Revision: Aufhebung der Sperrfrist (§ 42m StGB) wegen fehlender Begründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 298/68
- Datum
- 16.10.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung einer Sperrfrist nach § 42m StGB bedarf besonderer und nachvollziehbarer Begründung, wenn sie neben einer relativ kurzfristigen Freiheitsstrafe verhängt wird.
Werden Nebenfolgen erstmals angewandt oder treffen sie den Verurteilten erheblich in seiner beruflichen Entwicklung, sind sorgfältige Erwägungen des Gerichts erforderlich.
Bei der Verhängung von Nebenfolgen hat das Gericht darzulegen, inwieweit mögliche Auswirkungen auf Erwerbs- und Berufsmöglichkeiten des Verurteilten bedacht wurden.
Bleibt in der Revision nur die Entscheidung über eine Nebenfolge streitig, hebt der Revisionssenat insoweit auf und verweist die Sache zur Neuerörterung und Entscheidung an die zuständige Vorinstanz zurück.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 29. Januar 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 298/68 in der Strafsache gegen ██ den Arbeiter Burkhardt aus ██ ███████████████, geboren ██████████ 1945, wegen Fahrens ohne Führerschein.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Oktober 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, ████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 29. Januar 1968 aufgehoben, soweit eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ausgesprochen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an den Amtsrichter in Lüneburg zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Fahrens eines Kraftwagens ohne Führerschein (§ 24 StVG) zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Ferner wurde ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörde ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erteilen darf. Die rechtswirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten ist nur zum Teil begründet.
1. Keinen Erfolg hat das Rechtsmittel hinsichtlich der ausgesprochenen Gefängnisstrafe von drei Monaten. Das Landgericht durfte strafschärfend verwerten, dass der Angeklagte die Tat mehr als ein Jahr vor dem Ablauf seiner Bewährungszeit begangen hat. Das gilt ebenso für die beim Angeklagten festgestellte allgemeine Bedenkenlosigkeit, die das Landgericht auch daraus folgert, dass er ohne weiteres zugestand, bei seiner Fahrt das Steuer des Fahrzeugs auch Monika L. überlassen zu haben, obgleich er angesichts deren Alters wusste, dass sie ebenfalls keinen Führerschein besaß. Auch sonst vermag die Revision nichts dafür darzutun, dass die Strafzumessungsgründe etwa aus Rechtsgründen angreifbar wären.
2. Durchgreifende Bedenken bestehen dagegen hinsichtlich der gemäß § 42m StGB ausgesprochenen Dauer der Sperrfrist. Die Festsetzung einer nicht ganz kurz bemessenen Sperrfrist, wie hier, bedarf in der Regel schon dann näherer Begründung, wenn sie neben einer verhältnismäßig kurzfristigen Freiheitsstrafe ausgesprochen wird. Sorgfältige Erwägungen sind aber besonders geboten, wenn die Maßnahme erstmalig angewendet und der Angeklagte durch sie in seiner beruflichen Entwicklung und Betätigung einschneidend getroffen wird.
Das ist hier der Fall. Der Angeklagte, Sohn eines Kraftfahrzeugmeisters, hat zwar die Lehre als Kraftfahrzeugschlosser nicht durchgehalten. Die Tatsache aber, dass er seit der letzten Strafverbüßung wieder bei einer Kraftfahrzeugfirma arbeitet, zeigt, dass er, der nur eine Sonderschule besucht hat, offenbar am ehesten als Automechaniker seinen Lebensunterhalt wird verdienen können. Da er aber gerade bei dieser Tätigkeit eines Führerscheins bedarf, würde ihn eine Sperrfrist von zwei Jahren besonders hart treffen. Die im angefochtenen Urteil fehlende Begründung für diese Maßnahme lässt offen, ob das Landgericht das berücksichtigt hat.
3. Da nur noch die Entscheidung nach § 42m StGB zu treffen ist, war die Sache an den örtlich zuständigen Amtsrichter zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).
| Rotberg | Sanders | Hürxthal | |||
| Mayr | Spiegel |