Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen schweren Diebstahls (Mittäterschaft, Rückfall) verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 300/52
Datum
15.01.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen zweier Angeklagter gegen Urteile wegen schweren Diebstahls mit Rückfallgründen wurden vom BGH verworfen. Das Gericht prüfte Zustellungsmängel und stellte fest, dass erst die späteren persönlichen Zustellungen die Revisionsfrist in Lauf setzten. Verfahrensrügen (Belehrung, Pflichtverteidigerantrag) und Sachrügen (Mittäterschaft, Rückfall, Strafzumessung) waren unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eigenhändig unterzeichnete Erklärungen der Angeklagten genügen der für die Einlegung der Revision nach § 341 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Schriftform.

2

Ersatzzustellungen an den Vorsteher einer Gefangenenanstalt setzen die Frist nur dann in Lauf, wenn die Zustellungsurkunde eindeutig erkennen lässt, dass der Gefangene selbst Empfänger und der Vorsteher nur Ersatzempfänger ist.

3

Die gesetzliche Belehrung bei Zustellung der Anklageschrift nach § 201 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 140 Abs. 3 StPO braucht nicht über die Vorschusspflicht der Staatskasse für Pflichtverteidiger zu informieren, soweit das Gesetz dies nicht fordert.

4

Wer durch planmäßiges Beitragen zur Tatausführung (z.B. Transport der Täter, Abwarten am Tatort, gemeinsames Wegfahren) den gemeinsamen Tatentschluss fördert, kann als Mittäter bestraft werden; die Revision stellt an die Durchbrechung der tatrichterlichen Würdigung enge Anforderungen.

5

Zur Bejahung des Rückfalls kann auch die (ganz oder teilweise) Verbüßung einer früheren Strafe ausreichend sein; das Revisionsgericht beschränkt seine Prüfung auf Rechtsfehler der Rückfallwürdigung, nicht auf eine Neubewertung tatrichterlicher Glaubwürdigkeitsfeststellungen.

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 4. Januar 1952

Rubrum

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Kraftfahrer ████ aus ███, geboren am [REDACTED], 2. den Kraftfahrer Aloys P[REDACTED], geboren am 1908 in [REDACTED],

beide zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen schweren Diebstahls

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Herchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ████

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ████ und Aloys P[REDACTED] gegen das Urteil des Landgerichts in Siegen vom 4. Januar 1952 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Durch das angefochtene Urteil sind die Angeklagten wegen schweren Diebstahls, und zwar unter den strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls, zu Zuchthausstrafen verurteilt worden. Beide Angeklagten haben zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Amtsgerichts in Olpe Revision eingelegt. Ob der Justizangestellte, der diese Beurkundung vorgenommen hat, hierzu befugt war (vgl. OLG Celle, DRpfl 1951, 563), kann auf sich beruhen; denn die von den Angeklagten unterschriebenen Erklärungen genügen der im § 341 Abs. 1 StPO für die Einlegung der Revision zugelassenen Schriftform. Sie sind auch innerhalb der gesetzlichen Frist beim Landgericht eingegangen.

Auch die Revisionsbegründungsfrist ist gewahrt. Die ersten Urteilszustellungen vom 25. Januar 1952 sind unwirksam, weil in den Zustellungsurkunden nicht die Angeklagten, sondern der „Vorstand des Strafgefängnisses in Hagen“ als Zustellungsempfänger bezeichnet worden ist. Zwar können Zustellungen an Haftlinge unter den Voraussetzungen des § 181 ZPO auch im Wege der Ersatzzustellung an den Vorsteher der Gefangenenanstalt erfolgen (§ 37 StPO). Dabei muss sich aber aus der Zustellungsurkunde zweifelsfrei ergeben, dass der Gefangene selbst Zustellungsempfänger ist und die Zustellung an den Anstaltsvorsteher nur als Ersatz für die unmittelbare Zustellung dienen soll. Diesen Nachweis erbringen die vorliegenden Zustellungsurkunden nicht; auch die am Kopf der Urkunden befindlichen Vermerke „Urteil der Großen Strafkammer des Landger. in Siegen vom 4.1.1952 ./. [REDACTED] (betr. [REDACTED])“ und „(betr. hier P[REDACTED] Aloys)“ genügen zum Nachweis einer ordnungsmäßigen Ersatzzustellung nicht. Erst die am 9. und 14. Juni 1952 wiederholten Zustellungen an die Angeklagten persönlich haben die Frist des § 345 StPO in Lauf gesetzt, innerhalb der die Revisionsanträge und ihre Begründung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form beim Landgericht angebracht worden sind.

