Revision gegen Verurteilung nach Rechtsüberholen auf Autobahn verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 299/61
- Datum
- 06.10.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO erhoben oder nicht in der Form des § 345 Abs. 2 StPO ausgeführt wird.
Hat der Angeklagte den äußeren Geschehensablauf im Wesentlichen eingeräumt und hält das Tatgericht die Einlassung für glaubhaft, bedarf es insoweit keiner weiteren Beweiserhebung im Rahmen der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO).
Ein Beweisantrag kann wegen Ungeeignetheit des Beweismittels (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) abgelehnt werden, wenn die Beweisfrage nur durch sachverständige Schlussfolgerungen aus technischen Umständen zuverlässig beantwortet werden kann und Zeugen dazu kein taugliches Erkenntnismittel bieten.
Die freie Beweiswürdigung (§ 261 StPO) erlaubt es, aus wiederholten gleichartigen verkehrswidrigen Verhaltensweisen auf eine Gewohnheit und damit auf ein Handeln aus freiem Entschluss zu schließen, sofern diese Schlussfolgerung nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt.
Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht einer strengeren Entscheidung nach Zurückverweisung nicht entgegen, wenn die Aufhebung des Ersturteils auf eine zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision auch zu seinen Ungunsten erfolgt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 10. November 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Studenten Franz Theodor ████████ aus ███████████, zur Zeit in █████, geboren am ██ ██████ ███ in ███████, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bärtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter ███ ███████████████████,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 10. November 1960 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
1. Der Angeklagte war am ███ ██████ 1959 vom Landgericht in Darmstadt wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden; außerdem war ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen worden. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hatte der erkennende Senat das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht in Frankfurt/Main zurückverwiesen (Urteil 4 StR 275/59 vom 30. September 1959, abgedruckt in VRS 18, 36).
2. Das Landgericht in Frankfurt/Main hat den Angeklagten nunmehr wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt und ihm wiederum die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen. Es hat zum äußeren Tathergang im Wesentlichen gleiche Feststellungen wie das Landgericht in Darmstadt getroffen.
Darnach befand sich der Angeklagte am █████ ███ 1958 mit seinem Personenkraftwagen (Sportwagen) Marke „Porsche 1600 Super“ auf der Fahrt von █████ bei ███████ nach █████. Er nutzte dazu die Autobahn München–Stuttgart–Frankfurt. Etwa von Stuttgart ab fuhr er mit einer Geschwindigkeit von 165 km/h. Da er infolge dieser hohen Geschwindigkeit ständig andere Fahrzeuge überholen musste, bewegte er sich fast immer auf der Überholbahn.
Um schneller vorwärts zu kommen, überholte der Angeklagte vor dem ihm zur Last gelegten Unfall an drei Stellen, nämlich im Raum Stuttgart-Leonberg (Fall ██████, der nicht Gegenstand der Aburteilung ist), hinter der Autobahnzusammenführung Pforzheim-Karlsruhe und Ettlingen-Karlsruhe (Fall K) und im Raum Mannheim (Fall ███), auf der Überholbahn befindliche Kraftwagen rechts, obwohl dies wegen der Nähe weiterer Kraftwagen auf der Überhol- und der Normalbahn besonders gefährlich war.
Zum Unfall kam es folgendermaßen: Gegen 10.20 Uhr näherte sich der Angeklagte in der Höhe von Lampertheim nördlich Mannheim, auf der Überholbahn fahrend, rasch (mit etwa 165 km/h) einer vor ihm auf der Normalbahn fahrenden Gruppe von drei Kraftwagen. Das letzte der drei Fahrzeuge war ein Mercedes-Personenkraftwagen, der von dem Kaufmann ███████ gesteuert wurde und in dem dessen Ehefrau und eine Frau ████████ mitfuhren. Der mittlere Wagen war ein Studebaker-Personenkraftwagen, in dem die Eheleute ██████████ fuhren. Welcher Art der vorderste Kraftwagen war, konnte nicht geklärt werden.
