- Datum
- 13.08.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren; der Antragsteller hat jeweils die wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen (§ 397a Abs.1 StPO, § 119 ZPO).
Der Antragsteller hat sich grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks zu bedienen (§ 117 Abs.4 ZPO); das Unterlassen kann zur Versagung der Prozesskostenhilfe führen.
In besonderen Fällen kann die Bezugnahme auf in früherer Instanz abgegebene Angaben genügen; die bloße Unterlassung einer solchen Bezugnahme rechtfertigt jedoch keine Bewilligung.
Prozesskostenhilfe kann nicht rückwirkend über den Zeitpunkt hinaus bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch vorliegt.
Das Gebot des rechtlichen Gehörs rechtfertigt nicht zwingend einen Aufschub der Entscheidung über Prozesskostenhilfe, wenn die Nebenklägerin nur der Revision des Angeklagten entgegenzutreten beabsichtigt und keine entscheidungserheblichen Einwendungen vorträgt.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 300/92 vom 13. August 1992 in der Strafsache gegen █ Alfons August, geboren am ██ 1943 in ███, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. hier: Prozesskostenhilfeantrag der Nebenklägerin
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **13. August 1992
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.
Gründe
Der Nebenklägerin war die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NStZ 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen.
Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es auch im Hinblick auf bisher der Nebenklägerin eventuell entstandene Auslagen im Revisionsverfahren nicht. Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NStZ 1985, 921; 1982, 446).
Im Hinblick darauf, dass lediglich der Angeklagte – erfolglos – Revision eingelegt hat und die Nebenklägerin Prozesskostenhilfe nur begehrt, um dieser entgegenzutreten, war schließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten (BGH StV 1972, 375).
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