Fahrlässige Tötung: Lückenhafte Feststellungen zu Spiegelüberstand und Sorgfaltspflichten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 300/62
- Datum
- 22.05.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Auch der Führer eines im Einsatz befindlichen Bundeswehrfahrzeugs unterliegt grundsätzlich der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht des § 1 StVO, sofern eine Befreiung nach § 48 Abs. 1 StVO nicht dringend geboten ist.
Der Fahrzeugführer hat sich vor Fahrtantritt von der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu überzeugen; eine Verantwortlichkeit für technische Mängel setzt jedoch Feststellungen dazu voraus, ob die Kontrolle dem Fahrer oblag und ob der Mangel bei zumutbarer Besichtigung/Erprobung erkennbar war.
Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung erfordert tragfähige Feststellungen zur Ursächlichkeit der Pflichtwidrigkeit; bleibt offen, ob der Unfall auch bei ordnungsgemäßem Fahrzeugzustand eingetreten wäre, ist der Schuldvorwurf nicht hinreichend belegt.
Im fließenden Verkehr besteht grundsätzlich keine Pflicht, vor jedem am Fahrbahnrand befindlichen Fußgänger anzuhalten; der Fahrer darf regelmäßig darauf vertrauen, dass sich ein erkennbar verkehrsfähiger Fußgänger bei Annäherung eines Fahrzeugs angemessen verhält, solange keine Anzeichen für eine Gefährdungslage erkennbar sind.
Bei der Strafzumessung ist eine straferschwerende Verwertung des Todeserfolgs bei fahrlässiger Tötung unzulässig; ebenso darf eine bloße Zugehörigkeit zur Bundeswehr ohne konkrete, fallbezogene Mehrverantwortung nicht strafschärfend herangezogen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 22. Mai 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ Ss aus den Gefreiten der Bundeswehr Peter Georg ████ (Kreis K—_____), geboren am █████ in ███, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. September 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 22. Mai 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist als Wehrpflichtiger Angehöriger der Bundeswehr und tut Dienst als Gefreiter bei dem Seefliegerhorst in Schleswig. Am 26. Januar 1962 fuhr er in der Morgendämmerung in Begleitung von fünf Soldaten auf dienstlichen Befehl mit einem Lastkraftwagen – Unimog der Bundeswehr auf der Bundesstraße 201 zu einer Vermessungsübung von Schleswig nach Kappeln. An dem Fahrzeug war der rechte, um einige Zentimeter seitwärts vom Wagenaufbau abstehende Rückspiegel verbogen und ragte 9 bis 10 cm weiter heraus als in unbeschädigtem Zustand. Hinter dem Ort Twedt hatte der Angeklagte mit seinem 2,14 m breiten Lastwagen recht am Rande der 4,90 m breiten, leicht gewölbten Fahrbahn, weil ihm bis zu 6 Kraftwagen dicht hintereinander entgegenkamen. Er hatte eine Geschwindigkeit von 45 bis 50 km/h und fuhr mit Abblendlicht. Rechts in seiner Fahrtrichtung gesehen neben der Fahrbahn verlief ein 0,50 m breiter Sandstreifen, an den sich ein ebenso breiter Grasstreifen anschloss. Mitten auf dem Sandstreifen kam dem Fahrzeug des Angeklagten die 12 Jahre alte Schülerin Margrit ████████ entgegen. Sie war dunkel gekleidet und deshalb im Morgengrauen auf dem Hintergrund der neben dem Grasstreifen verlaufenden dunklen Hecke schwer zu erkennen. Der Angeklagte sah sie erst auf den Zuruf des neben ihm sitzenden Stabsunteroffiziers aus einer Entfernung von 5 bis 7 m, bevor er einen Unfall abwenden konnte, wurde Margrit von dem rechten Rückspiegel des Lastwagens am Kopf getroffen. Sie erlitt eine schwere Schädelverletzung und starb noch am selben Tage.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Seine Revision, die Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, muss im Ergebnis Erfolg haben.
