Revision: Handeltreiben durch Erwerb zum Weiterverkauf; Strafzumessung beanstandet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 296/77
- Datum
- 05.07.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln umfasst auch den Erwerb der Betäubungsmittel zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs.
Der Erwerb zum Weiterverkauf ist der umfassenderen Begehungsform des Handeltreibens untergeordnet und kann den gleichen Schuldspruch begründen.
Bei der Strafzumessung darf der Umstand der Ausländereigenschaft des Täters und der pauschale Vorwurf des Missbrauchs des Gastrechts nicht zu einer strafverschärfenden Bewertung herangezogen werden, da dies mit Art. 3 GG unvereinbar ist.
Zur Stützung einer auf die Ausländereigenschaft gestützten Strafverschärfung sind belastbare, bezirksspezifische Tatsachen oder besondere Ermessensgründe erforderlich; bloße pauschale Hinweise genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 14. Februar 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 296/77
in der Strafsache gegen den Schlosser Celal ██████ aus KC, geboren am ███████████ 1938 in ████████████, türkischer Staatsangehöriger, wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juli 1977 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 14. Februar 1977 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem besonders schweren Falle in Tateinheit mit Steuerhehlerei schuldig ist, b) im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den Feststellungen dazu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Angeklagte hat das Heroin erworben, um es gewinnbringend weiterzuverkaufen. Unter den Begriff des „Handeltreibens“ fällt aber auch der Erwerb zum Zwecke des Weiterverkaufs (BGHSt 25, 290, 291). Dementsprechend hält der Senat den Schuldspruch. Dabei tritt der „Erwerb“ gegenüber der umfassenderen Begehungsform des „Handeltreibens“ zurück (BGHSt, aaO).
Mit Recht beanstandet die Revision die Strafzumessung. Dazu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
„Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf dem Gesichtspunkt, dass der Angeklagte als Ausländer durch sein Verhalten das ihm gewährte Gastrecht und das ihm von seinem Gastland gewährte Vertrauen missbraucht habe, im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 und 3 GG keine straferhöhende Bedeutung beigemessen werden (vgl. u. a. BGH bei Dallinger in MDR 1972, 922, 1973, 369 und 1974, 986). Genau das hat die Strafkammer bei der Strafzumessung auf UA S. 13 aber zum Vorwurf gemacht. Insbesondere liegen keine Ermessungsgründe insoweit vor, die ausnahmsweise trotz des Zusammenhangs mit der Ausländereigenschaft wegen der Höhe der individuellen Schuld ihres Aussagewertes für die Strafzumessung für zulässig angesehen werden könnten (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 12.5.1976, 2 StR 793/75).“
Auch der Hinweis des Landgerichts darauf, „dass es gerade Ausländer sind, die sich in der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Rauschgiftkriminalität immer wieder bis in die jüngste Zeit hinein in unrühmlicher Weise hervorgetan haben“, als nicht nachweisbar festgestellt, solange Bedenken in einem größeren Bereich, mindestens im Bezirk des erkennenden Gerichts, bestehen, als Ausländer an Straftaten dieser Art in höherem Umfange beteiligt sind, als es ihrem Anteil an der Bevölkerung entspricht. Das hat das Landgericht aber anscheinend nicht feststellen können. Die neu mit der Sache befasste Strafkammer wird auch über die Einziehung nochmals zu befinden haben.
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