Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen – Bestätigung der Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 298/90
Datum
10.07.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 12. März 1990 ein. Der Bundesgerichtshof prüfte die Revisionsrechtfertigung nach § 349 Abs. 2 StPO. Die Revision wurde als unbegründet verworfen, da die Verurteilung im Fall II 4 wegen versuchter Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung keinen rechtserheblichen Fehler aufwies. Die Kosten des Rechtsmittels wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung im Rahmen der Revisionsrechtfertigung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Die Annahme einer Revisionsrechtfertigung setzt das Vorliegen eines für die Entscheidung erheblichen Rechtsfehlers voraus.

3

Eine strafrechtliche Verurteilung wegen versuchter Anstiftung bleibt bestehen, soweit die rechtliche Würdigung und die tragfähigen Feststellungen der Vorinstanz keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen lassen.

4

Wird die Revision verworfen, sind dem unterliegenden Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 12. März 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 298/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███████, dort geboren am █████ Günter L, zur Zeit in █████, geboren 1954, wegen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juli 1990 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 12. März 1990 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, da der Angeklagte im Fall II 4 der Urteilsgründe wegen versuchter Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung verurteilt ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Meyer-GoßnerSalgerMaatz
GoydkeSteindorf