Treffer
BGH Urteil

JGG-Bewährung: Öffentliches Interesse kein Versagungsgrund; Abwägung Erziehung/Sühne

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 300/61
Datum
08.09.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision ein, soweit ihnen die Aussetzung der Jugendstrafen zur Bewährung versagt worden war; ein Angeklagter griff zudem die Verurteilung wegen schweren Raubes an. Der BGH beanstandet die Bewährungsversagung, weil das Landgericht Tatunrecht und „öffentliches Interesse“ in den Vordergrund stellte, ohne die Täterpersönlichkeit und den Erziehungszweck ausreichend abzuwägen. Im Jugendstrafrecht ist das öffentliche Interesse an der Vollstreckung kein gesetzlicher Versagungsgrund; maßgeblich ist, ob Erziehung durch Vollzug oder Aussetzung besser erreicht wird. Das Urteil wurde insoweit (auch für nichtrevidierende Mitangeklagte) aufgehoben und zurückverwiesen; im Übrigen blieben die Revisionen erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revisionsrücknahme durch den gesetzlichen Vertreter ist unwirksam, wenn das Rechtsmittel vom Angeklagten (verteidigervermittelt) eingelegt wurde und die Einwilligung des Angeklagten nicht nachgewiesen ist.

2

Eine Drohung „sonst passiert etwas“ kann eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben i.S.d. § 249 StGB darstellen, wenn sie nach den Umständen als Ankündigung erheblicher körperlicher Misshandlungen zu verstehen ist und so verstanden wird.

3

Gibt das Opfer eine Sache unter dem Druck einer Drohung durch Fortwerfen und Entfernen vom Tatort auf, fehlt es an einer Wegnahme; der Tatbestand ist insoweit als räuberische Erpressung (§§ 253, 255 StGB) zu beurteilen.

4

Im Jugendstrafrecht ist bei der Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung vorrangig zu prüfen, ob der Erziehungszweck durch Vollstreckung oder durch Aussetzung (ggf. mit Auflagen/Unterstellung) besser erreicht wird; Tatunrecht und Täterpersönlichkeit sind sorgfältig abzuwägen.

5

Das „öffentliche Interesse“ an der Vollstreckung ist in den §§ 20 ff. JGG kein eigenständiger Versagungsgrund für die Strafaussetzung; eine daran anknüpfende Versagung indiziert einen Rechtsfehler in der Bewährungsentscheidung.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. ██ ██ ████, geboren am ████████ in █████, 2. ██ ███, geboren am █████████████ in ████, 3. Detlef ███, geboren am ██████ in ████, wegen schweren Raubes u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. September 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Bauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten KC und ██ wird das Urteil des Landgerichts Essen – Jugendkammer – vom 16. März ████ auch hinsichtlich der Angeklagten Rainer █ und PC mit den Feststellungen aufgehoben, soweit den Angeklagten eine Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte KC ist unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren Raubes, schweren Diebstahls in zwei Fällen und Diebstahls in vier Fällen zu zehn Monaten Jugendstrafe, der Angeklagte UCD wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen und Diebstahls in zwei Fällen zu sieben Monaten Jugendstrafe und der Angeklagte ████ unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen und Diebstahls in drei Fällen zu sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt worden. Strafaussetzung zur Bewährung ist ihnen versagt worden.

Mit der Revision rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Die Einzelrügen erstrecken sich lediglich darauf, dass ihnen die Aussetzung der Strafe zur Bewährung verweigert worden ist. Der Angeklagte ███ beanstandet ferner seine Verurteilung wegen schweren Raubes.

Mit Schreiben vom 25. August 1961 hat der Vater des Angeklagten ████ erklärt, dass er namens und im Auftrag seines Sohnes die Revision zurücknehme. Das Rechtsmittel war von dem diesem Beschwerdeführer beigeordneten Verteidiger für den Angeklagten selbst, nicht für den gesetzlichen Vertreter eingelegt worden. Daher konnte es vom Vater nur mit Einwilligung des Angeklagten zurückgenommen werden (vgl. RGSt 28, 385 f.). Diese Einwilligung muss bis zur Hauptverhandlung nachgewiesen sein. Da das nicht der Fall war, war die Zurücknahme nicht wirksam.

