Revision verworfen: Einstellung wegen Verjährung und Freispruch in Beihilfeverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 300/77
- Datum
- 01.09.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beihilfe setzt die Kenntnis der wesentlichen Umstände der Haupttat voraus; bloße Anwesenheit oder Mitgliedschaft in Organisationen begründet diese Kenntnis nicht ohne konkrete Anhaltspunkte.
Der bedingte Vorsatz ist nur dann nachweisbar, wenn aus tatsächlichen Feststellungen geschlossen werden kann, dass der Täter die Ausführung der Tötungsvorstellungen als möglich und billigend in Kauf genommen hat.
Allgemeine Erfahrungssätze dürfen die Feststellung konkreter Kenntnisse nicht ersetzen; pauschale Behauptungen über das Wissen „jedes Soldaten" genügen nicht der Beweisführung.
Eine Aufklärungsrüge ist nur begründet, wenn die Revisionsführende substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Beweismittel das Gericht übersehen oder nicht erhoben hat.
Niedrige Beweggründe sind persönliche Merkmale i.S. des § 28 Abs. 1 StGB; ihre Annahme erfordert konkrete Feststellungen, und die bloße Parteizugehörigkeit (NSDAP/SS) reicht hierfür nicht aus.
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 22. Dezember 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 300/77 AG. 44
in der Strafsache gegen den technischen Kaufmann Wolfgang Maria Viktor Marquardt ███ aus ██ ███, geboren am █████ 1909 in ████, wegen Beihilfe zum Mord
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. September 1977, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, A. Mayer, Zipfel, Knoblich, Dr. ████████████ als beisitzende Richter, Regierungsdirektor ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ████████ ██████████ als Verteidiger,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 22. Dezember 1976 wird verworfen.
Gründe
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat das Verfahren wegen Verjährung der Strafverfolgung eingestellt, soweit dem Angeklagten Beihilfe zu einer Judenerschießung im August 1941 in einem Ort vor Kiew vorgeworfen wird. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen.
Die Staatsanwaltschaft greift mit der Sachrüge nur die Einstellung des Verfahrens an. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
a) Das Schwurgericht hat die Kenntnis des Angeklagten von den näheren Tatumständen und damit Beihilfe zu einer grausamen Tötungshandlung als nicht erwiesen angesehen; es seien weder die Anwesenheit des Angeklagten am Tatort noch detaillierte Befehle über die Ausführung noch im Tatzeitpunkt vorliegende Kenntnisse des Angeklagten über die Art der Durchführung von Erschießungen festzustellen. Das schließt ein, dass auch ein bedingter Vorsatz nicht nachzuweisen ist.
Was die Revision dagegen vorträgt, sind nur Angriffe gegen die Beweiswürdigung in der Form von Verallgemeinerungen und Unterstellungen. So folgert die Revision die Kenntnis des Angeklagten von der grausamen Tötung aus dem Umstand, dass er mit seiner Nachrichteneinheit beim Einmarsch in Russland (im Juli 1941) dabei gewesen sei und wie jeder andere Soldat Kenntnis von der Anordnung und der Durchführung von Exekutionen erhalten habe, die nach der Lebenserfahrung immer auf die gleiche Art und Weise abliefen. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz; die Behauptung, jeder Soldat habe die Tatsache und noch die Art der Durchführung von Exekutionen gekannt, widerspricht im Gegenteil den tatsächlichen Gegebenheiten.
Auch die weitere Behauptung der Revision, der Angeklagte habe als Nachrichtenoffizier über das Allgemeine hinausgehende Kenntnisse besessen, die er den täglichen Funkmeldungen entnehmen konnte, kann sich nicht auf einen gültigen Erfahrungssatz stützen; sie beruht auf einer offensichtlich falschen Einschätzung von Inhalt und Umfang des Funkverkehrs zwischen einem Regimentsstab und den ihm unterstellten Bataillonen. Es erscheint auch nicht sehr naheliegend, dass Einzelheiten der nach außen getarnten Erschießungen auf dem Funkwege verbreitet worden sind.
Soweit die Revision ihre Rüge als Aufklärungsrüge verstanden wissen will, weil das Gericht es unterlassen habe, die zu diesen Fragen erforderlichen Feststellungen zu treffen, unterlässt sie es selbst, die Beweismittel anzuführen, deren sich das Gericht hätte bedienen sollen.
b) Auch die Angriffe der Revision gegen die Nichtannahme von niedrigen Beweggründen beim Angeklagten greifen nicht durch.
Niedrige Beweggründe sind persönliche Merkmale i. S. des § 28 Abs. 1 StGB (§ 50 Abs. 2 StGB a. F.; vgl. BGHSt 22, 375). Ihr Vorliegen in der Person des Angeklagten hat die Strafkammer in rechtlich nicht angreifbarer Weise verneint.
Die Revision rügt, die Strafkammer habe keine Gründe für ihre Feststellung dargelegt, dass der Angeklagte nicht mit den Erschießungen einverstanden gewesen sei und nur deshalb den Befehl weitergegeben habe, weil er selbst keine Möglichkeit gesehen habe, sich den Befehlen von oben zu entziehen. Das Schwurgericht hat dies jedoch nicht festgestellt, sondern nur angenommen, weil es sich vom Gegenteil nicht überzeugen konnte. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer aus der bloßen Mitgliedschaft des Angeklagten in der NSDAP und in der SS zwar auf die Kenntnis der ideologischen Hintergründe der Judenverfolgungen, aber nicht auf die Billigung der Tötung (im vorliegenden Falle) geschlossen hat. Diese Folgerung ist denkgesetzlich möglich und widerspricht nicht der allgemeinen Erfahrung. Es ist auch weder dargetan noch ersichtlich, auf welchem Wege das Landgericht die damalige Gesinnung des Angeklagten, der sich zur Sache nicht eingelassen hat, hätte nachträglich feststellen sollen.
Die bloße Annahme von Beihilfe ist im Urteil zwar nicht näher begründet, aber mit den Feststellungen vereinbar. Die Revision begründet ihre gegenteilige Ansicht selbst nicht näher.
Die Revision ist daher zu verwerfen.
| Mayer | Mayr | Zipfel | |||
| Spiegel | Knoblich |