Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Einzel- und Gesamtstrafe wegen Wegfalls von §48 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 299/86
Datum
19.08.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil des LG Essen; der BGH prüfte die Revision. Streitgegenstand war die Anwendung der zwischenzeitlich aufgehobenen Strafzumessungsvorschrift (§48 StGB) und ihre Auswirkungen in der Revisionsinstanz. Der BGH hob die Einzelstrafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und die Gesamtstrafe auf und verwies zur neuen Entscheidung zurück; die Diebstahlsstrafe und die Führungsaufsicht blieben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine zwischenzeitlich aufgehobene Strafzumessungsvorschrift ist auch in der Revisionsinstanz zu beachten; kann ihre Anwendung die Höhe einer Einzelstrafe beeinflusst haben, ist der betroffene Strafausspruch aufzuheben.

2

Ist sicher auszuschließen, dass der Wegfall der Strafzumessungsvorschrift die Strafzumessung nicht beeinflusst hat, bleibt der betreffende Strafausspruch bestehen.

3

Die Aufhebung einer Einzelfreiheitsstrafe, die in die Bildung der Gesamtstrafe eingeflossen ist, macht die Aufhebung der Gesamtstrafe erforderlich.

4

Gesetzesänderungen im materiellen Strafrecht sind nach den einschlägigen Übergangsbestimmungen auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 2. November 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 299/86 in der Strafsache gegen ██, geboren am ███ in ██, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 1986 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 2. November 1984, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Bei der an sich ebenfalls fehlerfreien Bemessung der Einzelstrafen hat das Landgericht indessen die inzwischen aufgehobene Vorschrift des § 48 StGB angewandt.

Der Wegfall dieser Strafzumessungsvorschrift durch Art. 1 Nr. 1 des 23. Strafrechtsänderungsgesetzes ist gemäß § 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO auch in der Revisionsinstanz zu beachten. Er nötigt zur Aufhebung der wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängten Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten, da die Höhe dieser Strafe durch die Anwendung des § 48 StGB beeinflusst sein kann.

Für die wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr neun Monaten kann das ausgeschlossen werden. Dieser Strafausspruch bleibt daher ebenso aufrechterhalten wie die fehlerfreie und von der Gesetzesänderung nicht betroffene Anordnung der Führungsaufsicht.

Die Aufhebung der Einzelfreiheitsstrafe zieht jedoch die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.

HirxthalGoydkeMeyer-Goßner
KnoblichJahnke