Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr: Sachverständigenbedarf bei retrograder Amnesie
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 299/58
- Datum
- 02.10.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Lässt sich der Unfallhergang im Einzelnen nicht sicher klären, sind Schuldspruch und Strafzumessung am denkbar geringsten Verschulden des Angeklagten auszurichten.
Bei Dunkelheit ist nach § 9 Abs. 1 StVO eine Geschwindigkeit unzulässig, die einen längeren Bremsweg erfordert, als die vom Fahrer übersehbare Strecke reicht.
Die Annahme, ein Fußgänger oder Radfahrer überquere eine vorfahrtberechtigte Straße verkehrswidrig außerhalb eines Überwegs, kann eine zuzubilligende Schreck- und Reaktionszeit beeinflussen, weil mit einem solchen Verhalten nicht ohne Weiteres zu rechnen ist.
Ob eine retrograde Amnesie infolge Unfallereignisses vorliegt, erfordert regelmäßig besondere medizinische Kenntnisse und ist im Zweifel durch sachverständige Begutachtung zu klären; eigene Sachkunde des Tatrichters ist darzulegen.
Unterbleibt eine gebotene sachverständige Aufklärung zu entscheidungserheblichen medizinischen Fragen, liegt ein durchgreifender Aufklärungsmangel vor, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 10. April 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten K ██ — aus █████ ██████ ███ ████ K ██ ███████, geboren am [REDACTED], wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 10. April 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist von der Strafkammer wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden.
Nach dem Sachverhalt befuhr er am 16. Dezember 1957, nachdem er Euskirchen gegen 18.30 Uhr verlassen hatte, die in ihrem befestigten Teil 8,25 m breite und zu beiden Seiten von Sommerwegen, Grasstreifen und Gräben begrenzte Bundesstraße 51 in Richtung Köln. Er hielt sich mit seinem Personenkraftwagen am mittleren Leitstreifen, der den Fahrbahnteil von dem für den Gegenverkehr bestimmten trennt.
Nachdem der Angeklagte einen Teil der weit auseinandergezogenen und in einigem Abstand zur Bundesstraße hin gelegenen Häuser von Derkum passiert und die – in Fahrtrichtung gesehen – nach links auf Lommersum zu abzweigende neue Straße in Höhe des Kilometersteins 25,3 erreicht hatte, erfasste er bei einer Geschwindigkeit zwischen 60 und 80 km/h mit dem linken Vorderteil seines Kraftwagens den auf der Bundesstraße mit seinem Fahrrad befindlichen, fast 62 Jahre alten Arbeiter Kranz █████. Alef sowie dessen Fahrrad wurden von dem Wagen mitgeschleift. Dieser überquerte die Gegenverkehrsbahn in spitzem Winkel zur bisherigen Fahrtrichtung und prallte schließlich gegen einen Baum. Infolge der Wucht des Anstoßes wurde der Arbeiter Alef in den linken Straßengraben geschleudert. Am folgenden Tage erlag er den schweren Verletzungen, die er sich dadurch zugezogen hatte, ohne zuvor vernommen worden zu sein. Eine nach der Einlieferung ins Krankenhaus vorgenommene Blutprobe ergab, dass Alef zur Zeit des Unfalls keinen Alkohol in seinem Blut hatte.
Der Angeklagte räumt die Verletzung sachlichen Rechts ein und erhebt mehrere Aufklärungsrügen.
Die Revision ist begründet.
Ob der Angeklagte der fahrlässigen Tötung schuldig ist, prüft die Strafkammer, indem sie alle denkbaren Möglichkeiten des Geschehensablaufs für die Urteilsfindung zu berücksichtigen sucht. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil sich der Unfallhergang im Einzelnen nicht näher klären ließ. Schuldspruch und Strafbemessung richten sich in solchem Falle nach dem denkbar geringsten Verschulden.
Nach den Darlegungen der Strafkammer kann der tödlich verunglückte Arbeiter Alef vom Wagen des Angeklagten nur wie folgt erfasst worden sein: entweder auf dem möglicherweise unbeleuchteten Rad sitzend oder dieses Rad führend, in der Fahrtrichtung von hinten oder quer zur Fahrtrichtung, ersteres, wenn man davon ausgeht, dass er seiner Gewohnheit entsprechend zur Unfallzeit vom Bahnhof Derkum nach Lommersum zurückfuhr und dazu oder auch zum Besuch des noch weiter in Richtung Köln auf der linken Seite gelegenen Wirtshauses die Bundesstraße 51 – je nachdem eine längere oder kürzere Strecke – benutzte, letzteres, wenn man annimmt, dass er bei dieser Wegebenutzung erst dann in das Blickfeld des Angeklagten trat, als er sich auf der Bundesstraße schon in Querfahrt nach links befand, oder dass er sich in Höhe der Abzweigung der neuen Straße nach Lommersum, aus welchen Gründen auch immer, für den Angeklagten unerkennbar hinter einen rechts der Straße stehenden Baum aufgehalten oder dort vom angrenzenden Feld aus die Bundesstraße mit seinem Fahrrad überquert hat.
