Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Zurückverweisung wegen unklarer Feststellungen zur Gemeingefahr

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 298/58
Datum
23.10.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte fuhr erheblich alkoholisiert und übermüdet, geriet auf die linke Fahrbahn und prallte gegen einen Baum; zwei Mitfahrer starben. Zentral ist, ob durch sein Verhalten eine Gemeingefahr für unbestimmte Dritte vorlag oder lediglich die mitbeförderten, ihm bekannten Insassen gefährdet wurden. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zur Ergänzung der Feststellungen zurück. Er erläuterte zudem Grundsätze zur Berücksichtigung von Mitverschulden bei Ablenkung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme einer Straßenverkehrsgefährdung bzw. Gemeingefahr ist erforderlich, dass durch das Verhalten unbestimmte Dritte oder der öffentliche Verkehrsraum gefährdet werden; die Gefährdung allein mitgenommener, dem Fahrer bekannter Insassen begründet keine Gemeingefahr.

2

Werden mehrere Straftatbestände durch ein einheitliches Geschehen verwirklicht, sind sie rechtlich einheitlich zu beurteilen; unzureichende Feststellungen zu einem dieser Tatbestände können die Aufhebung des gesamten Urteils und die Zurückverweisung erfordern.

3

Bei der Strafzumessung kann ein Mitverschulden eines Mitbeteiligten außer Betracht bleiben, wenn der Täter die von diesem ausgehende Störung hätte abwenden oder seine Aufmerksamkeit der Fahrbahn hätte zuwenden können.

4

Revisionsgerichtliche Aufhebung ist geboten, wenn die Tatsachenfeststellungen lückenhaft sind und ergänzende Feststellungen erforderlich sind, um die Voraussetzungen einer strafbaren Handlung (z. B. Gemeingefahr) verlässlich zu klären.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 24. März 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Gastwirt Herbert ███ aus ██, Kreis █, dort geboren am ████ ██ █, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ███████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. █████████ bei der Verhandlung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 24. März 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässi— ger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrs— gefährdung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und der Verwaltungsbehörde untersagt, ihm vor zwei Jahren eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zu— grunde: Am █████ März 1957 gegen 2 Uhr morgens trat der Ange— klagte, der mit seinem Volkswagen am Abend vorher in Be— gleitung des Kaufmanns Johannes █████ und der Lehrerin Regine ██████ von seinem Wohnort ██ nach ███████ gefahren war, wiederum in Gesellschaft dieser beiden Per— sonen die Heimfahrt an. Alle drei waren angetrunken, der Angeklagte so erheblich, dass er nicht mehr fahrtauglich war. Er hatte nämlich im Verlaufe des Abends reichlich Alkohol, Bier und Weinbrand genossen. Auf der 6,20 m brei— ten, gerade verlaufenden Landstraße zwischen ████████ und █████████ geriet er vor ██████ bei einer Geschwin— digkeit von 60–70 km/h von der rechten auf die linke Fahrbahnseite und auf den linken Grenzstreifen. Dort fuhr er, ohne seine Geschwindigkeit zu vermindern oder zu ver— suchen, wieder nach rechts auf die Fahrbahn zu gelangen, etwa 18 m geradeaus und prallte gegen einen Straßenbaum. Er und seine Begleiter wurden erheblich verletzt, diese beiden so schwer, dass sie noch an der Unfallstelle star— ben.

Die Strafkammer ist davon überzeugt, dass nicht etwa, worauf der Angeklagte sich berufen hatte, die rechts ne— ben ihm sitzende Lehrerin ██████ ihm in das Lenkrad gegriffen und dadurch das Abkommen von der rechten Stra— ßenseite verursacht habe, dass dies vielmehr allein auf die Angetrunkenheit des Angeklagten (2,19 ‰ Blutalko— hol zur Unfallzeit) und seine Übermüdung, außerdem aber darauf zurückzuführen sei, dass er sich mit dem hinter ihm sitzenden Kaufmann █████ während der Fahrt unterhalten und sich dadurch in seiner Aufmerksamkeit habe ablenken lassen.

II. Die Revision des Angeklagten, die verschiedene verfahrensrechtliche und sachlichrechtliche Bedenken gegen das Urteil erhebt, ist nur aus einem einzigen sachlich— rechtlichen Grunde erfolgreich, muss allerdings deshalb zur Aufhebung des Urteils im ganzen führen.