1. Verurteilung des Angeklagten KC wegen schweren Raubes.

Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

An einem Abend im Oktober 1960 spielten mehrere 12- bis 13-jährige Jungen in Altenessen mit einer Gaspistole und einer scharfen Pistole. Sie gaben aus den Waffen auch Schüsse ab. Das hörte der bereits verurteilte Angeklagte ████ sowie der Beschwerdeführer KC, die zusammen waren. Sie interessierten sich für diese Pistolen und beschlossen, sie den Jungen notfalls mit Gewalt wegzunehmen, um sie für sich zu behalten. Daher begaben sie sich zu den ihnen nach Namen und Personen nicht bekannten Jungen, und einer der beiden – wahrscheinlich der Angeklagte ████ – fragte die Jungen, ob sie diese Pistolen nicht verkaufen wollten. Sie stellten die Frage, obwohl keiner von beiden einen nennenswerten Geldbetrag in der Tasche hatte. Da die Kinder darauf nicht eingingen, sagte der Angeklagte ████ sinngemäß: „Gebt die Pistolen jetzt her, sonst passiert was!“ Daraufhin warf der Junge, der die Gaspistole in der Tasche hatte, diese fort und lief weg; der Angeklagte KC hob sie auf und steckte sie ein. Der Junge mit der scharfen Pistole versuchte sich zu entfernen. Der Angeklagte KC verfolgte ihn mit seinem Moped und nahm ihm, als er ihn erreicht hatte, die Pistole, die der Junge in einer Hosentasche hatte und darin mit einer Hand festhielt, ab, indem er sie ihm mit Gewalt aus der Tasche zog.

Die Jugendkammer hat den Sachverhalt dahin gewürdigt, dass sich beide Angeklagten eines gemeinschaftlichen schweren Raubes schuldig gemacht hätten. Zwar habe der Angeklagte KC selbst weder eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gegenüber den Jungen ausgesprochen noch Gewalt angewandt. Eine Drohung der bezeichneten Art liege jedoch in der Äußerung des Angeklagten ████, sie sollten die Pistolen sofort herausgeben, sonst passiere etwas. Darin sei die Ankündigung enthalten, man werde zu körperlicher Gewaltanwendung schreiten, falls der Betroffene sich nicht freiwillig, wie verlangt, verhalte. Das sei eine Drohung im Sinne des Gesetzes. Diese von ████ ausgesprochene Drohung müsse sich KC zurechnen lassen, weil sie auf dem vorher gefassten gemeinsamen Tatentschluss, durch den die Angeklagten zu Mittätern wurden, beruhe. Der Angeklagte ████ habe Gewalt dadurch angewandt, dass er dem einen Jungen die Pistole gegen dessen Widerstand aus der Tasche gezogen habe. Auch dies sei dem Angeklagten KC als Mittäter zuzurechnen. Da der Raub auf der Straße begangen sei, sei der Tatbestand in der Form des schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verwirklicht.

Gegen diese rechtliche Würdigung bestehen insoweit keine Bedenken, als das Landgericht angenommen hat, dass eine Drohung im Sinne des Gesetzes vorliege.

Die bloße Drohung mit Gewaltanwendung ist allerdings noch keine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für den Leib im Sinne des § 249 StGB. Vielmehr muss es sich um eine Drohung mit einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit handeln. Ersichtlich hat jedoch die Jugendstrafkammer im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung zum Ausdruck bringen wollen, dass die Worte „Sonst passiert etwas“, besonders wenn sie von Jugendlichen gegenüber Kindern ausgesprochen werden, den Sinn haben, dass jene zu erheblichen Schlägen schreiten würden, wenn es ihnen auf andere Weise nicht gelingen sollte, den Besitz der Pistolen zu erlangen, und dass die Drohung von den Kindern auch in diesem Sinne aufgefasst worden ist.

Auch insoweit ist die rechtliche Würdigung nicht zu beanstanden, als dem Angeklagten KC der von ████ durch Wegnahme der Pistole begangene Raub zugerechnet worden ist. Das Vorliegen einer Mittäterschaft ist einwandfrei begründet.

