Revision wegen Versicherungsbetrugs als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 300/89
- Datum
- 07.07.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ein Mangel der Verurteilung liegt nicht bereits dann vor, wenn der Angeklagte nicht auch wegen tateinheitlich begangener weiterer Delikte verurteilt worden ist, sofern hieraus keine nachteilige Rechtsfolge für den Angeklagten folgt.
Der unterliegende Revisionsführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, wenn die Revision als unbegründet verworfen wird.
Die Annahme eines Rechtsfehlers erfordert konkrete, entscheidungserhebliche Fehler in der rechtlichen Beurteilung oder im Verfahren; bloße Unzufriedenheit mit dem Schuldspruch genügt nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 16. Dezember 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 300/89
BESCHLUSS in der Strafsache gegen ████████, geboren am ██, Dieter Horst, 1960 in ████, wegen Versicherungsbetruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juli 1989 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. Dezember 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass er nicht auch wegen tateinheitlich begangener vorsätzlicher Brandstiftung und versuchten Betruges verurteilt worden ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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