Die Beschwerdeführer rügen Verletzung der §§ 140 Abs. 1 Nr. 2, 201 StPO; dieser Revisionsangriff kann jedoch nicht durchdringen. Die Angeklagten sind gleichzeitig mit Zustellung der Anklageschrift über ihr Recht, innerhalb einer Woche die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, belehrt worden (§ 201 Abs. 1 Satz 3, § 140 Abs. 3 StPO). Die von ihnen vermisste weitere Belehrung, dass die Gebühren des auf ihren Antrag zu bestellenden Pflichtverteidigers von der Staatskasse vorzulegen seien, ist im Gesetz nicht vorgeschrieben.

Die Angeklagten haben zwar am vorletzten Tage der Frist beim Amtsgericht in Olpe die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragt. Diese Anträge gingen aber verspätet bei dem zuständigen Landgericht ein. Sie wurden vom Strafkammervorsitzenden am 2. Januar 1952 abgelehnt, „weil sie nach Ablauf der Wochenfrist gestellt und auch die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO nicht gegeben seien“. Dieses Verfahren lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Da die Beschwerdeführer es sodann unterlassen haben, zu Beginn der Hauptverhandlung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist des § 140 Abs. 3 StPO nachzusuchen, und auch keinen Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung zur Bestellung eines Wahlverteidigers gestellt haben, ist ein die Revision begründender Verfahrensverstoß des Landgerichts nicht gegeben.

Der von dem Angeklagten [REDACTED] nach Schluss der Hauptverhandlung wiederholte Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers war für das erstinstanzliche Verfahren gegenstandslos. Die ebenfalls nach diesem Zeitpunkt ergangenen Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts unterliegen nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Daher sind auch die Ausführungen der Beschwerdeführer, sie hätten die Antragsfrist des § 140 Abs. 3 StPO nur infolge Verschuldens der Beamten des Amtsgerichts in Olpe versäumt, für das Revisionsverfahren unbeachtlich.

Auch die Sachrügen sind nicht begründet. Das Landgericht hat in rechtlich unangreifbarer Weise festgestellt, dass [REDACTED] den Diebstahl gemeinschaftlich mit den beiden anderen Angeklagten begangen hat, indem er diese mit einem Kraftwagen zum Tatort brachte, dort auf sie wartete, bis sie zurückkamen, und sodann zusammen mit ihnen heimfuhr. Der Angeklagte wollte die Tatbeiträge der anderen als seine eigenen. Er ist mithin rechtsirrtumsfrei als Mittäter verurteilt worden. Was die Revision gegen diese Würdigung vorträgt, ist unbeachtlich, weil sie dabei von den Feststellungen des Tatrichters abweicht.

Die Strafkammer hat ferner rechtsbedenkenfrei festgestellt, dass [REDACTED] einen schweren Diebstahl im Rückfall begangen hat. Dabei hat sie eine von einem Wehrmachtsgericht ausgesprochene Strafe als rückfallbegründend verwertet und ausgeführt, [REDACTED] habe diese Strafe nach seinen glaubhaften Angaben während des Krieges verbüßt. Das nur zur Nachprüfung der richtigen Rechtsanwendung berufene Revisionsgericht kann nicht untersuchen, ob das Landgericht diese Einlassung missverstanden hat. Im Übrigen würde auch eine nur teilweise Verbüßung jener Strafe rückfallbegründend wirken.

Auch die Strafzumessungserwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Die verhängten Strafen sind weder grausam noch unmenschlich hart. Das Landgericht durfte auch straferschwerend berücksichtigen, dass [REDACTED] durch sein schlechtes Beispiel seinen Sohn beeinflusst hat, sich an dem Diebstahl zu beteiligen.

Die Rechtsmittel können mithin keinen Erfolg haben.

Bundesrichter Dr. Engels Herchner

Dr. Augustin ist infolge Erkrankung an der Unterschriftsleistung verhindert.

Hille
Krumme