Treffer
BGH Urteil

Revision: Schuldspruch wegen §315b StGB aufgehoben, Sache zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 300/82
Datum
24.06.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Die Revision führt zur Aufhebung des Schuldspruchs nach §315b Abs.1 Nr.3 StGB und des gesamten Strafausspruchs sowie zur Zurückverweisung an eine andere Strafkammer. Verfahrensrügen zur Beweiserhebung wurden zurückgewiesen. Das Gericht betont die Erfordernis konkreter, nachprüfbarer Feststellungen zur Gefährdung durch das Fahrzeug.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gerichtsbeschluss nach §244 Abs.6 StPO ist nur erforderlich, wenn ein Beweisantrag abgelehnt wird; die Mitteilung des Ergebnisses einer prozessleitenden Ermittlungsmaßnahme durch den Vorsitzenden kann einem Stattgeben des Antrags gleichstehen.

2

Die Sachleitungsbefugnis des Vorsitzenden umfasst das Ermessen, einem Beweisantrag ohne förmliche Beschlussfassung durch prozessleitende Maßnahmen stattzugeben; eine spätere Revisionsrüge ist unzulässig, wenn der Verteidiger den Ablauf nicht im Verfahren beanstandet und sich mit der Schließung der Beweisaufnahme einverstanden erklärt hat.

3

Zur Verwirklichung des Tatbestands des §315b Abs.1 Nr.3 StGB durch einen "ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff" ist erforderlich, dass der Fahrzeuglenker sein Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig einsetzt und dadurch eine nicht unerhebliche, konkrete Gefährdung herbeiführt oder in Kauf nimmt; bloßes Nachfahren, Verlassen der Fahrbahn oder objektive Behinderung genügt nicht.

4

Bei der Prüfung eines §315b-Delikts müssen Art der Fahrweise, das Vorhaben des Fahrzeugführers und das Ausmaß der Gefährdung in überprüfbarer Weise festgestellt werden; widersprüchliche oder pauschale Feststellungen genügen nicht.

5

Wird ein Teil-Schuldspruch aufgehoben und kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser die Strafzumessung der übrigen Taten beeinflusst hat, ist auch der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 2. Februar 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Schweizer Anton H. aus ███, geboren █████████ ████ in ████████, wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juni 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Goydke, Dr. Jahnke als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 2. Februar 1982 im Schuldspruch wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr sowie im gesamten Strafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB) und wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223a StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt und ein Fahrverbot verhängt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

1. Unbegründet ist die Verfahrensbeschwerde. Der Verteidiger hatte beantragt, bezüglich der Zeugin H. einen Auszug aus dem Bundeszentralregister zum Nachweis darüber einzuholen, dass sie lügenhaft sei und zu unbegründeten Verdächtigungen neige. Der Vorsitzende hat darauf einen Vermerk der Geschäftsstelle verlesen, wonach eine telefonische Rücksprache mit dem Bundeszentralregister ergeben habe, dass dort eine Eintragung nicht vorliege. Die Revision ist der Ansicht, die Strafkammer habe damit „nicht bzw. nicht in der nach § 244 Abs. 6 StPO vorgeschriebenen Form“ über den Beweisantrag entschieden; die Einholung der telefonischen Auskunft reiche nicht aus und könne den erforderlichen Kammerbeschluss nicht ersetzen.

a) Diese Ansicht verkennt die rechtliche Bedeutung des geschilderten prozessualen Geschehens. Eines Gerichtsbeschlusses bedarf nach § 244 Abs. 6 StPO die Ablehnung eines Beweisantrages. Abgelehnt worden ist der Beweisantrag des Verteidigers jedoch nicht. Der Vorsitzende hat ihm vielmehr stattgegeben, denn er hat das Ergebnis einer telefonischen Anfrage beim Bundeszentralregister mitgeteilt. Dass er das benannte Beweismittel durch einen nach seiner Auffassung ausreichenden Vermerk der Geschäftsstelle ersetzte, ändert an der Rechtsnatur der getroffenen Entscheidung nichts (BGHSt 22, 347, 348). Für einen Gerichtsbeschluss bestand somit kein Anlass.

b) Die dem Revisionsvorbringen weiter zu entnehmende Rüge eines unzulässigen Austausches des angebotenen Beweismittels gegen ein anderes ist dem Beschwerdeführer verschlossen.

Das Recht des Vorsitzenden, einem Beweisantrag stattzugeben, sofern dadurch nicht eine Aussetzung oder längere Unterbrechung der Hauptverhandlung erforderlich wird, entspringt seiner Sachleitungsbefugnis (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 244 Rdn. 114; KK-Herdegen, § 244 Rdn. 63). Maßnahmen der Sachleitung sind grundsätzlich auf dem in § 238 Abs. 2 StPO vorgesehenen Wege, also durch Anrufung des Gerichts, zu beanstanden. Diesen Weg hätte hier auch der Beschwerdeführer beschreiten müssen, wenn er das Verfahren des Vorsitzenden beanstanden wollte. Er hat dies jedoch nicht getan, sich vielmehr unmittelbar nach der Verlesung des Vermerks der Geschäftsstelle mit der Schließung der Beweisaufnahme einverstanden erklärt. Er kann den behaupteten Verfahrensverstoß deshalb nicht mit der Revision geltend machen. Dass die Verwertung der telefonischen Auskunft im Urteil unzulässig gewesen sei, rügt er nicht.

c) Durch die Pflicht zur umfassenden Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) war die Strafkammer nicht zur Einholung eines Zentralregisterauszuges gedrängt, nachdem der Vermerk der Geschäftsstelle vorlag.

