Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Sperrfristentscheidung bei Fahrerlaubnisentziehung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 297/61
Datum
18.08.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, legte Revision nur hinsichtlich der Dauer der Sperrfrist ein; eine nachträgliche Ausdehnung war unzulässig. Der BGH hob den Ausspruch über die Sperrfrist auf, weil das Landgericht allein Verschulden und Tatfolgen als Maßstab genommen hatte. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung über die Sperrfrist zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung über die Dauer der Sperrfrist für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist selbständig anfechtbar, wenn die Gründe für die Anordnung der Sperrfrist von den Gründen der Entziehung trennbar sind.

2

Die Beschränkung der Revision auf die Bemessung der Sperrfrist ist zulässig und gilt als Verzicht auf weitergehende Revisionseinwendungen; eine nachträgliche Ausdehnung der Revision ist unzulässig.

3

Bei der Bemessung der Sperrfrist darf der Tatrichter der Schwere des Verschuldens und den Tatfolgen nicht entscheidendes Gewicht beimessen; maßgeblich ist die voraussichtliche Dauer der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.

4

Fehlt im Urteil eine Auseinandersetzung mit der voraussichtlichen Dauer des Eignungsmangels, ist der Ausspruch über die Sperrfrist aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 26. April 1961

Rubrum

4 StR 297/61

In der Strafsache gegen ██ ██ aus ███, den Kraftfahrer Heinrich Friedrich Emil ██, ██, gem. ████, geboren am ████ in ██, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. August 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter ███████████████████, ██████████████████ ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 26. April 1961 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als über die Dauer der Sperrfrist für die Entziehung der Fahrerlaubnis entschieden worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird als unzulässig verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Der Verwaltungsbehörde ist untersagt worden, ihm vor Ablauf von fünf Jahren eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil mit Schriftsatz vom 2. Mai 1961 zunächst nur hinsichtlich der Bemessung der Entziehungszeit Revision eingelegt. Mit Schriftsatz vom 9. Mai 1961 hat er erklärt, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis als in vollem Umfang angefochten gelten soll. Er bezog sich hierbei auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Januar 1957 (VerkMitt 1957, 59 Nr. 96), nach welcher die von ihm zunächst vorgenommene Beschränkung unwirksam sein soll.

1. Wie der Senat bereits entschieden hat, kann die Entscheidung über die Dauer der Sperrfrist für die Fahrerlaubnis dann selbständig angefochten werden, wenn die Gründe für die Anordnung der Sperrfrist von denen, die zu der Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben, trennbar sind (4 StR 262/61 vom 11. August 1961). Wie sich aus den Ausführungen unter 2. ergibt, ist diese Voraussetzung hier erfüllt. Daher war die Beschränkung der Revision auf die Bemessung der Sperrfrist, wie sie im Schriftsatz vom 2. Mai 1961 vorgenommen worden ist, zulässig. In ihr lag gleichzeitig ein Verzicht auf eine weitergehende Revisionseinlegung, zu welchem der Verteidiger durch die ihm erteilte Vollmacht ermächtigt war.

Die im Schriftsatz vom 9. Mai 1961 vorgenommene Ausdehnung der Revision auf die Entziehung der Fahrerlaubnis war daher unzulässig. Insoweit musste die Revision verworfen werden.

2. Dagegen ist die Revision insoweit begründet, als es sich um die Festsetzung der Dauer der Entziehung handelt. Diese wird vom Tatrichter lediglich mit dem Hinweis auf das grobe Verschulden und die besonders schweren Folgen der Tat gerechtfertigt. Das widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. u. a. VRS 20, 430, 432). Diesen Umständen darf kein entscheidendes Gewicht bei der Bemessung der Sperrfrist beigelegt werden. Es kommt vielmehr darauf an, wie lange die Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen nach der Annahme des Gerichts voraussichtlich bestehen wird, worauf unter Umständen auch aus der Art des Verschuldens geschlossen werden kann. Hierüber hat sich das angefochtene Urteil nicht ausgesprochen. Auch dem Gesamtzusammenhang des Urteils kann nicht entnommen werden, dass das Landgericht die Dauer des Eignungsmangels bei der Entscheidung über die Bemessung der Sperrfrist als maßgebend erachtet hat. Da das Urteil lediglich auf das Verschulden und die Tatfolgen hingewiesen hat, ist anzunehmen, dass allein diese Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgebend waren.

Das Urteil musste daher im Ausspruch über die Sperrfrist aufgehoben werden.

Senatspräsident Dr. Rotberg und Bundesrichter Börtzler sind beurlaubt und verhindert zu unterschreiben.

KrummeFlitner
Lang-Hinrichsen