Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Überholens an unübersichtlicher Stelle — Rückverweisung des BGH

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 297/55
Datum
29.09.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung nach einem Überholmanöver verurteilt. Streitpunkt ist, ob das Überholen nach §10 Abs.1 StVO an einer unübersichtlichen Straßenstelle verboten war. Der BGH hebt das Urteil wegen unzureichender Feststellungen zur erforderlichen Beendungsentfernung und zur zu erwartenden Geschwindigkeit des Gegenverkehrs auf und verweist die Sache zurück. Er betont den Vertrauensgrundsatz des Kraftfahrers und empfiehlt die Einholung eines Kfz-Sachverständigengutachtens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Überholen ist nur zulässig, wenn der Überholende eine verlässliche Übersicht über die zur Beendigung erforderliche Wegstrecke hat und die Überholung vor Beginn einer unübersichtlichen Straßenstelle sicher beenden kann.

2

Bei der Prüfung des Verbots des Überholens nach § 10 Abs. 1 StVO ist die zu erwartende Geschwindigkeit des Gegenverkehrs maßgeblich für die Beurteilung, ob die Überholung rechtzeitig beendet werden kann.

3

Fehlen tatrichterliche Feststellungen darüber, in welcher Entfernung die Überholung ohne Behinderung beendet worden wäre und welche Geschwindigkeit des Gegenverkehrs zu erwarten war, rechtfertigt dies keine Verurteilung wegen verbotswidrigen Überholens.

4

Der Kraftfahrer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass Gegenverkehr sich nicht grob unverständig verhält; er muss nicht mit außergewöhnlich grob unvernünftig hohen Geschwindigkeiten rechnen.

Vorinstanzen

Landgericht in █, 18. Mai 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Alfons ██ aus ███, geboren am ███ 1931, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. September 1955, an der mitgewirkt haben:

Vorsitzender Bundesrichter Dr. Glide, Bundesrichter Dr. Engel, Bundesrichter Seeb, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter,

in der Verhandlung bei der Verkündung: Oberstaatsanwalt Dr. Rie, als Vertreter der Bundesanwaltschaft: Oberregierungsrat C.,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in █ vom 18. Mai 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Monaten zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Seine Revision ist begründet.

Dem angefochtenen Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschwerdeführer befuhr am ████ 1954 gegen 18 Uhr mit einem Lastkraftwagen nebst Anhänger die Bundesstraße 327 in Richtung Koblenz. Beide Fahrzeuge waren unbeladen und hatten zusammen eine Länge von 25 m. Kurz hinter dem Kilometerstein 72 in Richtung Koblenz macht die vorher gerade verlaufende, 7,50 m breite Straße eine leichte Linkskurve, wird auf etwa 300 m wieder gerade und geht dann in eine starke, unübersichtliche Linkskurve über. Etwa in einer Entfernung von 220 m vor dem genannten Kilometerstein setzte der Angeklagte zum Überholen eines etwa 60 m vor ihm fahrenden, 21 m langen Lastzuges an, der sich mit einer Geschwindigkeit von 10 bis 12 km/h fortbewegte, während der Angeklagte eine Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/h einhielt.

Zu diesem Zeitpunkt konnte er die vor ihm liegende Fahrbahn auf 450 bis 500 m übersehen. Gegenverkehr war auf dieser Straßenstrecke nicht vorhanden. Als der Lastkraftwagen mit seinem Führerhaus etwa auf die Höhe des Traktors des Lastzuges gekommen war – durch das Nebeneinanderfahren der Fahrzeuge wurde die Straße fast vollständig gesperrt –, kam aus der entgegengesetzten Richtung ein von dem Kapitän ██████████ gesteuerter Personenkraftwagen mit hoher Geschwindigkeit (80 bis 100 km/h) herangefahren und stieß gegen den linken Kastenaufbau des Lastkraftwagens auf. Dabei wurden ███████████ und ein weiterer Wageninsasse verletzt, ein dritter erlitt so schwere Verwundungen, dass er einige Tage nach dem Unfall verstarb.

Das Landgericht billigt dem Angeklagten zu, dass er alles zur Vermeidung eines Zusammenstoßes Erforderliche getan habe, nachdem er in der Überholbewegung das entgegenkommende Fahrzeug gesehen habe. Es macht ihm aber die Überholung selbst zum Vorwurf, weil er wegen der in ihrem weiteren Verlauf für ihn nicht mehr einsehbaren Fahrbahn jederzeit mit sehr schnell fahrendem Gegenverkehr habe rechnen müssen. Die ihm zur Verfügung stehende Überholstrecke habe sich durch die Geschwindigkeit der entgegenkommenden Fahrzeuge je nach deren Geschwindigkeit mehr oder weniger verkürzt. Er habe deshalb davon ausgehen müssen, dass die überschaubare Fahrbahn von 450 bis 500 m ihm nur zu 2/3 zur Verfügung stehe. Die Tatsache, dass es vor Beendigung des Überholens zu dem Zusammenstoß gekommen sei, mache offenbar, dass sich der Angeklagte unzutreffende Vorstellungen über den Ablauf der Überholung gemacht habe. Durch sein Verhalten habe er gegen § 10 Abs. 1 StVO verstoßen und damit den Unfall schuldhaft herbeigeführt. Übersichtlich im Sinne der genannten Vorschrift sei nämlich eine Fahrbahn nur dann, wenn dem Überholenden unter Berücksichtigung des zu erwartenden Gegenverkehrs eine so große Wegstrecke zur Verfügung stehe, dass er damit rechnen könne, vor dem Eintreffen entgegenkommender Fahrzeuge den Überholungsvorgang abgeschlossen zu haben. Das habe der Angeklagte aber nicht annehmen können.

