Aufhebung des Freispruchs wegen unbegründeter Ablehnung eines Beweisantrags (§34 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 297/57
- Datum
- 04.03.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags bedarf der kundgegebenen Begründung nach § 34 StPO; unterbleibt diese, liegt ein Verfahrensfehler vor.
Fehlt die nach § 34 StPO vorgeschriebene Begründung für die Abweisung eines Beweisantrags, wird die Möglichkeit der Staatsanwaltschaft, ihr Prozessverhalten sachgerecht zu gestalten, beeinträchtigt.
Ein Verfahrensfehler nach § 34 StPO rechtfertigt die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei verfahrensgemäßer Behandlung des Antrags die Beweisaufnahme zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.
Bei Zweifeln an der Herkunft oder Echtheit eines Beweisstücks kann das Einholen eines schriftlichen sachverständigen Gutachtens zur Klärung angezeigt sein; die Ablehnung eines solchen Antrags muss nachvollziehbar begründet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 4. März 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Vulkaniseur Heinrich ███ aus ██████, geboren am █████ in ██ ███, wegen Meineids und Prozessbetruges, hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. September 1957, an der teilgenommen haben:
Krumme Bundesrichter als Vorsitzender, Sauer Bundesrichter, Dr. Seibert Bundesrichter, Dr. Hoepner Bundesrichter, Dr. Flitner Bundesrichter als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, ████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 4. März 1957 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich u. a. mit einer Verfahrensrüge gegen das den Angeklagten freisprechende Urteil der Strafkammer. Das Rechtsmittel muss zur Aufhebung des Urteils führen.
Der Angeklagte bestritt als Beklagter in einem Rechtsstreit vor der Zivilkammer des Landgerichts in Paderborn unter Eid, eine Vertragsurkunde unterzeichnet zu haben, die der Zivilkammer vom Kläger █████████ zum Beweis für die Begründetheit seines Klageanspruchs vorgelegt worden war. Die Urkunde trug die Unterschrift des Angeklagten. Die Anklage wirft ihm vor, seine eidliche Aussage, er habe die Urkunde nicht unterschrieben, sei bewusst unrichtig gewesen.
In ihrer Beweiswürdigung neigt die Strafkammer zwar zu der Überzeugung, dass die in ihrer Echtheit umstrittene Unterschrift des Angeklagten von seiner Hand stammt. Für nicht sicher widerlegt hält sie jedoch sein Vorbringen, bei dem auf seinen Namen lautenden Schriftzug handele es sich – vorausgesetzt, dass er überhaupt von ihm vollzogen sei – um eine Blankounterschrift; der darüber stehende mit Maschine geschriebene Vertragstext sei möglicherweise nachträglich ohne Wissen und Billigung des Angeklagten im Büro seines Onkels Karl Rin ██████████████████ angefertigt worden.
In der Hauptverhandlung hatte der Vertreter der Staatsanwaltschaft beantragt, ein schriftliches Gutachten des Bundeskriminalamtes in Wiesbaden darüber einzuholen, „dass das benutzte Schreibpapier aus dem Büro Heinrich ██████████ / Karl RC herstamme, wie ein Materialvergleich ergebe“.
Von dem beantragten Gutachten versprach sich die Staatsanwaltschaft die Klärung der Frage, ob der Ursprungsort des Vertragstextes das Büro des Angeklagten (Heinrich ████ in Paderborn) war oder das seines Onkels Karl ROO in ████. Dieser hatte an den Kläger ███████████ ████, seinen Schwiegersohn, laut Vertragstext seinen Anspruch auf eine Abfindungssumme gegen den Angeklagten abgetreten. Den Beweisantrag der Staatsanwaltschaft hat die Strafkammer ohne Begründung abgelehnt. Den Mangel der Bekanntgabe von Gründen beanstandet die Staatsanwaltschaft mit Recht als einen Verfahrensverstoß gegen § 34 StPO. Nur eine Kundgabe der nach § 34 StPO vorgeschriebenen Begründung hätte es der Anklagebehörde ermöglicht, ihr Prozessverhalten sachgemäß zu gestalten und weitere, der Wahrheitsfindung dienende Anträge zu stellen (BGHSt 2, 284 / 286, 287). Es lässt sich daher nicht ausschließen, dass bei verfahrensgemäßer Bescheidung des Antrags die Beweisaufnahme zu einem anderen Ergebnis geführt hätte als dem von der Strafkammer angenommenen.
Unerheblich ist der im Rahmen der Schlussanträge gestellte „Hilfsantrag“ der Staatsanwaltschaft, der übrigens auch entgegen der Annahme des Landgerichts nicht – wie die „Wiederholung“ des früher bestimmten, formulierten Beweisantrags und die gesamte Beweislage zeigen – als bloßer Beweisermittlungsantrag gewollt war.
| Sauer | Krumme | Hoepner | |||
| Seibert | Flitner |