Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Betrugs (Bürgschaft) und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 298/65
Datum
25.06.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verurteilung wegen Betrugs in Zusammenhang mit einer Bürgschaftsübernahme. Der BGH hob die Verurteilung in diesem Fall sowie den gesamten Strafausspruch auf, weil erforderliche Feststellungen (§ 267 Abs. 1 StPO) fehlten, nachdem frühere Feststellungen des Gerichts aufgehoben worden waren. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Landgericht Bochum zurückverwiesen; auch über die Kosten ist neu zu entscheiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zum Eröffnungsbeschluss (§ 264 StPO) gehört das gesamte Verhalten, das einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang bildet; zusammengehörige Tatbeiträge fallen damit unter dieselbe Eröffnungsentscheidung.

2

Heben höhere Instanzen Feststellungen zu einem Tatkomplex in vollem Umfang auf, dürfen diese ohne erneute, substantiiert festgestellte Feststellungen nicht Grundlage einer Nachverurteilung sein.

3

Fehlen im Urteil die zur Verurteilung erforderlichen Feststellungen, ist die Verurteilung insoweit wegen Verletzung des sachlichen Rechts aufzuheben (vgl. § 267 Abs. 1 StPO).

4

Beeinträchtigt die Aufhebung einzelner Verurteilungen die Höhe der Gesamtstrafe oder die Nebenentscheidungen, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 18. Januar 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen ██, ohne festen Wohnsitz, den Kaufmann Philipp █, geboren am ███ 1926, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs i. R. u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juni 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 18. Januar 1965 aufgehoben, soweit er wegen Betruges im Rückfall im Falle Dr. ████████████ und Dr. ████████ verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bochum zurückverwiesen.

Gründe

Von Rechts wegen

Der Angeklagte war wegen Betruges im Rückfall in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Urkundenfälschung in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und vier Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Das Landgericht hatte ihn u. a. des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zum Nachteil der Commerzbank in ███ durch erschlichene Darlehensgewährung in Höhe von 4.000 DM im Jahr 1963 und des Betruges gegenüber seiner damaligen Braut, Dr. Ruth ████, jetzt Dr. █████, für schuldig erachtet, weil er diese ebenfalls durch Vorspiegelungen dazu veranlasst hat, für sein Darlehen zu bürgen und ein eigenes Darlehen von 6.000 DM aufzunehmen, um Anschaffungen für die geplante Ehe zu machen. In diesen Fällen und im gesamten Strafaussprache hatte der Senat das erste Urteil des Landgerichts aufgehoben. Der neuen Verurteilung hat die Strafkammer nur noch den nach ihrer Annahme rechtskräftig festgestellten Betrug aus Anlass der Bürgschaftsübernahme zugrunde gelegt, den Angeklagten von den weiteren noch nicht rechtskräftigen Schuldvorwürfen freigesprochen und auf eine Gesamtstrafe von einem Jahr neun Monaten Zuchthaus erkannt.

Mit der Revision erstrebt der Angeklagte die Aufhebung seiner Verurteilung wegen Betruges im Falle der Bürgschaftsübernahme sowie des gesamten Strafausspruchs. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.

Mit der Verfahrensrüge macht der Beschwerdeführer zu Unrecht geltend, die Verurteilung wegen Betruges im Falle Dr. ████ hinsichtlich der Bürgschaftsübernahme werde weder von der Anklageschrift noch vom Eröffnungsbeschluss umfasst. Denn das gesamte Verhalten des Angeklagten gegenüber seiner früheren Braut gehört zu dem einheitlichen geschichtlichen Vorgang, der dem Eröffnungsbeschluss zugrunde liegt (§ 264 StPO).

Das Landgericht hat aber übersehen, dass der Bundesgerichtshof auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs zum Nachteil der Frau Dr. ████████ mit den Feststellungen in vollem Umfang aufgehoben hatte, weil das Verhalten des Angeklagten bei der Bürgschaftsübernahme und der Darlehensaufnahme durch seine Braut eine einheitliche Tat darstellt. Infolgedessen fehlt es im angefochtenen Urteil im Falle Dr. ████████ an den zur Verurteilung erforderlichen Feststellungen (§ 267 Abs. 1 StPO). Dadurch ist auch das sachliche Recht verletzt worden.

Dies führt zur Aufhebung der Verurteilung im Falle Dr. ████████.

Es erweist sich als notwendig, wiederum den gesamten Strafausspruch aufzuheben. Die Höhe der übrigen Einzelstrafen kann von der aufgehobenen Verurteilung beeinflusst worden sein. Über die Nebenentscheidungen hat der Tatrichter neu zu befinden.

Die Verweisung an ein anderes Landgericht beruht auf § 354 Abs. 2 StPO.

FlitnerKrummeMayr
WillmsSpiegel