Mit dieser rechtlichen Würdigung wird der Tatrichter dem festgestellten Sachverhalt nicht gerecht.

1. Es ist ihm zwar darin beizustimmen, dass nur dann überholt werden darf, wenn dadurch andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere der Gegenverkehr, nicht behindert oder gefährdet werden. Wer überholen will, muss sich Gewissheit verschaffen, dass er allen während der Durchführung seines Vorhabens etwa auftretenden Gefahren und Hindernissen sicher begegnen kann. Dazu bedarf er der zuverlässigen Übersicht über die vor ihm liegende Straßenstrecke, innerhalb deren der Überholungsvorgang vorgenommen wird. Dieser darf sich keinesfalls in einen bei Beginn der Überholung nicht eingesehenen Abschnitt der Fahrbahn hineinziehen. Der Überholende muss aber auch, wie das Landgericht mit Recht ausführt, damit rechnen, dass ihm während des Überholens Fahrzeuge aus dem bei Beginn des Überholens noch nicht einsehbaren Straßenabschnitt entgegenkommen. Er hat daher von vornherein darauf zu achten, dass er eine freie Fahrbahn vor einer möglichen Begegnung mit solchen Fahrzeugen wieder eingenommen haben wird. Überholungen müssen also unterbleiben, wenn sie nicht in angemessener Entfernung vor dem Beginn einer unübersichtlichen Straßenstrecke beendet sein können (BayObLG VRS 5, 67). Die Länge dieser Entfernung bestimmt sich im Wesentlichen nach der Geschwindigkeit, die nach den jeweils gegebenen Umständen von entgegenkommenden Fahrzeugen erwartet werden kann.

Wer überholen will, hat also, ausgehend von der zu erwartenden Geschwindigkeit des Gegenverkehrs, zu prüfen, ob er die geplante Überholung in der erforderlichen Entfernung vor der unübersichtlichen Straßenstrecke beenden kann. Wird eine Überholung im Angesicht einer noch entfernt liegenden, unübersichtlichen Straßenstrecke geplant, so ist mithin für die Beantwortung der Frage, ob ihr das Verbot des § 10 Abs. 1 StVO entgegensteht, die zu erwartende Geschwindigkeit des Gegenverkehrs von maßgeblicher Bedeutung.

Bei Beginn der Überholung konnte der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen seine Fahrbahn auf 450 bis 500 m übersehen. Die dann anschließende starke Linkskurve entzog sich der Beobachtung. Gegenverkehr war in diesem Zeitpunkt nicht wahrzunehmen. Innerhalb der bezeichneten Sichtweite konnte die Überholung durchgeführt und die linke Straßenseite wieder freigemacht werden. Die Überholung brauchte sich also nicht in die unübersichtliche Kurve hineinzuziehen. Der Tatrichter hat indes nicht festgestellt, in welcher Entfernung vor dieser Linkskurve der Überholungsvorgang beendet gewesen wäre, wenn er ungestört hätte durchgeführt werden können. Erst dann hätte aber nachgeprüft werden können, ob diese Entfernung in Anbetracht der zu erwartenden Geschwindigkeit des Gegenverkehrs ausreichend war. Solange diese Feststellung nicht getroffen ist, kann abschließend nicht beurteilt werden, ob der Angeklagte an einer unübersichtlichen Straßenstrecke verbotswidrig überholt hat.

Dass sich der Unfall bereits vor Beendigung der Überholung ereignet hat, ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht entscheidend. Der Beschwerdeführer hat während der Überholung stark gebremst und den Lastwagen schließlich zum Halten gebracht. Hierzu sah er sich durch das Verhalten des ██████████ veranlasst, dessen Geschwindigkeit zu hoch war, als dass er sein Fahrzeug nicht einmal auf 200 m zum Stehen bringen konnte. ██████████████ wäre aber die Überholung vor dem Eintreffen des ████ bereits beendet gewesen, wenn der Angeklagte ██████ an ████ genannten Maßnahmen hätte greifen müssen.

