Zurückverweisung an OLG: Berücksichtigung von Alkoholgenuss bei fahrlässiger Tötung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 300/72
- Datum
- 14.09.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorlegung einer Rechtssache nach § 121 Abs. 2 GVG setzt das Vorliegen der in der Vorschrift genannten Voraussetzungen voraus; sind diese nicht gegeben, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Ein früheres BGH-Urteil, das die strafschärfende Berücksichtigung einer nicht näher bestimmten geringen Alkoholmenge in einem Einzelfall beanstandet hat, verbietet nicht allgemein die Berücksichtigung substanzieller Alkoholaufnahme unterhalb der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit.
Alkoholisierung unterhalb der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit, die nicht ursächlich für das Unfallgeschehen war, kann dennoch bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, wenn aus ihr Schlussfolgerungen auf persönliche Unzuverlässigkeit oder ein vorwerfbares leichtfertiges Verhalten gezogen werden können.
Bei der Frage der strafschärfenden Wirkungen eines Alkoholkonsums sind die konkreten Umstände der Fahrt (z. B. Fahrten mit unbekanntem Fahrzeug, geringe Fahrpraxis, Nachtfahrt, überhöhte Geschwindigkeit) zu berücksichtigen und können die Bewertung als strafverschärfend rechtfertigen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 300/72 JA 44, 29
in der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Siegfried ███ aus ███████, dort geboren am ████████ 1946, wegen fahrlässiger Tötung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 14. September 1972
Tenor
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.
Gründe
Die nach § 121 Abs. 2 GVG notwendigen Voraussetzungen der Vorlegung sind nicht gegeben.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juli 1963 (DAR 1963, 353) steht der vom Oberlandesgericht Stuttgart beabsichtigten Bestätigung des Berufungsurteils des Landgerichts Ulm nicht entgegen. In dem erwähnten Urteil hatte der Senat allein beanstandet, dass der Tatrichter den Genuss einer nicht näher festgestellten geringen Alkoholmenge, der ohne Einfluss auf die Herbeiführung des Unfalls geblieben war, einem langjährigen Kraftfahrer zur Last gelegt hatte. Diese Entscheidung ist nicht dahin aufzufassen, dass ganz allgemein ein Alkoholgenuss, der unterhalb der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit liegt und auf das Unfallgeschehen keinen Einfluss gehabt hat, nicht straferschwerend berücksichtigt werden dürfe. Wenn auch einem Kraftfahrer nicht verboten ist, vor Antritt einer Fahrt jeden Alkoholgenuss zu meiden, so kann ein solcher dennoch unter den besonderen Umständen des Einzelfalls straferschwerend berücksichtigt werden, auch wenn er für das Unfallgeschehen nicht ursächlich war, sofern aus ihm Schlüsse auf die persönliche Unzuverlässigkeit, insbesondere ein vorwerfbares leichtfertiges Verhalten, gezogen werden können. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn, wie in dem vom Oberlandesgericht Stuttgart zu entscheidenden Fall, der Angeklagte mit einem ihm nicht vertrauten Kraftfahrzeug und geringer Fahrpraxis bei Nacht mit einer Geschwindigkeit von 120 bis 130 km/h auf einer Landstraße fährt, obwohl er vor Antritt der Fahrt Alkohol in einer Menge zu sich genommen hatte, welche zu einer Blutalkoholkonzentration von 0,73 ‰ zur Unfallzeit geführt hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
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