Als sich der Angeklagte noch „eine nicht mehr genau feststellbare, jedoch wesentlich über 50 m liegende Strecke“ hinter dem Mercedeswagen befand, setzte dessen Fahrer zum Überholen des Studebakerwagens an; er fuhr nach links auf die Überholbahn und auf dieser an dem Studebaker vorbei, so dass er sich links vor dem überholten Wagen befand und zwischen beiden Fahrzeugen eine Lücke entstand. Der Angeklagte hatte den Überholvorgang des Mercedesfahrers von Anfang an beobachtet und seinen Wagen zunächst leicht abgebremst, lenkte dann aber, nachdem er sich dem Mercedeswagen weiter bis zur genannten Lücke genähert hatte, seinen Porschewagen nach rechts, gab Gas und fuhr durch die Lücke hindurch rechts an dem Mercedeswagen vorbei. Anschließend steuerte er sein Fahrzeug vor dem Mercedeswagen in der Lücke zwischen diesem und dem auf der Normalbahn fahrenden ersten Kraftwagen wieder nach links auf die Überholbahn. Dabei berührte er mit dem hinteren Teil seines Wagens den Mercedeswagen an dem rechten Ende der vorderen Stoßstange. Dessen Fahrer verlor infolgedessen die Herrschaft über den Wagen, geriet über den Grünstreifen auf die Gegenfahrbahn und stieß dort mit einem entgegenkommenden Personenkraftwagen Marke Chrysler zusammen. Durch den Zusammenstoß wurden beide Kraftwagen schwer beschädigt. Die drei Insassen des Mercedeswagens starben an den erlittenen Verletzungen; die drei Insassen des Chryslerwagens wurden mehr oder weniger schwer verletzt.
3. Im Gegensatz zum Landgericht in Darmstadt (Urteil vom 23. Januar 1959) kam das jetzt erkennende Landgericht zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte in „freiem Entschluss“, nicht etwa deshalb rechts überholte, weil er von dem Ausbiegen des Mercedeswagens auf die Überholbahn überrascht wurde und durch Bremsen ein Auffahren auf dieses Fahrzeug nicht mehr verhindern konnte. Dadurch habe er, so würdigt das Landgericht das Verhalten des Angeklagten rechtlich ebenso wie in den Fällen K und ███, vorsätzlich in grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Weise falsch überholt und fahrlässig eine Gemeingefahr für andere herbeigeführt. Zugleich habe er fahrlässig den Tod dreier Personen und die Körperverletzung weiterer drei Personen verursacht.
II.
Die auf angebliche Verletzungen des formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet.
1. Verfahrensrügen
a) Der Hinweis der Verteidigung auf einen der Revisionsbegründung beigefügten Zeitungsartikel der Frankfurter Rundschau vom 11. November 1960 ist unbeachtlich (§ 345 Abs. 2 StPO; BGH LM Nr. 2 zu § 345 StPO).
b) Die Revision rügt es als Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO, dass die Strafkammer „zu dem eigentlichen Unfallgeschehen überhaupt keinen Beweis erhoben“, insbesondere nicht die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten und nicht den Dipl.-Ing. ████████ ███ als Zeugen gehört habe, der am Unfalltag den Personenkraftwagen des Angeklagten überprüft und dem gegenüber der Angeklagte sofort nach dem Unfall Angaben über seine Fahrweise gemacht habe. Die Rüge ist, wenn nicht mangels Angabe bestimmter Beweistatsachen unzulässig (vgl. BGHSt 2, 168), unbegründet.
Wie das Landgericht S. 8 UA feststellt, hat der Angeklagte den im Urteil geschilderten äußeren Geschehensablauf im Wesentlichen eingeräumt. Insoweit bedurfte es daher keiner Beweisaufnahme, falls das Landgericht die Darstellung des Angeklagten für glaubhaft hielt. Das war ersichtlich der Fall.
Soweit sich der Angeklagte an einzelne Vorgänge nicht mehr erinnern zu können behauptete – nämlich hinsichtlich des dreimaligen Rechtsüberholens vor dem Unfall –, wurden Zeugen vernommen (S. 5, 8, 9 UA, Sitzungsniederschrift Bd. II Bl. 443 d. A.).