Bedenken ergeben sich nur in der Richtung, ob Raub auch insoweit vorliegt, als der Junge, der die Gaspistole in der Tasche hatte, diese auf die an die Kinder gerichtete Aufforderung hin fortwarf und KC sie aufhob. Zum Tatbestand des Raubes gehört die Wegnahme einer Sache durch den Täter. Gibt das Opfer sie unter dem Druck der Drohung selbst heraus, so ist räuberische Erpressung gegeben (BGHSt 7, 252). Im vorliegenden Falle hat der Bedrohte die Sache dem Täter zwar nicht herausgegeben, sondern lediglich weggeworfen, und KC hat sie sodann mit Zueignungsabsicht an sich genommen. Auch in einem solchen Fall liegt ein Bruch fremden Gewahrsams nicht vor. Denn der betreffende Junge hatte den Gewahrsam durch Fortwerfen der Pistole und Entfernung vom Tatort aufgegeben. Hierzu genügt ein natürlicher Handlungswille, den auch ein 12- bis 13-jähriges Kind haben kann. Daher liegt insoweit räuberische Erpressung vor (§§ 253, 255 StGB). Dies gilt sowohl für KC als auch für ████, dem die Tat, die ████ begangen hat, auf Grund mittäterschaftlichen Handelns zugerechnet worden ist. Beide Vorgänge hat die Jugendkammer zutreffend als eine Tat gewürdigt. Die abweichende rechtliche Würdigung kann ohne Verstoß gegen § 265 StPO vorgenommen werden, da die beiden Angeklagten sich gegen den Vorwurf der räuberischen Erpressung nicht anders als gegen den des Raubes hätten verteidigen können. Sie haben sich also durch eine in Mittäterschaft begangene Handlung des Raubes und der räuberischen Erpressung schuldig gemacht. Diese Berichtigung in den Urteilsgründen ist als ausreichend anzusehen. Von einer Berichtigung des Schuldspruchs im Urteilsspruch konnte abgesehen werden. Denn die Angeklagten sind nicht dadurch beschwert, dass bei der einheitlichen Tat außer dem Raub nicht auch die räuberische Erpressung erwähnt ist. Da ferner der Täter im Falle des § 255 StGB gleich einem Räuber zu bestrafen ist, kann auch die Strafzumessung durch die nicht zutreffende Würdigung des einen Teils der einheitlichen Tat nicht beeinflusst sein.

2. Strafaussetzung zur Bewährung.

Zur Begründung der Versagung der Aussetzung hat das Landgericht folgendes ausgeführt: Die persönliche Aussetzungswürdigkeit sei für die Angeklagten nicht zu bejahen. Wer ohne Not und zum Teil trotz vorher wegen ähnlicher Straftaten vorgenommener anderer gerichtlicher Maßnahmen Straftaten von einem solchen Ausmaß und einem derartigen Unrechtsgehalt begehe, biete auch für die Zukunft nicht die Gewähr ordentlichen Verhaltens. Gegen die Angeklagten seien gerade auch deswegen Jugendstrafen verhängt worden, weil die Kammer die Einwirkung eines längeren Jugendstrafvollzuges zur Bekämpfung der vorhandenen schädlichen Neigungen für erforderlich gehalten habe. Im Übrigen stehe aber auch das öffentliche Interesse einer „Vollstreckung“ (gemeint ist: Aussetzung) entgegen. Straftaten dieses Gewichts und dieses Umfangs verlangten eine Sühne, die nur durch den Jugendstrafvollzug bewirkt werden könne.

Es trifft zu, dass die Jugendstrafe auch dem Sühnegedanken dient, auf den es die Jugendkammer bei ihren Erwägungen abgestellt hat. Es ist aber allgemein anerkannt und auch bei den Beratungen des Gesetzes zum Ausdruck gelangt, dass im Jugendstrafrecht anders als im allgemeinen Strafrecht die Einwirkung der Strafe auf den einzelnen Täter in den Vordergrund tritt und dass sich ihre Aufgabe nicht in bloßer Vergeltung erschöpft. Diese Gesichtspunkte sind nicht nur bei der Frage, ob und in welchem Umfang Jugendstrafe verhängt werden soll, zu berücksichtigen, sondern auch bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung. Auch wenn die Sühne Vollstreckung der Strafe verlangt, muss der Jugendrichter prüfen, ob die Erziehung des Jugendlichen zu einem rechtschaffenen Lebenswandel besser durch Vollstreckung der Strafe oder durch ihre Aussetzung erreicht wird. Die Frage ist daher je nach dem Gewicht, das dem einen oder anderen Strafzweck im Einzelfall zukommt, zu entscheiden. Besonders im Jugendstrafrecht müssen also die Gestaltung der Tat mit allen ihren Begleitumständen, ihrem Unrechtsgehalt und Schuldgehalt gegen die Gesichtspunkte der Bewertung der Täterpersönlichkeit sorgfältig abgewogen werden (BGHSt 10, 233 ff.; vgl. im Übrigen auch BGHSt 15, 224 ff.). Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass dies in ausreichendem Maße geschehen ist. Die Begründung hebt zwar den erzieherischen Gedanken hervor und meint, dass die Einwirkung eines längeren Jugendstrafvollzugs zur Bekämpfung der vorhandenen schädlichen Neigung erforderlich sei, stellt aber ohne ausreichende Abwägung im Übrigen das Ausmaß und den Unrechtsgehalt der Taten in den Vordergrund. An einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit der Täter fehlt es dagegen. Dafür, dass das Landgericht möglicherweise von einer unzutreffenden Auffassung des Wesens der Strafaussetzung im Jugendstrafrecht ausgegangen ist, sprechen die zusätzlichen Ausführungen des Landgerichts, das öffentliche Interesse stehe einer Strafaussetzung entgegen. Tatsächlich ist aber entgegen § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB in den §§ 20 ff. JGG nicht als Versagungsgrund für die Strafaussetzung vorgesehen, dass das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordere. Gerade hierin hat der erkennende Senat in der Entscheidung BGHSt 10, 233 ff. einen wesentlichen Unterschied zwischen der Strafaussetzung im Erwachsenen- und im Jugendstrafrecht gesehen und die oben wiedergegebene Folgerung gezogen, dass, auch wenn das Rechtsgefühl der Allgemeinheit Sühne durch Vollstreckung einer bestimmten Jugendstrafe verlange, der Jugendrichter prüfen müsse, ob die Erziehung des Jugendlichen zu einem rechtschaffenen Lebenswandel besser durch die Vollstreckung der Strafe oder durch ihre Aussetzung erreicht wird. Es ist nicht auszuschließen, dass die Meinung des Landgerichts, auch das öffentliche Interesse könne bei Jugendlichen Versagungsgrund für die Strafaussetzung sein, zur Folge hatte, dass es das Wesen dieser Einrichtung im Jugendstrafrecht nicht zutreffend erkannt, dem Gedanken der Erziehung nicht das erforderliche Gewicht beigelegt und daher die umfassende Würdigung der Persönlichkeit und ihre Abwägung im Verhältnis zum Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht vorgenommen hat.