Was die Strafkammer über die zu erwartende Geschwindigkeit des Gegenverkehrs ausführt, lässt sich mit den Urteilsfeststellungen nicht ohne Weiteres in Einklang bringen.

Das Landgericht meint, es sei eine sehr hohe Geschwindigkeit zu erwarten gewesen, weil die Bundesstraße auf der in Frage stehenden Strecke keinerlei Geschwindigkeitsbeschränkungen aufweise. Dem steht entgegen, dass die Sicht in die starke Linkskurve nach den Urteilsfeststellungen völlig versperrt war, weshalb die Vermutung naheliegt, dass auch dem in der Kurve fahrenden Gegenverkehr die Sicht in seine Fahrbahn genommen war. Es hätte deshalb näherer Begründung bedurft, dass bei dieser Verkehrslage „sehr hohe“ Geschwindigkeiten zu erwarten waren (vgl. § 9 Abs. 1 StVO). Von dieser Kurve ab verläuft die Straße zwar in Richtung des Gegenverkehrs geschieht auf 300 m in gerader Linie und macht dann eine leichte Rechtswendung. Auf dieser Strecke hat der Kraftfahrer indes nur eine „beschränkte Übersicht“ über seine Fahrbahn. Auch mit dieser Feststellung hätte sich das Landgericht auseinandersetzen müssen, wenn es annehmen wollte, vom Gegenverkehr sei eine „sehr hohe“ Geschwindigkeit zu erwarten gewesen.

Die bisher getroffenen Feststellungen tragen mithin die Auffassung des Tatrichters, der Angeklagte habe an einer unübersichtlichen Straßenstrecke verbotswidrig überholt und dadurch den Tod und die Körperverletzung anderer Verkehrsteilnehmer schuldhaft herbeigeführt, nicht.

2. Auch unter inneren Gesichtspunkten begegnet das Urteil rechtlichen Bedenken. Wenn nämlich das Landgericht ausführt, der Angeklagte habe an dieser Stelle der Straße mit sehr hohen Geschwindigkeiten des Gegenverkehrs rechnen müssen, so kann sich darunter die Auffassung verbergen, der Beschwerdeführer habe sich auch auf Geschwindigkeiten einstellen müssen, die als grob unverständig anzusehen sind. Diese Meinung kann nicht geteilt werden. Zwar gelten Fehleinschätzungen eines Überholenden hinsichtlich der Geschwindigkeit des Gegenfahrers zu seinen Lasten. Der Überholende darf sich aber nicht darauf verlassen, dass ihm entgegenkommende Fahrer durch geeignete Maßnahmen (Bremsen, Anhalten) die Durchführung eines unsicheren Überholungsvorhabens schon ermöglichen werden. Er darf ferner nicht darauf vertrauen, dass die Teilnehmer am Gegenverkehr sich durchweg mit vorschriftsmäßiger Geschwindigkeit bewegen werden. Er braucht aber nicht mit einer angesichts der Straßenbeschaffenheit und der Sichtverhältnisse grob unverständig hohen Geschwindigkeit des Gegenverkehrs zu rechnen. Dass mitunter auch solche Geschwindigkeiten im Straßenverkehr eingehalten werden, bildet keinen triftigen Anlass, den im Verkehrsrecht geltenden Vertrauensgrundsatz hier nicht zur Anwendung zu bringen, wonach der Kraftfahrer im Allgemeinen sich darauf verlassen darf, dass andere Verkehrsteilnehmer sich nicht grob unverständig verhalten werden. Wäre die Anwendung dieses Grundsatzes davon abhängig, ob das im Einzelfall in Frage stehende Verhalten eines Verkehrsteilnehmers noch nie zu beobachten war, so würde der Vertrauensgrundsatz jede Bedeutung verlieren. Die Erfahrung lehrt, dass selbst völlig unverständiges Verhalten im Straßenverkehr keine Seltenheit geworden ist. Soweit der 2. Strafsenat BGHSt. 6, 157 eine andere Auffassung vertreten hat, kann an ihr nicht festgehalten werden. Diese Entscheidung, die auch im Schrifttum Widerspruch gefunden hat (Hartung, NJW 1953, 33 und Weigelt, DAR 1952, 166), bindet den erkennenden Senat nicht (§ 136 Abs. 1 GVG), weil der 2. Strafsenat in Verkehrssachen nicht mehr zuständig ist.

Schließlich kommt auch dem Umstand, dass beim Beginn der Überholung noch nicht zu sehen war, keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. BGHSt 11, 118, 123).

War die Geschwindigkeit des ██████████ mit Rücksicht auf die gesamten gegebenen Verhältnisse grob unverständig hoch, so brauchte der Angeklagte bei Beginn der Überholung mit einem solchen Verhalten nicht zu rechnen.

Für die neue Hauptverhandlung empfiehlt es sich, einen Kraftfahrzeugsachverständigen zuzuziehen.

GlideSeibertMey
Dr. AugustinHaager