Soweit der Angeklagte zu seiner Verteidigung einwandte, er habe sich zum Rechtsüberholen des Mercedeswagens von ██ deshalb entschlossen, weil er durch Bremsen ein Auffahren auf diesen Wagen nicht mehr habe verhindern können, war eine technische Frage zu beantworten. Das war die Aufgabe eines Sachverständigen, nicht die von Zeugen.
Die Revision behauptet im Übrigen selbst nicht, dass die von ihr vermisste Vernehmung der polizeilichen Ermittlungsbeamten und des Dipl.-Ing. ███████ zu anderen, dem Angeklagten günstigeren Feststellungen hinsichtlich des äußeren Unfallhergangs geführt hätte.
c) Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung hilfsweise beantragt, die Eheleute ██, die Insassen des Studebakerwagens, als Zeugen darüber zu vernehmen, dass „der später verunglückte Mercedes kurz vor dem Angeklagten auf die Überholfahrbahn fuhr, so dass der Angeklagte hinter dem Mercedes nicht mehr abbremsen konnte und dadurch gezwungen war, an dem Mercedes rechts vorbeizufahren, wenn er nicht auf diesen auffahren wollte“. Die Strafkammer hat diesen Antrag im angefochtenen Urteil (S. 12 UA) mit der Begründung abgelehnt, dass die Zeugen zur Beantwortung der Beweisfrage nicht nur „von ihnen beobachtete Tatsachen bekunden, sondern auch Schlüsse ziehen müssten“; dieses Schlussziehen aber wäre ihnen bei der Art der Beweisfrage, insbesondere im Hinblick auf die durch die hohen Geschwindigkeiten bedingte Schwierigkeit von Schlussfolgerungen, nicht möglich gewesen; die angebotenen Beweismittel seien daher völlig ungeeignet (§ 244 Abs. 3 StPO). Die Beweisfrage hätte zuverlässig nur durch einen Sachverständigen beantwortet werden können; durch das Gutachten des Dipl.-Ing. Broc_ sei aber schon das Gegenteil der behaupteten Tatsache erwiesen (§ 244 Abs. 4 StPO).
Die Revision sieht in dieser Ablehnung des Beweisantrags eine Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO; jedoch zu Unrecht. Die Eheleute █████████ sollten dem Sinn nach bestätigen, dass der Mercedesfahrer so kurz vor dem Angeklagten auf die Überholbahn ausgebogen sei, dass dieser seinen Kraftwagen nicht mehr rechtzeitig abbremsen konnte und deshalb zur Vermeidung des Auffahrens rechts überholen musste. Damit hätten die Zeugen nur insofern eine Tatsache bekundet, als sie ausgesagt hätten, der Mercedesfahrer sei „kurz vor dem Angeklagten“ auf die Überholbahn ausgebogen. Das ist indes keine ausreichend bestimmte Beweistatsache. Sie enthält vielmehr bereits eine kritische Würdigung und bedurfte hier keines Beweises. Das Landgericht ist selbst von einem solchen Verkehrsvorgang ausgegangen.
Das Schwergewicht der Beweisbehauptung lag demgemäß gerade in der Schlussfolgerung, das Ausbiegen sei so kurz vor dem Wagen des Angeklagten erfolgt, dass dieser sein Fahrzeug nicht mehr abbremsen konnte und deshalb rechts überholen musste, wenn er nicht auf den Mercedeswagen auffahren wollte. Ob aber eine Strecke ausreichte, um dem Angeklagten ein Abbremsen seines Wagens auf die Geschwindigkeit des Vordermannes zu ermöglichen, konnte weder mit den Sinnen wahrgenommen noch abgeschätzt, sondern zuverlässig nur aus bestimmten Umständen, vornehmlich technischer Art, gefolgert werden. Diese Folgerung zu ziehen, setzte ein besonderes Fachwissen voraus und war daher Aufgabe eines Sachverständigen; Zeugen waren insoweit ein ungeeignetes Beweismittel im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO. Anders wäre die Rechtslage möglicherweise dann zu beurteilen, wenn die Verteidigung unter Beweis gestellt hätte, der Mercedeswagen sei in einer bestimmten Entfernung, z. B. (höchstens) 50 oder 100 m vor dem Kraftwagen des Angeklagten, auf die Überholbahn ausgebogen. Hierüber hätten die Zeugen denn eine solche Tatsache u. U. vernommen werden müssen; sie hätte dem Sachverständigen eine brauchbare Unterlage für sein Gutachten liefern können.
