Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Würdigung mildernder Umstände
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 300/68
- Datum
- 09.08.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorschrift des § 243 Abs. 2 StPO ist eine Ordnungsvorschrift; ihre Verletzung begründet für sich genommen keinen Revisionsgrund gegen das Urteil.
Bedingter Tötungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Todes als möglich erachtet und dessen Eintritt bewusst hinnimmt bzw. billigend in Kauf nimmt.
Bei der Prüfung mildernder Umstände nach § 213 StGB sind die Motivlage und ein einfühlbarer, verständlicher Erregungszustand auch dann zu berücksichtigen, wenn dieser nicht ohne eigenes Verschulden entstanden ist; das Gericht hat dies darzulegen.
Auch das Verhalten des Täters nach der Tat kann bei der Prüfung mildernder Umstände (§ 213 StGB 2. Halbsatz) zu berücksichtigen sein; wird diese Erwägung unterlassen und kann dies die Strafzumessung beeinflussen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Bielefeld, 23. Februar 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den Betriebsassistenten Edmund aus ████, geboren ███ 1943 in █████ (Westf.), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. August 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Faller Bundesrichter Dr. Bortzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Bielefeld vom 23. Februar 1968 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Totschlags und wegen versuchten Mordes zu einer Gesamtstrafe von acht Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge
Die Bestimmung des § 243 Abs. 2 StPO, der zufolge der Angeklagte in Abwesenheit der Zeugen vernommen werden soll, stellt nur eine Ordnungsvorschrift dar, auf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann (RGSt 40, 158; BGH 5 StR 306/54 vom 16. November 1954).
2. Die Sachrüge
a) Der Schuldspruch wegen Totschlags enthält keinen Rechtsfehler. Der bedingte Tötungsvorsatz ist einwandfrei festgestellt. Die im Urteil wiederholt erscheinende Redewendung, dem Angeklagten sei der Eintritt des Todes „gleichgültig“ gewesen, ist unschädlich. Entscheidend ist, ob der Täter es bei seiner willentlich vorgenommenen Handlung bewusst hinnimmt und damit billigt, dass gerade diese Handlung den von ihm als möglich und nicht ganz fernliegend erachteten schädlichen Erfolg herbeiführen kann (BGH NJW 1968, 660). Das ist hier der Fall. Wenn nämlich der Angeklagte den ████████ mehrere Minuten in unvermindert festem Würgegriff hielt und ihn mit seinen Händen immer wieder so zu Boden stieß, dass dessen Kopf auf den Schottersteinen aufschlug, und wenn es ihm dabei gleichgültig war, ob ███████ überlebe, so hat er bei seiner Tathandlung den von ihm als möglich erachteten Tod seines Opfers bewusst hingenommen. Dafür, dass der Angeklagte, wie die Revision meint, in Notwehr gehandelt haben könnte, ergeben die Urteilsfeststellungen keinen Anhalt. Auch der Angeklagte hat sich in seiner Einlassung niemals darauf berufen.
b) Der Schuldspruch wegen versuchten Mordes ist ebenfalls frei von Rechtsirrtum. Was die Revision hierzu vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
c) Bedenken bestehen jedoch, soweit das Schwurgericht die Anwendung des § 213 StGB auf den Totschlag ausgeschlossen hat. Zwar scheidet § 213 StGB 1. Halbsatz, wie im Urteil richtig dargelegt, aus. Das Schwurgericht war freilich der Meinung, dass auch keine anderen mildernden Umstände im Sinne des § 213 StGB 2. Halbsatz vorliegen. Warum aber „schon die Motivlage, die zu der Tat führte, nämlich seine Wut, die Tat nicht in einem besonders milden Licht erscheinen lässt“, hatte angesichts der tatsächlichen Feststellungen (vgl. vor allem UA S. 12 oben) schon deswegen einer näheren Begründung bedurft, weil der Gesetzgeber selbst diese „Motivlage“ in § 213 StGB 1. Halbsatz als mildernden Umstand anerkennt. Ein einfühlbarer und verständlicher Erregungszustand des Täters kann selbst dann, wenn er nicht ohne eigenes Verschulden entstanden ist, bei der Prüfung, ob mildernde Umstände im Sinne des § 213 StGB vorliegen, durchaus berücksichtigt werden (BGH NJW 1968, 757). Dies hat das Schwurgericht möglicherweise ebenso verkannt wie es übersehen hat, dass auch das Verhalten des Angeklagten nach der Tat bei der Frage der mildernden Umstände i. S. des § 213 StGB 2. Halbsatz berücksichtigt werden kann. Das Urteil führt zwar auf S. 32 bei den allgemeinen Strafzumessungsgründen aus, dass der Angeklagte lediglich durch seine wahrheitsgemäßen Angaben seiner Taten überführt werden konnte, dass er zur echten inneren Sühne bereit ist und dass seine Seelenlage zur Zeit der Tat wohl auch verzweifelt war. Gleichwohl misst es diesen Umständen aber, soweit erkennbar, kein Gewicht innerhalb der Frage der Zubilligung mildernder Umstände bei. Für sie ist entscheidend, ob die ordentliche Strafe des § 212 StGB bei Berücksichtigung aller maßgebenden Gesichtspunkte nach Art oder Höhe zu hart erscheint.
d) Der Strafausspruch konnte daher, soweit der Angeklagte wegen Totschlags verurteilt worden ist, nicht bestehen bleiben. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch die Höhe der wegen versuchten Mordes ausgesprochenen Einzelstrafe durch den Rechtsfehler mitbeeinflusst worden ist, war der gesamte Strafausspruch aufzuheben.
Rotberg Faller Bortzler ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
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