1. Die Feststellungen der Strafkammer bieten keinen Anhalt dafür, dass sich während der Rückfahrt von ███████ bis zur Unfallstelle außer dem Angeklagten und seinen Fahr— begleitern noch andere Verkehrsteilnehmer auf der benutzten Straße befanden, die durch den fahruntauglichen Angeklag— ten hätten gefährdet werden können. Waren lediglich die bei— den Insassen seines Fahrzeugs durch den Angeklagten in Ge— fahr gebracht worden, so würde es an den Voraussetzungen für die Annahme fehlen, der Angeklagte habe eine Gemeinge— fahr im Sinne der §§ 315a Abs. 1, 316 Abs. 2, 315 Abs. 3 StGB herbeigeführt. Denn seine Begleiter, die er in sein Fahrzeug aufgenommen hatte, waren ihm bekannte Personen, die er wegen ihrer Bekanntschaft mit ihm mitbefördert hatte (vgl. BGHSt 11, 199). Seine Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung müsste dann entfal— len. Die Strafkammer wird ergänzende Feststellungen zu treffen haben, damit beurteilt werden kann, ob der Angeklag— te eine Gemeingefahr im Sinne des Gesetzes und der Recht— sprechung des erkennenden Senats herbeigeführt hat.

2. Der unter 1. erwähnte Mangel des Urteils hat zur Folge, dass es im vollen Umfange aufgehoben werden muss. Denn die, für sich betrachtet ohne Rechtsverstoß bejahten fahrlässigen Tötungen, die der Angeklagte be— gangen hat, und das etwaige Vergehen der Straßenverkehrs.— gefährdung würden durch ein- und dieselbe Handlung be— gangen sein. Ein natürlich einheitliches Geschehen kann aber rechtlich nur einheitlich beurteilt werden.

3. Die sonstigen sachlichrechtlichen Angriffe der Revision gehen fehl. Sie sind außer in einem Punkt offen— sichtlich unbegründet. Ihn zu erörtern nimmt der Senat des— halb Anlass, weil er bei der neuen Beurteilung der Straf— kammer vermutlich wiederum eine Rolle spielen wird. Es geht um die Frage, ob die Strafkammer mit Recht es als nicht strafmildernd angerechnet hat, dass der Mitfahrer ████ ████████ auf den Angeklagten einredete und ihn da— durch von seiner gebotenen Aufmerksamkeit ablenkte. Die Strafkammer beruft sich für ihre Meinung darauf, der An— geklagte wäre verpflichtet gewesen, die ihn ablenkende Unterhaltung zu unterbinden. Mit dieser Erwägung durfte die Strafkammer rechtsirrtumsfrei das verkehrswidrige Verhalten im Strafmaß gegen den Angeklagten unbe— rücksichtigt lassen. Dass der Strafausspruch gegen einen wegen einer Fahrlässigkeitstat Verurteilten u. a. dann fehlerhaft ist, wenn das Mitverschulden eines Verletzten rechtsirrig bejaht oder verneint wird oder wenn nach den Urteilsgründen ein nicht nur geringes Mitverschulden naheliegt oder klar ersichtlich ist, dass der Tatrichter sich dieses Umstandes nicht bewusst war oder nicht ausge— schlossen werden kann, er würde anderenfalls die Strafe geringer bemessen haben, hat der Bundesgerichtshof be— reits entschieden (BGHSt 3, 218, 220). Gegen keine die— ser Richtlinien hat die Strafkammer im vorliegenden Falle verstoßen. Sie war sich darüber im klaren, dass bei der Entstehung des Unfalls ein Mitverschulden des Verletzten und getöteten ███ mitwirkte und dass es möglicherweise auch erheblich war. Trotzdem durfte sie es bei der Beur— teilung des Schuldmaßes des Angeklagten außer Betracht las— sen. Denn es lag nicht ein Fall des Mitverschuldens des Verkehrsopfers vor, das ein Kraftfahrer nicht hätte ab— wenden können und das ihm gerechterweise deshalb zugute gerechnet werden kann oder muss. Vielmehr wäre der Ange— klagte nicht nur verpflichtet, sondern auch in der Lage gewesen, die von seinem Begleiter █████ ausgehende Stö— rung zu unterbinden. Er hätte entweder versuchen können, ihn zum Schweigen zu veranlassen, oder wenigstens seine eigene Aufmerksamkeit von seinem Begleiter abwenden und der Fahrbahn zuwenden müssen. Offenbar waren die Einflüsse ██████ nicht so störend, dass er hierzu nicht in der Lage gewesen wäre.

4. Die verfahrensrechtlichen Rügen hat der Vertei— diger in der Hauptverhandlung mit Ausnahme der Rüge, dass der Polizeimeister ███████████ gemäß dem Beweisantrag vom 17. März 1958 (Bl. 227 HA) hätte vernommen werden müssen, zurückgenommen. Da das Urteil auf Grund rechtlicher Rüge aufgehoben werden muss, bedurfte es eines Eingehens auf diesen Revisionsangriff nicht.

RotbergKrummeFlitner
SeibertLang-Hinrichsen