2. Unbegründet ist auch die gegen den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung erhobene, nicht näher ausgeführte Sachrüge. Dadurch, dass der Angeklagte mit dem Schlüsselbund auf den Kopf der Zeugin ██ einschlug und ihr sechs blutende Schnittverletzungen beibrachte, erfüllte er die äußeren und inneren Merkmale des § 223a StGB.

3. Dagegen kann der Schuldspruch wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr keinen Bestand haben.

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte auf seine Ehefrau vor der Wohnung ihres Freundes gewartet, um eine Aussprache herbeizuführen. Bei ihrem Erscheinen kam es zu einer kurzen tätlichen Auseinandersetzung, die der Freund der Ehefrau mit einem Schuss aus einer Gaspistole beendete. Die Ehefrau lief anschließend zu einer etwa 100 m entfernten Polizeiwache, stellte aber dort fest, dass diese unbesetzt war, und lief zurück. Der Angeklagte war ihr mit einem VW-Transporter nachgefahren. Er wendete vor der Polizeiwache und folgte seiner Frau teils über eine Rasenfläche und öffentliche Grundstückszufahrten erneut. Er versuchte mehrfach, ihr den Weg abzuschneiden, bis es ihm auf einer Hauszufahrt gelang, sie zu stellen. Dort sprang er aus dem Fahrzeug und versuchte, zu der gewünschten Aussprache zu gelangen. Die Ehefrau schlug ihm jedoch eine mitgeführte volle Weinflasche auf den Kopf.

Darin, dass der Angeklagte seiner Frau nachgefahren ist und sie durch Abschneiden des Weges „gestellt“ hat, um eine Aussprache herbeizuführen, sind entgegen der Ansicht der Strafkammer die Merkmale einer Straftat nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht zu finden.

Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Fahrzeuglenker mit seinem Fahrzeug auch im fließenden Verkehr in besonderen Fällen das Merkmal der Vornahme eines „ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs“ in die Sicherheit des Straßenverkehrs erfüllen, wenn er das von ihm gesteuerte Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig einsetzt (BGHSt 28, 87, 88). Das ist jedoch nicht schon bei jeder objektiv behindernden Verkehrsteilnahme der Fall, und zwar selbst dann nicht, wenn sie gänzlich aus dem Rahmen dessen fällt, was im Verkehr – wenn auch verbotenermaßen – vorzukommen pflegt (BGH VRS 55, 126). Das Verlassen der Fahrbahn begründet für sich genommen daher hier ebensowenig den Unrechtsvorwurf des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB wie der Umstand, dass der Angeklagte seiner Ehefrau mit dem Fahrzeug gefolgt ist. Hinzutreten muss in Fällen der vorliegenden Art vielmehr eine durch gezieltes Zufahren bedingte nicht unerhebliche tatsächliche Gefahrdung des Opfers (BGHSt 26, 176, 178; 28, 87, 90; BGH VRS 55, 126). Daran fehlt es.

Der Angeklagte versuchte nicht, seine Frau anzufahren oder mittels des sich ihr nähernden Wagens zu gefährlichen Ausweichreaktionen zu veranlassen. Solche Reaktionen wollte er ersichtlich verhindern, indem er ihr den Weg mit dem Ziel abschnitt, sie zu stellen. Dass der Angeklagte sie in diesem Abschnitt des Geschehens in irgendeiner Weise mittels zweckwidrigen Einsatzes seines Kraftfahrzeugs bedrohen wollte, ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen und hätte unter den gegebenen Umständen jedenfalls näherer Darlegung bedurft.

Darüber hinaus lässt sich den bisherigen Feststellungen auch nicht in nachprüfbarer Weise entnehmen, dass der Angeklagte seine Ehefrau konkret gefährdet hat. Zwar führt die Strafkammer aus, der Angeklagte habe gewusst, „dass er durch sein sprunghaftes, mit hoher Geschwindigkeit durchgeführtes Nachfahren hinter seiner Ehefrau ... (diese) in höchstem Maße an Leib und Leben gefährdete“ (UA 15). Diese Ausführungen decken sich aber nicht mit den übrigen Feststellungen über das Vorhaben und die Fahrweise des Angeklagten und sind auch nicht ohne Weiteres in Einklang zu bringen mit der Tatsache, dass die vorauseilende Ehefrau als Fußgängerin sich nicht sehr schnell fortbewegt haben kann. Sonstige Feststellungen fehlen.

Dies nötigt zur Aufhebung des Urteils in diesem Punkte, ohne dass es einer Stellungnahme des Senats dazu bedarf, ob der Angeklagte den Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB dadurch verwirklicht hat, dass er seine Frau schließlich „stellte“. Denn auch insoweit sind der Ablauf des Geschehens, dessen Gefährlichkeit und im Übrigen auch die Öffentlichkeit des Verkehrsraums nicht nachprüfbar festgestellt.

4. Die Aufhebung des Schuldspruchs nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB zieht die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs nach sich. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die Beurteilung des Verkehrsdelikts auf die Strafzumessung für die im unmittelbaren Anschluss daran begangene gefährliche Körperverletzung ausgewirkt hat.

SalgerKnoblichJahnke
HürxthalGoydke