Revision wegen unzureichender Feststellungen zur Alterskenntnis bei schwerer Unzucht zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 299/52
- Datum
- 13.11.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwirklichung des Tatbestands der schweren Unzucht zwischen Männern nach § 175a Nr. 3 StGB setzt die Kenntnis des Täters vom Alter der beteiligten Personen voraus.
Bei Verurteilungen nach § 175a Nr. 3 StGB hat das Tatgericht konkrete tatsächliche Feststellungen dazu zu treffen, aus welchen Umständen der Täter das Alter der Opfer kannte oder erkennen konnte.
Ein Verteidigter kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 338 Nr. 8 StPO nicht geltend machen, wenn ihm vor der Hauptverhandlung mitgeteilt wurde, dass bestimmte Zeugen nicht geladen werden, und er deren Vernehmung weder vor noch während der Verhandlung beantragt hat.
Fehlen entscheidungserhebliche Feststellungen zur inneren Tatseite, so hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht [REDACTED], 1. Februar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen ████████████ Ernst Paul █ aus ████, geboren am ████████ 1913 in ████████, wegen Unzucht zwischen Männern
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Grosse als Vorsitzender, Krumme Bundesrichter, Dr. Engels Bundesrichter, Dr. Hille Bundesrichter, Dr. Augustin Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts [REDACTED] vom 1. Februar 1952 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen versuchten Verbrechens der schweren Unzucht zwischen Männern (§§ 175a Nr. 3, 43 StGB) in drei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt worden. Seine Revision hat Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist zwar unbegründet. Dem Angeklagten ist bei seiner Ladung zur Hauptverhandlung mitgeteilt worden, dass die von der Staatsanwaltschaft als Zeugen benannten Personen nicht geladen würden. Er hat weder bis zur Hauptverhandlung noch während dieser die Vernehmung jener Personen beantragt. Er kann daher auch nicht geltend machen, er sei in seiner Verteidigung in unzulässiger Weise beschränkt worden, weil sie nicht gehört worden sind (§ 338 Nr. 8 StPO).
Dagegen muss die Sachrüge durchgreifen. Das Landgericht legt ohne Rechtsirrtum dar, dass der Angeklagte den Handlungsgehilfen Eugen Tausch und den Schneiderlehrling Günter ███ durch die festgestellten Handlungen geneigt zu machen suchte, mit ihm Unzucht zu treiben. Da beide abwehrten, kam der Angeklagte nicht zu seinem Ziele. Die Verurteilung des Angeklagten aus § 175a Nr. 3 StGB setzt jedoch die Kenntnis vom Alter seiner Opfer voraus. Hierüber enthalten die Urteilsgründe keine ausreichende Feststellung.
Der Tatrichter stellt lediglich fest, dass der Angeklagte BC) und KD) während der Eisenbahnfahrt kennengelernt hatte, da sie diese Eisenbahnstrecke aus Gründen fahren mussten, die auch der Angeklagte kannte. Ob die beiden aber dem Angeklagten ihre berufliche Tätigkeit mitgeteilt hatten, sodass er ihr Alter entnehmen oder etwa aus sonstigen Umständen entnehmen konnte, lässt das Landgericht offen. Es fehlen auch Angaben über die körperliche Entwicklung und Beschaffenheit der beiden Fahrgäste, aus denen Rückschlüsse auf die Kenntnis des Angeklagten von ihrem Alter möglich gewesen wären.
Die neue Hauptverhandlung wird dem Landgericht Gelegenheit geben, einwandfreie Feststellungen zur inneren Tatseite der Verfehlungen des Angeklagten zu treffen.
| Engels | Grosse | Hille | |||
| Krumme | Dr. Augustin |