Revision aufgehoben: Strafausspruch wegen Wegfall von §20a StGB a.F. aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 299/70
- Datum
- 06.08.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht näher ausgeführt ist und damit keine substantiierten Ausführungen zur behaupteten Verfahrensfehlerhaftigkeit enthält.
Hat das Strafgericht die Strafe unter Zugrundelegung einer Strafschärfungsnorm festgesetzt, die nachträglich durch Gesetz weggefallen ist, ist die geänderte Rechtslage vom Revisionsgericht zu beachten.
Fällt eine gesetzliche Grundlage für Strafschärfung weg, sind auf dieser Grundlage getroffene Strafaussprüche und davon abhängige Rechtsfolgen (z. B. Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, Sicherungsverwahrung, Entziehung der Fahrerlaubnis) aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei Aufhebung des Strafausspruchs können die festgestellten tatsächlichen Feststellungen über die frühere Anwendung einer Vorschrift bestehen bleiben und sind bei der neuen Entscheidung zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 26. Februar 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 299/70 in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Heinrich Friedrich █████ ████ aus ██████████████, geboren am █████ 1938 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Notzucht
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag der Bundesanwaltschaft und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 6. August 1970 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 26. Februar 1970 im Strafausspruch aufgehoben. Jedoch bleiben die Feststellungen zu § 20a StGB a.F. bestehen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen versuchter Notzucht zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt, seine Sicherungsverwahrung angeordnet und ihm die Fahrerlaubnis auf Lebenszeit entzogen. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht näher ausgeführt und daher unzulässig. Die Sachrüge hat im Ergebnis Erfolg.
Die Strafkammer hat die gegen den Angeklagten erkannte Strafe unter Anwendung der Strafschärfungsvorschrift des § 20a StGB a.F. festgesetzt. § 20a StGB ist aber durch das 1. StrRG in Fortfall gekommen. Diese Gesetzesänderung muss nach § 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO auch das Revisionsgericht beachten. Das führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch. Damit werden auch die Entscheidungen über den Ehrverlust, die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Entziehung der Fahrerlaubnis hinfällig. Insoweit wird die Strafkammer unter Berücksichtigung der durch das 1. StrRG geschaffenen Rechtslage neu zu entscheiden haben.
| Meyer | Sanders | Hürxthal | |||
| Mayr | Spiegel |