Das Urteil konnte daher insoweit keinen Bestand haben. Da die Jugendkammer die Versagung der Strafaussetzung für die Angeklagten Rainer ███████ ██████ und PC einheitlich in der gleichen Weise begründet hat, war die Aufhebung des Urteils auch auf sie zu erstrecken (§ 357 StPO).

In der neuen Verhandlung wird das Landgericht sich eingehender mit den Persönlichkeiten der einzelnen Täter beschäftigen müssen. Für die Entscheidung wird es von wesentlicher Bedeutung sein, ob es sich noch um ungefestigte Rechtsbrecher handelt, bei denen möglicherweise eine gewisse allgemeine Neigung zur Begehung strafbarer Handlungen vorliegt, die aber noch nicht in der Persönlichkeit fest verwurzelt ist und im Zuge der weiteren Reifung behebbar erscheint, oder ob bereits von einer fortgeschrittenen Verwahrlosung oder von einer Neigung zu frühkriminellem Hangverbrechertum gesprochen werden kann. Im ersteren Falle kann auch eine Strafaussetzung zur Bewährung in Verbindung mit Bewährungsauflagen, Bewährungsaufsicht und Bewährungshilfe (§§ 23, 24 JGG) einen erzieherischen Erfolg versprechen. Das Jugendgerichtsgesetz geht, wie § 23 JGG zeigt, selbst davon aus, dass durch Bewährungsauflagen „eine umfassende erzieherische Einwirkung“ möglich ist. Ungefestigte Jugendliche kommen, wenn sie in der Bewährungszeit unter straffe Aufsicht genommen werden, vielfach mit zunehmender Festigung des Charakters und fortschreitender Reife über möglicherweise nur entwicklungsbedingte Schwierigkeiten hinweg. Handelt es sich dagegen um die zweite Gruppe der Täter, so wird häufig ein Versuch der Aussetzung nur in besonderen Fällen gewagt werden können (Dallinger-Lackner JGG 1955 § 21 Anmerkung 7 bis 12; dort weitere Ausführungen zur Persönlichkeitsfrage).

Bei KC erwähnt das Urteil kurz, dass die Lehrfirma und die Mutter mit ihm zufrieden sei (UA S. 5). Bei UCD, dass der Jugendpfleger der Caritas, der den Angeklagten betreut, ihn zwar für eine unausgeglichene Persönlichkeit halte, aber glaube hoffen zu dürfen, dass der Angeklagte sich in Zukunft besser halten werde. Bei ████ heißt es, die Arbeitgeberin soll mit ihm zufrieden sein. Nach Ansicht des Fürsorgers der Arbeiterwohlfahrt, die den Angeklagten betreue, haben sich die früheren ungünstigen Familienverhältnisse nachteilig auf die Entwicklung des Jugendlichen ausgewirkt. Er halte ihn für geistig zurückgeblieben und für einfach veranlagt. Auch sonst deuten die Urteilsausführungen darauf hin, dass jedenfalls teilweise Erziehungsmangel vorliegt. Danach kann nicht von vornherein angenommen werden, dass die Zukunftsaussichten für eine Bewährung als ungünstig bezeichnet werden müssen. Dies bedarf aber, wie gesagt, einer eingehenden Nachprüfung.

Im Übrigen enthält das Urteil keine Rechtsverstöße.

SauerRotbergMartin
KrummeLang-Hinrichsen