Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Einzel- und Gesamtstrafe wegen Wegfalls von §48 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 299/86
- Datum
- 19.08.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine zwischenzeitlich aufgehobene Strafzumessungsvorschrift ist auch in der Revisionsinstanz zu beachten; kann ihre Anwendung die Höhe einer Einzelstrafe beeinflusst haben, ist der betroffene Strafausspruch aufzuheben.
Ist sicher auszuschließen, dass der Wegfall der Strafzumessungsvorschrift die Strafzumessung nicht beeinflusst hat, bleibt der betreffende Strafausspruch bestehen.
Die Aufhebung einer Einzelfreiheitsstrafe, die in die Bildung der Gesamtstrafe eingeflossen ist, macht die Aufhebung der Gesamtstrafe erforderlich.
Gesetzesänderungen im materiellen Strafrecht sind nach den einschlägigen Übergangsbestimmungen auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 2. November 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 299/86 in der Strafsache gegen ██, geboren am ███ in ██, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 1986 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 2. November 1984, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Bei der an sich ebenfalls fehlerfreien Bemessung der Einzelstrafen hat das Landgericht indessen die inzwischen aufgehobene Vorschrift des § 48 StGB angewandt.
Der Wegfall dieser Strafzumessungsvorschrift durch Art. 1 Nr. 1 des 23. Strafrechtsänderungsgesetzes ist gemäß § 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO auch in der Revisionsinstanz zu beachten. Er nötigt zur Aufhebung der wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängten Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten, da die Höhe dieser Strafe durch die Anwendung des § 48 StGB beeinflusst sein kann.
Für die wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr neun Monaten kann das ausgeschlossen werden. Dieser Strafausspruch bleibt daher ebenso aufrechterhalten wie die fehlerfreie und von der Gesetzesänderung nicht betroffene Anordnung der Führungsaufsicht.
Die Aufhebung der Einzelfreiheitsstrafe zieht jedoch die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.
| Hirxthal | Goydke | Meyer-Goßner | |||
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