Revision wegen Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags auf psychologisches Gutachten aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 297/83
- Datum
- 23.06.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens zur Aussagetüchtigkeit einer Zeugin erfordert, dass das Gericht in den Urteilsgründen erläutert, weshalb trotz konkreter Beeinträchtigungsanzeichen keine vernünftigen Zweifel an der Aussagefähigkeit bestehen.
Bei Anhaltspunkten wie langdauernder Psychopharmakaeinnahme, erheblichem Alkoholkonsum, bekannten Depressionen oder erheblichen Widersprüchen in Zeugenaussagen ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Prüfung der Aussagetüchtigkeit ernsthaft zu erwägen.
Zur Verurteilung wegen Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1 StGB müssen die tatsächlichen Feststellungen erkennen lassen, dass durch die Nötigungshandlung der Geschlechtsverkehr erzwungen werden sollte.
Wird ein schwerer Tatvorwurf teilweise eingestellt, kann nach § 154a Abs. 3 StPO die Wiedereinbeziehung zuvor ausgeschiedener Gesetzesverletzungen erforderlich sein, wenn sich hieraus für das Verfahren Bedeutendes ergibt.
Bei erheblichen Hinweisen auf psychische Störungen des Angeklagten (z. B. Suizidversuche, wiederholte psychiatrische Behandlung) ist die Einholung eines Gutachtens zur Schuldfähigkeit in Betracht zu ziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 26. November 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 297/83 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Dietmar ██████████, geboren am ██, ████ ██, wegen Vergewaltigung.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Juni 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26. November 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Mit einer zulässigen Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Es bedarf hier nur des Eingehens auf die in richtiger Form erhobene Rüge, das Landgericht habe einen gestellten Hilfsbeweisantrag zu Unrecht abgelehnt, da bereits diese Rüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen muss.
Der Angeklagte hatte hilfsweise beantragt, ein psychologisches Sachverständigengutachten zum Beweis dafür zu erheben, dass die Zeugin ███████ nicht aussagetüchtig ist und die durch die Zeugin bei ihren Vernehmungen und zuletzt vor Gericht abgegebene Sachverhaltsschilderung nicht glaubwürdig ist.
Das Landgericht hat hierzu u. a. ausgeführt (UA 18):
„Vernünftige Zweifel an der Aussagetüchtigkeit der Zeugin ergeben sich unter Berücksichtigung des ärztlichen Attestes auch noch nicht aus den Umständen, dass sie über einen längeren Zeitraum Psychopharmaka einnahm und gleichzeitig im Übermaß Alkohol trank sowie schon vor Kennenlernen des Angeklagten unter Depressionen litt.“
Das Landgericht legt nicht dar, wieso trotz der angeführten Umstände (Einnahme von Psychopharmaka, Alkoholgenuss im Übermaß, Depressionen) keine „vernünftigen Zweifel“ entstehen können. Es erläutert nicht, wieso es die erforderliche Sachkunde besitzt, trotz dieser festgestellten Umstände auf eine uneingeschränkte Aussagetüchtigkeit der Zeugin zu schließen (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). Hierzu hätte umso mehr Veranlassung bestanden, als das Urteil feststellt (UA 16 f), die Zeugin habe bei ihrer polizeilichen Vernehmung zunächst nur von einem erzwungenen Geschlechtsverkehr gesprochen, später aber angegeben, es „habe sich um 8, 9 oder 10, jedenfalls erheblich mehr als 5 Male gehandelt“. Wenn das Landgericht dazu bemerkt, dass „die Zahl der einzelnen Beiwohnungen gegenüber dem Umstand der Unfreiwilligkeit der Beiwohnung vermutlich unwichtig war und sie sich vielleicht auch zunächst scheute, diese Anzahl anzugeben“, so lassen auch diese unbestimmten Ausführungen nicht auf die erforderliche Sachkunde schließen.
Schließlich erschien hier ausnahmsweise (vgl. BGHSt 23, 8, 12; BGH NStZ 1981, 400; BGH bei Holtz MDR 1980, 274) die Beiziehung eines Sachverständigen geboten, weil der Angeklagte wegen einer Potenzminderung nur noch mit Hilfe von eigenen Manipulationen oder solchen einer Partnerin zu Erektionen, die zum Geschlechtsverkehr ausreichen, kommen kann (UA 4), die Zeugin aber angegeben hat, sie habe trotz „einverständlich laufenden Geschlechtsverkehrs“ (UA 6) von der Erektionsschwäche des Angeklagten nichts bemerkt.
Nach alledem tragen die Gründe des Urteils die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages nicht. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben; auf die weiteren Rügen kommt es nicht mehr an.
2. Für das weitere Verfahren wird jedoch bemerkt:
a) Die Verurteilung wegen Vergewaltigung setzt gemäß § 177 Abs. 1 StGB voraus, dass durch die Nötigungshandlung der Geschlechtsverkehr erzwungen werden soll (Horn in SK, 3. Aufl., § 177 StGB Rdn. 6; Lackner, 15. Aufl., § 177 StGB Anm. 4 a). Das angefochtene Urteil legt nicht ausreichend dar (UA 9), dass der Angeklagte die Zeugin am 13. März 1982 geschlagen hat, um sie zum Geschlechtsverkehr zu nötigen.
b) Sollte eine Verurteilung wegen Vergewaltigung ausscheiden, so wäre der Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 StGB) zu prüfen. Zwar hat die Staatsanwaltschaft am [REDACTED] verfügend:
„Einst. gem. § 154 wegen §§ 223, 239 StGB“,
entfällt jedoch der gewichtigere Vorwurf, so kann sich aus Absatz 3 Satz 1 des § 154a StPO, auf den sich die teilweise Einstellung richtigerweise hätte stützen müssen, die Notwendigkeit der Wiedereinbeziehung der ausgeschiedenen Gesetzesverletzung ergeben (BGHSt 22, 105, 106; 29, 315, 316; BGH NStZ 1982, 317, 518; KK-Schoreit, § 154a StPO Rdn. 31; Meyer-Goßner in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 154a StPO Rdn. 24).
c) In Anbetracht dessen, dass der Angeklagte mehrere Suizidversuche begangen (UA 3) und sich nach den Urteilsfeststellungen bereits mehrfach in psychiatrischer Behandlung befunden hat, dürfte sich möglicherweise die Hinzuziehung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten empfehlen.
Knoblich Hürxthal und für den urlaubsabwesenden Vorsitzenden
| Richter Salger | Ruß | ||
| Meyer-Goßner |