1. Das entscheidende strafrechtliche Verschulden des Angeklagten an dem tödlichen Unfall sieht die Strafkammer darin, dass er das Mädchen erst im letzten Augenblick gesehen hat, obwohl er es bei genügender Aufmerksamkeit im abgeblendeten Scheinwerferlicht des Lastwagens spätestens auf etwa 25 m hätte sehen müssen. Hätte er pflichtgemäß die ganze vor ihm liegende Straße beobachtet, anstatt nur auf den Gegenverkehr zu achten – so führt das Urteil aus –, hätte er bei seinem Abstand von etwa 30 cm von der Mittellinie der Fahrbahn noch rechtzeitig ausweichen oder aber, „wenn das wegen der entgegenkommenden Fahrzeuge nicht möglich gewesen sein sollte oder nicht weit genug hätte erfolgen können“, rechtzeitig halten können und müssen. Dass der rechte Rückspiegel des an diesem Tage von ihm geführten Lastwagens um etwa 9 bis 10 cm weiter als üblich seitlich herausragte und er das nicht gewusst hatte, entschuldige ihn nicht. Denn er hätte sich vor Fahrtantritt über den Zustand seines Fahrzeugs unterrichten müssen. Im Übrigen habe er gewusst, dass der Rückspiegel bei allen Lastwagen dieses Typs seitwärts herausrage, und sei daher nach § 1 StVO verpflichtet gewesen, in einem solchen Abstand an dem Mädchen vorbeizufahren, dass es nicht durch den Rückspiegel gefährdet werden konnte; er habe deshalb einen solchen Abstand wählen müssen, da es nicht auf diese 9 bis 10 cm entscheidend ankam.
Diese Darlegungen reichen nicht aus, um den Vorwurf eines für den Unfall ursächlichen Verschuldens des Angeklagten zu tragen.
a) Zutreffend geht das Landgericht in rechtlicher Hinsicht davon aus, dass der Angeklagte, obwohl er als Soldat während eines Einsatzes fuhr, der allgemeinen Rücksichtpflicht des § 1 StVO unterworfen war. Denn eine Befreiung von dieser Vorschrift zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben war hier ersichtlich nicht dringend geboten (§ 48 Abs. 1 StVO). Deshalb war er wie alle übrigen Verkehrsteilnehmer verpflichtet, nicht nur die vor ihm liegende Fahrbahn, sondern auch die angrenzenden Straßenteile, also auch den nicht zur Fahrbahn gehörigen Sandstreifen (vgl. BGH in VRS 14, 58, 62), zu beobachten. Nach der rechtsfehlerfreien Annahme der Strafkammer hätte er damit rechnen müssen, dass der Sandstreifen in Ermangelung eines anderen Gehwegs zu dieser Morgenstunde, gegen 8 Uhr, von Fußgängern, besonders von Schulkindern, benutzt werde. Er hatte auch, schon mit Rücksicht auf die geringe Breite des begehbaren Sandstreifens in angemessenem Abstand, allerdings nur im Rahmen des Möglichen, an ihm entlang fahren müssen, um dort weilende Fußgänger nicht zu erschrecken oder zu verwirren (vgl. BGH in VRS 22, 128, 130). Das gilt umso mehr, weil die Gefahr bestand, dass Teile des Fahrzeugaufbaus, besonders bei gewölbter Fahrbahn, in den Luftraum über den Gehweg hinein ragten und Fußgänger gefährdeten (vgl. z. B. OLG Hamburg in VRS 17, 155; OLG Neustadt in VRS 12, 293).
b) In tatsächlicher Hinsicht weisen die Urteilsfeststellungen jedoch Lücken auf, die eine zuverlässige Beurteilung der Schuldfrage in Frage stellen.
aa) Die Urteilsgründe lassen nicht mit Sicherheit erkennen, ob der Unfall allein darauf zurückzuführen ist, dass der Rückspiegel des vom Angeklagten geführten Lastwagens 9 bis 10 cm weiter über den Fahrzeugaufbau, als es bei dieser Fahrzeugart üblich ist, hinausragte, ob er also bei ordnungsmäßiger Stellung des Rückspiegels trotz des geringen Seitenabstands des Lastwagens von dem Sand-
streifen nicht zu dem tödlichen Unfall gekommen wäre. Der Tatrichter hält das jedenfalls für möglich, wie seine Ausführungen zu diesem Punkt erkennen lassen (UA S. 8). Gegen die Überlegungen, mit denen die Strafkammer die Schuld des Angeklagten für diesen Ursachenverlauf bejaht, bestehen rechtliche Bedenken, die sich auf Grund des bisher festgestellten Sachverhalts nicht ausräumen lassen.
