Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Versicherungsbetrugs als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 300/89
Datum
07.07.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken wegen Versicherungsbetrugs ein. Zentrale Frage war, ob die Revision Erfolgsaussicht hat oder ob durch das Urteil ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten vorliegt. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung keinen rechtsfehlerhaften Nachteil nach § 349 Abs. 2 StPO ergab. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels; eine fehlende Verurteilung wegen tateinheitlicher Brandstiftung und versuchten Betrugs schadet ihm nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Ein Mangel der Verurteilung liegt nicht bereits dann vor, wenn der Angeklagte nicht auch wegen tateinheitlich begangener weiterer Delikte verurteilt worden ist, sofern hieraus keine nachteilige Rechtsfolge für den Angeklagten folgt.

3

Der unterliegende Revisionsführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, wenn die Revision als unbegründet verworfen wird.

4

Die Annahme eines Rechtsfehlers erfordert konkrete, entscheidungserhebliche Fehler in der rechtlichen Beurteilung oder im Verfahren; bloße Unzufriedenheit mit dem Schuldspruch genügt nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 16. Dezember 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 300/89

BESCHLUSS in der Strafsache gegen ████████, geboren am ██, Dieter Horst, 1960 in ████, wegen Versicherungsbetruges

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juli 1989 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. Dezember 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass er nicht auch wegen tateinheitlich begangener vorsätzlicher Brandstiftung und versuchten Betruges verurteilt worden ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

LaufhütteKnoblichGoydke
SalgerMeyer-Goßner