Falls Alef von dem Angeklagten von hinten angefahren worden oder erst in das Blickfeld des Angeklagten gelangt sein sollte, als er sich schon in Querfahrt nach links befand, wirft die Strafkammer dem Angeklagten vor, er habe Alef auf der gerade verlaufenden Bundesstraße so rechtzeitig erkennen müssen, dass er seine Fahrweise dessen jeweiligem Verhalten habe anpassen können, und zwar auch dann, wenn er kein beleuchtetes Rücklicht an Alefs Fahrrad wahrgenommen hatte, weil dieses entweder unbeleuchtet gewesen oder weil die Beleuchtung während der Querung der Bundesstraße für den Angeklagten nicht sichtbar gewesen sei.
Für den Fall, dass Alef die Bundesstraße von einer Stelle hinter einem an der rechten Straßenseite stehenden Baum oder vom angrenzenden Feld aus überquert haben sollte, führt die Strafkammer zur Begründung der Fahrlässigkeit des Angeklagten aus: Alef habe die Straße nicht mit nennenswerter Geschwindigkeit zu überqueren vermocht, einmal seines fortgeschrittenen Alters wegen, zum anderen deshalb, weil eine seiner beiden Hände verkrüppelt gewesen sei. Dafür spreche ferner, dass er sowohl im Falle eines zeitweiligen Aufenthalts hinter einem Baum als auch beim Betreten der Straße vom Feld aus in der Nähe des Kilometersteins 25,3 mit Rücksicht auf den dort vorhandenen Graben sich nach dem Anhalten erst in Bewegung hätte setzen müssen. Da aber feststehe, dass der Angeklagte sich mit seinem Fahrzeug auf der linken Hälfte seiner Fahrbahn in unmittelbarer Nähe des Leitstreifens bewegt habe und Alef nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. Schrader schon so weit vom rechten Rand der Straße entfernt gewesen sei, dass er und das Fahrrad nur von der linken Vorderfront des Wagens erfasst worden seien, hätte Alef auch bei der kürzest möglichen Strecke mindestens 5 m quer zur Fahrbahn zurückgelegt haben müssen. Bei der hierzu erforderlichen Zeit sei es nicht möglich, dass der Angeklagte Alef bei der ihm zumutenden Sorgfalt erst unmittelbar vor dem Zusammenstoß ohne ihn und sein Fahrrad vorher wahrzunehmen und ohne irgendeine Bewegungsrichtung festzustellen, nur wie er angibt als undefinierbares „Objekt“ habe erkennen können, mit dem es zugleich zu einem detonationsartigen Zusammenstoß gekommen sei. Zudem sei der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 80 km/h gefahren, wie der Sachverständige Dr. Schrader auf Grund der einseitigen Brems- und Kratzspuren und den Folgen des heftigen Anpralls gegen den Baum ebenfalls zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen und auch der Angeklagte selbst annähernd eingeräumt habe. Sollte der Angeklagte daher zur Unfallzeit mit abgeblendetem Licht gefahren sein, so sei seine Geschwindigkeit zu hoch gewesen, um innerhalb der hierbei möglichen Sichtweite von 30 bis 40 m beim Auftauchen von Hindernissen noch rechtzeitig und verkehrsgerecht reagieren zu können. Habe er aber die Scheinwerfer aufgeblendet gehabt, so müsse ihm der Vorwurf der Unaufmerksamkeit gemacht werden, da die gerade verlaufende Bundesstraße dann auf eine Entfernung von wenigstens 60 bis 80 m übersichtlich gewesen sei.
a) Dass der Angeklagte fahrlässig gehandelt hat, falls er den Arbeiter Alef auf der geraden Straße von hinten angefahren oder ihn mit seinem Wagen erfasst haben sollte, als dieser, nachdem er sich zuerst zur Straßenmitte eingeordnet hatte, etwa schon in Querfahrt nach links befand, bedarf keiner näheren Darlegung, auch dann nicht, wenn der Angeklagte ein beleuchtetes Rücklicht an Alefs Fahrrad, gleichgültig aus welchem Grunde, nicht hätte wahrnehmen können. Der Angeklagte hätte auch nicht mit 60 km/h fahren dürfen, wenn er abgeblendet gehabt hätte. Bei Dunkelheit ist jederzeit mit dem Auftauchen unerwarteter Hindernisse auf der Fahrbahn zu rechnen. Darum ist gemäß § 9 Abs. 1 StVO bei Dunkelheit ebenso wie bei unklarer Sicht jede Geschwindigkeit verboten, die einen größeren Bremsweg bedingt, als die Sichtweite des Fahrers reicht (BGH in VRS 6, 296; 13, 225). Auf die von der Revision angegriffene weitere Begründung der Strafkammer, dass der Angeklagte zu dieser Zeit gerade mit Verkehrsteilnehmern habe rechnen müssen, die die Bundesstraße benutzten, braucht daher nicht eingegangen zu werden.