Näherer Begründung bedarf hier die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte sei dafür verantwortlich, dass der Rückspiegel des von ihm geführten Lastwagens außergewöhnlich weit seitwärts herausragte, weil er sich über den Zustand seines Fahrzeugs vor Antritt der Fahrt habe unterrichten müssen.
Grundsätzlich ist zwar auch der Führer eines gemäß § 45 StVO bevorrechtigten Fahrzeugs nach den §§ 31 Abs. 1, 7 Abs. 1 StVZO verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug sich in einem vorschriftsmäßigen Zustand befindet (BGH VRS 7, 385), und sich vor Antritt der Fahrt von dessen Verkehrssicherheit zu überzeugen. Die Strafkammer hat jedoch nicht erörtert, ob und wie weit der Angeklagte – was der Beschwerdeführer behauptet – durch dienstliche Anordnungen, etwa im Interesse einer schnellen Einsatzfähigkeit, dieser Sorge enthoben und diese Aufgabe einer bestimmten Werkstatt übertragen worden war, von der der Angeklagte das ihm für diesen Einsatz zugewiesene Fahrzeug lediglich in Empfang zu nehmen hatte.
Allerdings hatte er auch dann noch ohne weiteres ins Auge fallende oder sonst sofort spürbare Mängel des Fahrzeugs, welche die Sicherheit des Verkehrs gefährden konnten, durch eine kurze Besichtigung und Erprobung des Fahrzeugs feststellen und der zuständigen Stelle melden müssen, falls er den Mangel nicht sofort selbst beheben konnte. In dieser Hinsicht fehlen jedoch jegliche Feststellungen.
Das Urteil erörtert insbesondere nicht, ob das weite Herausragen des Rückspiegels so auffällig war, dass es auch der Angeklagte, der erst 11 Tage kurze Zeit nach Ablegung der Fahrerprüfung – als Kraftfahrer bei der Einheit eingesetzt war und erst einmal einen Lastwagen dieser Bauart während eines Manövers gefahren hatte, hätte bemerken müssen.
Das Landgericht umgeht diese Fragen mit der Erwägung, der Angeklagte hätte eben einen solchen Abstand wählen müssen, dass es auf diese 9 bis 10 cm nicht entscheidend ankam (UA S. 8). Damit setzt es sich in Widerspruch zu der in anderem Zusammenhang offen gelassenen Möglichkeit, dass der Angeklagte wegen der entgegenkommenden Fahrzeuge nicht mehr weiter nach links hätte ausweichen können (UA S. 7).
bb) Die Strafkammer schließt nicht ausdrücklich aus, dass der Unfall auch dann eingetreten wäre, wenn der rechte Außenspiegel des Unimog-Lastwagens nicht übermäßig weit über den Fahrzeugaufbau hinausgeragt hätte. In diesem Fall entfiele die möglicherweise schuldhafte Unterlassung der Prüfung des Fahrzeugs vor dem Fahrtantritt durch den Angeklagten als Unfallursache. Als ursächliches Verschulden des Angeklagten käme dann allein in Betracht, dass er das Mädchen infolge Unaufmerksamkeit zu spät gesehen hat und deshalb keine den Unfall abwendenden Maßnahmen mehr treffen konnte. Da er, wie das Landgericht selbst für möglich hält, mit Rücksicht auf den Gegenverkehr nicht weiter links fahren konnte, stand ihm alsdann als Abwehrmaßnahme die Herabsetzung der Geschwindigkeit unter Abgabe von Warnsignalen, notfalls das Anhalten seines Fahrzeugs zur Verfügung.