d) Ein weiterer Hilfsbeweisantrag der Verteidigung ging dahin, den Gauportleiter ██████ vom ADAC in ███████ darüber zu hören, dass der Angeklagte sportlich immer sehr gut beurteilt worden sei, da er nicht nur viel gefahren sei, sondern auch an vielen Sportveranstaltungen teilgenommen habe und dabei stets auf Sicherheit gefahren sei, ohne bewusst Gefahrenlagen in Kauf zu nehmen. Diesen Antrag hat das Landgericht ebenfalls mit dem Hinweis abgelehnt, dass das Beweismittel völlig ungeeignet sei; es hat dies damit begründet, dass der Zeuge nicht über die Fahrweise des Angeklagten bei der Unglücksfahrt, sondern über dessen früheres Fahrverhalten aussagen solle, dieses aber keine hinreichenden Schlüsse auf die Fahrweise des Angeklagten am Unfalltag zulasse (S. 12 f. UA, Sitzungsniederschrift Bd. II Bl. 444 R/445 d. A.).
Auch hierin sieht die Revision zu Unrecht einen Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO. Allerdings war nicht das angebotene Beweismittel für die aufgestellte Beweisbehauptung „völlig ungeeignet“, sondern die Beweisbehauptung „für die Entscheidung ohne Bedeutung“, weil ihre etwaige Bestätigung durch den Zeugen der Ansicht des Landgerichts nicht entgegenstand, am Unfalltage sei der Angeklagte nicht „auf Sicherheit gefahren“, sondern habe Unfalllagen bewusst in Kauf genommen. Das aber war der Sinn des Ablehnungsbeschlusses. Seine rechtliche Vertretbarkeit ergibt sich allein daraus, dass der Angeklagte im Jahre 1956 wegen Vorfahrtverletzung bestraft wurde und dass gegen ihn im Jahre 1957 wegen fahrlässiger Körperverletzung im Verkehr eine Erziehungsmaßregel ausgesprochen wurde.
e) Verspätet und daher unzulässig (§ 345 Abs. 1 StPO) ist die mit Schriftsatz vom 20. März 1961 erhobene Verfahrensrüge der Verletzung des Verbots der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Rüge wäre aber auch unbegründet. Der Senat hat das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. Januar 1959 auf die (zum Nachteil des Angeklagten eingelegte) Revision der Staatsanwaltschaft nicht nur zugunsten, sondern auch zuungunsten des Angeklagten aufgehoben. Das ergibt sich unmissverständlich aus den Gründen des Revisionsurteils vom 30. September 1959. Unter II dieses Urteils (am Ende) ist gesagt, dass das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft insoweit auch zum Nachteil des Angeklagten wirke, als bisher nicht ausreichend geprüft sei, ob der Angeklagte ohne Not rechts überholt und deshalb das Tatbestandsmerkmal des Falschüberholens nach § 315a Abs. 1 Nr. 4 StGB erfüllt habe. Auch die Ausführungen unter III des Revisionsurteils sind nur dahin zu verstehen, dass das Urteil des Landgerichts in Darmstadt auch zuungunsten des Angeklagten aufgehoben werden sollte; dort ist insbesondere zum Ausdruck gebracht, dass der Tatrichter im Falle eines erneuten Schuldspruchs eine höhere Strafe als neun Monate Gefängnis aussprechen oder es ablehnen dürfe, die Strafe zur Bewährung auszusetzen. Aus diesem Grunde gehen alle Überlegungen der Revision fehl, die davon ausgehen, dass das Urteil des Landgerichts in Darmstadt nur zugunsten des Angeklagten aufgehoben worden sei.