b) Falls Alef die Bundesstraße von rechts nach links überquert hat, entweder hinter einem Baum hervorkommend oder vom angrenzenden Feld aus, so kommt es, wie die Strafkammer zutreffend ausführt, darauf an, ob dies in einer Weise geschah, die es dem Angeklagten unverschuldet unmöglich machte, seine Fahrweise darauf rechtzeitig einzustellen. Die Darlegungen des Urteils hierzu gehen davon aus, dass Alef sich nur langsam über die Straße bewegt haben könne und dass er auch bei der kürzest möglichen Strecke mindestens 5 m quer zur Fahrbahn zurückgelegt haben müsse, ehe er vom Wagen des Angeklagten erfasst worden sei. Mit Rücksicht auf diese langsame Fortbewegungsmöglichkeit kommt sie schon zu dem Schluss, dass dem Angeklagten auch in diesem Falle selbst beim Fahren mit aufgeblendeten Scheinwerfern ein Verschulden an dem Zusammenstoß vorzuwerfen wäre.
Dieser Vorwurf wäre jedoch, wenn der Angeklagte mit aufgeblendeten Scheinwerfern gefahren wäre, nicht berechtigt, falls Alef auf seinem Weg von der rechten Straßenseite bis zur Straßenmitte quer zur Fahrtrichtung nicht sofort, sondern erst nach Zurücklegung eines Teils dieses Weges vom Scheinwerferlicht des Angeklagten erfasst worden wäre, so dass es diesem nicht mehr möglich war, den Zusammenstoß durch Bremsen zu vermeiden. Denn die vom Landgericht zugrunde gelegte Übersicht von 60 bis 80 m über die Fahrbahn im Licht der aufgeblendeten Scheinwerfer würde dann möglicherweise zum rechtzeitigen Anhalten nicht ausgereicht haben, weil der reine Bremsweg bei einer durchschnittlichen Bremsverzögerung von 5 m/sec² schon etwa 28 m beträgt, wozu noch der während der normalen Reaktions- und Bremsansprechzeit und einer angemessenen Schreckzeit zurückgelegte Weg hinzugerechnet werden muss. Eine Schrecksekunde müsste dem Angeklagten deshalb zugebilligt werden, weil er mit einem so verkehrswidrigen Überqueren der vorfahrtberechtigten Bundesstraße an einer Stelle, an der sich von rechts kein Überweg befindet, keinesfalls zu rechnen brauchte (vgl. BGH VRS 7, 449; 9, 296).
Anscheinend hat die Strafkammer diese Möglichkeit des Geschehensablaufs deshalb nicht in Betracht gezogen, weil der Angeklagte sich nicht auf sie berufen hat. Dies kann sich aber möglicherweise dadurch erklären, dass er infolge einer durch den Unfall herbeigeführten retrograden Amnesie – hervorgerufen durch eine Gehirnerschütterung in Verbindung mit der Schockwirkung – außerstande war, sich so zu verteidigen. Die Strafkammer geht selbst davon aus, dass der Sturz des Angeklagten zu einer Gehirnerschütterung geführt haben könne, die häufig Erinnerungslücken zur Folge hat, die sich später ganz oder teilweise aufhellen (vgl. Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 1957 S. 348 ff.). Sie glaubt aber aus eigener Sachkunde schließen zu können, dass beim Angeklagten eine die Zeit vor dem Unfall umgreifende Erinnerungslücke nicht vorgelegen habe, weil er eine Reihe von Einzelheiten aus der Zeit vor und nach dem Unfall vorgebracht hat. Die Beantwortung dieser Frage erfordert jedoch besondere medizinische Kenntnisse und kann daher in der Regel zuverlässig nur von einem medizinischen Sachverständigen beurteilt werden. Das angefochtene Urteil enthält keine Ausführungen, welche die Annahme einer ausreichenden Sachkunde des Tatrichters auf diesem Gebiet rechtfertigen könnten (vgl. BGH NJW 1958, 1596 f.).
Insoweit muss daher schon die Aufklärungsrüge, die von der Verteidigung gerade in diesem Zusammenhang erhoben worden ist, durchgreifen. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben.
Gelangt die Strafkammer wiederum zur Verurteilung des Angeklagten, so wird sie bei der Strafzumessung auch das denkbar größte mitwirkende Verschulden des Arbeiters Alef in Betracht zu ziehen haben, das in dem Überqueren der Bundesstraße an einer dazu nicht bestimmten Stelle ohne einen für den Verkehr dafür vorgesehenen Überweg zu erblicken wäre. Die Gründe des angefochtenen Urteils enthalten darüber nichts.
| Lang-Hinrichsen | Krumme | Hübner | |||
| Seibert | Flitner |