BGH: Aufhebung wegen mangelhafter Beweiswürdigung zum Vollrausch (§330a, §51 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 297/70
- Datum
- 23.07.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine die Zurechnungsfähigkeit ausschließende Bewusstseinsstörung infolge starker alkoholischer Beeinträchtigung kann schon vor dem Zustand der »sinnlosen« Trunkenheit vorliegen und damit die strafrechtliche Verantwortlichkeit ausschließen.
Bei der Beurteilung des Rauschgrades sind die Gesamtumstände (Art und Menge der Getränke, Zeitablauf, Mischkonsum) und die daraus resultierende Erfahrungstatsache zu berücksichtigen.
Die Aussage von Zeugen, die selbst erheblich alkoholisiert waren, ist mit besonderer Vorsicht zu würdigen; das Gericht hat darzulegen, inwieweit deren eigener Alkoholeinfluss die Zuverlässigkeit der Angaben beeinträchtigt.
Das offenbar zielgerichtete Verhalten des Täters (z. B. Durchsuchen von Schränken) begründet nicht zwingend Einsichtsfähigkeit; das Gericht muss auch Indizien für sinn- oder planloses Verhalten prüfen.
Ist die Feststellung der Verantwortlichkeit oder die rechtliche Einordnung (Diebstahl vs. Rauschtat) nicht hinreichend geklärt, ist die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen; eine Bezeichnung als »Rückfalltäter« in der Urteilsformel setzt die materielle Voraussetzung voraus.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 11. März 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 297/70 in der Strafsache gegen kK ██ den Arbeiter Ferdinand Wolfgang aus ██████, geboren ███████████ 1940 in ██████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Bundesanwaltschaft und des Angeklagten in der Sitzung vom 23. Juli 1970 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 11. März 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
1. Dass der Angeklagte sich bei der Tatbegehung nicht im Zustand des Vollrausches (§ 330a StGB) befunden habe, hat das Landgericht auf die Bekundungen der Zeugen Marlies ██████, Ursula ██████ und ████████ sowie auf das „zielstrebige Verhalten“ des Angeklagten bei der Tatausführung gegründet.
Es bestehen aber – wie der Verteidiger in seinem Schriftsatz vom 14. Juli 1970 mit Recht geltend macht – Bedenken, dass das Landgericht den Begriff des „die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausches“ verkannt haben kann; außerdem ist es bei seiner Beweiswürdigung über den Grad der alkoholischen Beeinträchtigung des Angeklagten nicht mit der aus der Sachverhaltsschilderung hervorgehenden gebotenen Vollständigkeit eingegangen.
a) Die Fähigkeit eines Täters, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen oder insbesondere nach dieser Einsicht zu handeln, kann wegen Bewusstseinsstörung oder krankhafter Störung der Geistestätigkeit infolge einer sehr starken alkoholischen Beeinträchtigung schon ausgeschlossen sein, wenn der Täter noch nicht „sinnlos“ betrunken ist. Wirkt sich der Alkoholeinfluss so sehr aus, dass der Täter überhaupt nicht mehr mit wenigstens natürlichem Vorsatz handeln kann, dass er also handlungsunfähig ist, so ist für die Anwendung der §§ 51 und 330a StGB kein Raum.
Nach der Sachverhaltsschilderung war der Zeuge van der Weck, der Bestohlene, zuletzt am meisten betrunken. Wenn, wie im Urteil ausgeführt ist, der Angeklagte weniger stark betrunken war, so kann er sich sehr wohl in dem in § 51 Abs. 1 StGB geschilderten Zustand des Ausschlusses seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit befunden haben.
Der Angeklagte hatte am Nachmittag vor der Tatnacht in der Gastwirtschaft ███████ ██████████ in der Zeit von etwa 15.00 Uhr bis 16.30 Uhr „etwa 10 Glas Bier“ getrunken. Anschließend trank er in der Wirtschaft ██ ████████████ „einige Glas Bier und einige Schnäpse“. Nach der Rückkehr in die Wirtschaft W____ von H(___), in der sich die Zechgenossen bis gegen 3.00 Uhr aufhielten, ist weiter gezecht worden; nähere Angaben darüber enthält das Urteil nicht. In der Wohnung van der ████████ wurde dann von allen Zechgenossen „Sekt, Whisky, Asbach und Wein“ getrunken. Dass ein solches Durcheinander von alkoholischen Getränken bei bereits angetrunkenen Zechern sehr rasch zu einem Vollrausch oder einem Ausschluss der Einsichts- oder jedenfalls der Hemmungsfähigkeit führen kann, ist eine Erfahrungstatsache.
2. Zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist im erwähnten Schriftsatz des Verteidigers ausgeführt, dass es für irgendwelche Männer und Frauen meist sehr schwierig und oft unmöglich ist, den Grad der Trunkenheit eines anderen zuverlässig darauf zu beurteilen, ob dieser nur „angetrunken“ oder „stark betrunken“ ist und welchen der im § 51 StGB genannten Grade des Rauschzustandes die Trunkenheit erreicht. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn die Zeugen bei ihren Beobachtungen selbst erheblich unter Alkoholeinfluss stehen. Den Urteilsfeststellungen zufolge waren auch die Zeugen ███████ ████████ █████████ der Wirtschaft ████████ ██ ████ schon vor Mitternacht und haben dort bis gegen 3.00 Uhr mitgezecht. Alle haben sich dann in der Wohnung van der █████ am Trinken von „Sekt, Whisky, Asbach und Wein“ beteiligt. Dem Urteil ist nichts darüber zu entnehmen, ob sie im Zeitpunkt, als der Angeklagte den Diebstahl ausführte, noch fast nüchtern oder mehr oder weniger betrunken waren.
b) Gewiss lässt der Umstand, dass der Angeklagte in Diebstahlsabsicht die Schränke und Schubladen durchsuchte, klar erkennen, dass er noch handlungsfähig war. Seine Handlungsweise deutet aber nicht auf eine besondere „Zielstrebigkeit“, ein einsichtsvolles Verhalten hin. Im Gegenteil könnte man daraus, dass er dies vor den Augen von Personen getan hat, die er nicht näher kannte, die ihn aber andererseits später ohne Weiteres identifizieren konnten, und dass er vor ihren Augen die Telefonkabel aus der Wand gerissen hat, mindestens ebensogut darauf schließen, dass er sich recht wenig sinn- und planvoll verhalten hat. Jedenfalls hätte das Landgericht darauf eingehen müssen.
3. Das Landgericht wird hiernach zu prüfen haben, ob der Angeklagte wegen des Diebstahls oder ob er des – vorsätzlichen oder fahrlässigen – Sichberauschens (§ 330a StGB) schuldig zu sprechen ist.
Eindeutig wird auch festzustellen sein, ob dem Angeklagten die „Rückfall-“ Vorschrift des § 17 StGB n.F. entgegengehalten werden kann. Auch wenn dies zutrifft, darf der Angeklagte nicht wegen Diebstahls „im Rückfall“ verurteilt oder in der Urteilsformel als „Rückfalltäter“ bezeichnet werden (BGHSt 23, 237).
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