2. Sachbeschwerde
Die sachlich-rechtliche Prüfung des angefochtenen Urteils lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
a) Die Revision greift die Überzeugung des Landgerichts an, der Angeklagte habe den Mercedeswagen nicht zur Abwendung einer unverschuldeten Gefahrenlage, sondern aus „freiem Entschluss“ rechts überholt. Sie hält es für denkwidrig, dass die Strafkammer diese Überzeugung auf die Tatsache stützt, dass der Angeklagte vor dem Unfallgeschehen an drei Stellen ohne Not „in ganz ähnlicher Weise“ Kraftwagen rechts überholt hat (S. 9 UA). Das Landgericht zog hieraus wie aus dem weiteren Umstand, dass sich der Angeklagte an diese außergewöhnlichen Vorgänge nicht mehr erinnern konnte, den Schluss, dass dem Angeklagten das vorschriftswidrige Rechtsüberholen auf der Autobahn „zur Gewohnheit geworden war“. Mit diesen Erwägungen bewegt sich die Strafkammer im Rahmen der ihr vorbehaltenen freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO). Der erkennende Senat selbst hat in seinem ersten Revisionsurteil unter III auf die Möglichkeit des von der Revision angegriffenen Schlusses hingewiesen. Dieser wäre nur dann rechtsfehlerhaft, wenn nicht auszuschließen wäre, dass der Mercedesfahrer so knapp vor dem Beschwerdeführer auf die Überholbahn ausbog, dass dieser durch Bremsen ein Auffahren auf den Mercedeswagen nicht mehr vermeiden konnte. Diese Einlassung des Angeklagten aber hält die Strafkammer auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. Bro für widerlegt. Der Sachverständige hat auf Grund von Fahrversuchen errechnet, dass der verunglückte Mercedesfahrer mindestens 7,8 Sekunden brauchte, um von der Normalbahn auf die Überholbahn zu fahren und den Studebakerwagen soweit zu überholen, dass zwischen den beiden Kraftwagen eine Lücke entstand, die dem Angeklagten das Durchfahren ermöglichte. Er hat weiter errechnet, dass der Angeklagte in dieser Zeit seinen Kraftwagen auf die Geschwindigkeit des Mercedeswagens hätte herabbremsen können, selbst wenn diese weit unter der üblichen Autobahngeschwindigkeit gelegen haben sollte (S. 11/12 UA). Das ist rechtlich bedenkenfrei.
Dass die Strafkammer in den Urteilsgründen ihre weiteren Darlegungen über das Nichtvorliegen einer Notstandslage für den Angeklagten mit den Worten einleitet: „Es kommt indessen hinzu“ (S. 8 UA) und die Berechnungen des Sachverständigen als ein „zusätzliches Indiz“ gegen die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten bezeichnet (S. 12 UA), ist unschädlich. Nach dem Sinnzusammenhang hat das Landgericht die Ausführungen des Sachverständigen als Bestätigung seiner tatrichterlichen Überzeugung angesehen.
Der Grundsatz „Im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ ist nach dem Gesagten nicht verletzt.
b) Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts enthält keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten. Die Revision erhebt insoweit nur dagegen Bedenken, dass das Landgericht die drei Fälle des vorsätzlichen Rechtsüberholens (K, ███, ███) als rechtliche Einheit angesehen und den Angeklagten wegen eines Vergehens der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung statt wegen dreier solcher Vergehen verurteilt hat. Es bedarf jedoch keiner Prüfung, ob die Gründe, die die Strafkammer für ihre Auffassung anführt, rechtlich zutreffend sind; denn der Angeklagte ist durch die Verurteilung nur wegen eines Vergehens der genannten Art nicht beschwert.
c) Der Strafausspruch einschließlich der Fahrerlaubnisentziehung und der ausgesprochenen Sperrfrist gibt zu Beanstandungen keinen Anlass.
Bundesrichter Dr. Sauer Martin Krumme ist infolge Krankheit beurlaubt und kann nicht unterschreiben.
| Justizangestellter | Flitner | ||
| Bärtzler |