Jedoch war er nicht verpflichtet, wovon das Landgericht auszugehen scheint (UA 7), etwa vor jedem auf den Sandstreifen entgegenkommenden Fußgänger anzuhalten, selbst wenn er wusste, dass der rechte Außenspiegel bei seinem Lastwagen etwas mehr, als allgemein bei dieser Fahrzeugart üblich, in den Luftraum über dem Randstreifen hineinragte. Das wäre schon mit Rücksicht auf die Zügigkeit des Fahrverkehrs auf der Bundesstraße ausgeschlossen gewesen. Vielmehr konnte er nach der Lebenserfahrung zunächst darauf vertrauen, dass Fußgänger, die sich auf dem angrenzenden Sandstreifen dicht neben der Fahrbahn bewegten, wegen der überaus schmalen Fahrbahn der Bundesstraße und des auf ihr herrschenden lebhaften Fahrverkehrs bei der Annäherung seines mit Scheinwerferlicht fahrenden Lastwagens beiseite treten und ihren Weg weiter links fortsetzen würden, um eine Berührung mit seinem Fahrzeug zu vermeiden, was nach den Straßenverhältnissen ohne weiteres möglich war. Anders hätte er sich auch, wenn er die dunkel gekleidete und sich von der Umgebung nicht deutlich abhebende Fußgängerin gleich bei deren Auftauchen in seinem Scheinwerferlicht hätte sehen können, nicht etwa deshalb zu verhalten brauchen, weil es sich um ein 12-jähriges Mädchen handelte. Er konnte vielmehr annehmen, dass ein Mädchen dieses Alters, das in der Morgenstunde in dieser dünn besiedelten Gegend schon unterwegs und offenbar auf dem täglichen Schulweg war, nicht mehr verkehrsunerfahren und deshalb in der Lage war, die von seinem dicht neben dem Gehweg nahenden Lastwagen ausgehenden Gefahren zu erkennen und sich entsprechend zu verhalten. Nur wenn er hätte erkennen können, dass seine Erwartung nicht zutraf, etwa weil er sah, dass das Mädchen den Kopf etwas senkte oder sich möglicherweise durch sein Scheinwerferlicht geblendet fühlte, wäre er verpflichtet gewesen, sogleich anzuhalten. Möglicherweise wäre es dann aber ohnehin zu spät gewesen.
Unter diesen Gesichtspunkten wird das Landgericht den Sachverhalt erneut zu prüfen haben.
2. Auch die Strafzumessungserwägungen geben in mehrfacher Hinsicht zu rechtlichen Bedenken Anlass.
Unzulässig ist die nach dem Wortlaut der Urteilsgründe nicht auszuschließende straferschwerende Verwertung der Tötung des Mädchens, weil der Tod des Verkehrsopfers bei einer Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung zu den Tatbestandsmerkmalen gehört, die für die Bemessung des gesetzlichen Strafrahmens bestimmend waren.
Rechtlich bedenklich ist es auch, dass die Strafkammer die Zugehörigkeit des Angeklagten zur Bundeswehr strafschärfend verwertet hat, weil „die Bundeswehr stark motorisiert sei und ihre Fahrer im Straßenverkehr eine ganz besondere Sorgfalt beachten müssten.“ Die Angehörigen der Bundeswehr nehmen, außerhalb der ihnen in § 48 StVO eingeräumten Vorrechte, keine Sonderstellung im Straßenverkehr ein. Sie sind keineswegs in höherem Maße als andere Verkehrsteilnehmer zur Rücksichtnahme und Sorgfalt im Verkehr verpflichtet. Sollte der Tatrichter indes mit dieser Erwägung die besonderen Erfahrungen und die dadurch gewonnenen Einsichten eines Bundeswehrangehörigen gemeint haben, so ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte erst 21 Jahre alt war und noch nicht ein Jahr lang der Bundeswehr angehörte, zudem erst seit 11 Tagen als Kraftfahrer einer Einheit zugeteilt war.
Nach den bisherigen Feststellungen besteht auch kein Anlass dazu, von einem „hohen Grad“ des Verschuldens des Angeklagten auszugehen. Denn der Angeklagte konnte, wie das Landgericht zu seinen Gunsten offenlässt, wegen des Gegenverkehrs nicht weiter links fahren und war durch die Beobachtung des Gegenverkehrs stark in Anspruch genommen. Außerdem war der Unfall jedenfalls auf ein Mitverschulden des verunglückten Mädchens zurückzuführen. Unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte muss das Landge-
richt, falls es wiederum zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung kommt, abwägen, ob die Verfehlung des Angeklagten so schwer wiegt, dass die Verhängung einer Arreststrafe gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 WehrG an Stelle einer Gefängnisstrafe dem Sühnebedürfnis nicht gerecht würde.
| Justizangestellter | Rotberg | Flitner | |||
| Martin | Krumme | Börtzler |