Treffer
BGH Urteil

Gesamtstrafenbildung und Höchstdauer der Sperrfrist für Fahrerlaubnis (5 Jahre)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 296/71
Datum
26.08.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob den Teil des Landgerichtsurteils auf, der die Bildung der Gesamtstrafe sowie die Festsetzung einer fünfjährigen Sperrfrist für die Fahrerlaubnis betraf, und verwies diese Fragen zur neuen Verhandlung zurück; die übrige Revision wurde verworfen. Streitpunkt war insbesondere, ob frühere Geldstrafen in die Gesamtstrafenbildung einzubeziehen sind und wie frühere Sperrfristen anzurechnen sind. Der Senat erläutert die Anwendung der §§ 74, 76 und § 42n StGB sowie die Grenzen der Höchstdauer der Sperrfrist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Bildung einer Gesamtstrafe, zu der auch frühere rechtskräftige Strafen herangezogen werden, sind die maßgeblichen Vorschriften des § 74 in Verbindung mit § 76 StGB zu beachten; erforderlichenfalls ist die Gesamtstrafenbildung gemäß § 460 StPO nachzuholen.

2

Eine neben der Gesamtstrafe zu bestimmende zeitliche Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis darf die nach Gesetz geltende Höchstdauer (fünf Jahre) nicht überschreiten.

3

Wird eine einheitliche Sperrfrist neben einer Gesamtstrafe bestimmt, beginnt sie mit der Rechtskraft des zuerst rechtskräftig gewordenen Urteils; frühere einzeln rechtskräftig festgesetzte Sperrfristen brauchen nicht in voller Länge angerechnet zu werden und können teilweise gleichzeitig laufen.

4

Bei der Neuentscheidung über die Gesamtstrafenbildung hat das Gericht das Verbot der Schlechterstellung des Angeklagten (§ 358 Abs. 2 StPO) zu beachten; die Gesamtfreiheitsstrafe darf den bisherigen rechtlichen Nachteil nicht verschärfen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 14. April 1971

Rubrum

Nachschlagewerk: ja nur zu 4, BGHSt: ja StGB §§ 42n, 74, 76

Wird mit einer früheren Strafe, neben der eine zeitliche Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis verhängt ist, eine Gesamtstrafe gebildet und sind auch bei der neu abgeurteilten Tat die Voraussetzungen für die Festsetzung einer zeitlichen Sperrfrist gegeben, so darf die einheitlich neben der Gesamtstrafe zu bestimmende, mit der Rechtskraft des früheren Urteils beginnende Sperrfrist die zeitliche Höchstdauer von fünf Jahren nicht überschreiten.

BGH, Urt. v. 26. August 1971 – 4 StR 296/71 – LG Duisburg

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 296/71 in der Strafsache gegen den Fußbodenleger Paul Erich aus ██ geboren ██ ███ 1946 in DO wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. August 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 14. April 1971 im Ausspruch über die Gesamtstrafe sowie über die Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer – nach Auffassung des Gerichts alle tateinheitlich zusammentreffender – Straftaten zu einer Einsatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und hieraus sowie aus den Einzelfreiheits- und Einzelgeldstrafen der rechtskräftigen Urteile vom 20. Juli 1970, 13. August 1970 und 11. Dezember 1970 unter Auflösung der dort erkannten Gesamtstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt. Außerdem hat das Landgericht gegen den Angeklagten eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von fünf Jahren bestimmt.

Die Revision des Angeklagten erhebt in zulässiger Weise nur die Sachrüge. Sie ist auf den „Schuldspruch gemäß §§ 315, 316 StGB“ beschränkt. Diese Beschränkung ist unwirksam. Abgesehen davon, dass der Angeklagte gar nicht wegen Straftaten gemäß den beiden genannten Paragraphen verurteilt ist, sondern u. a. wegen Straftaten gemäß §§ 315b und 315c StGB, kann ein Rechtsmittel nicht auf den Schuldspruch wegen einzelner von mehreren tateinheitlich zusammentreffenden Straftaten beschränkt werden.

1. Im Schuldspruch lässt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Urteilsfeststellungen tragen insbesondere auch den Schuldspruch wegen der vom Landgericht bejahten vorsätzlichen Verstöße gegen die §§ 315b und 315c StGB.

Das Landgericht hat einwandfrei festgestellt, dass der Angeklagte bei Antritt und Ausführung der Fahrt seinen alkoholbedingt verkehrsuntüchtigen Zustand kannte, dass er gerade durch das Fahren in diesem Zustand mindestens mit bedingtem Vorsatz Leib und Leben des Polizeibeamten ██ gefährdete (§ 315c StGB) und zwar dadurch, dass er durch das Zufahren auf den in einer engen Lücke stehenden Beamten einen „ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff“ vornahm – § 315b StGB. Dies tat der Angeklagte, wie das Landgericht ebenfalls einwandfrei dargelegt hat, um die von ihm bereits begangenen Straftaten des Diebstahls, des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und der Trunkenheit im Verkehr zu verdecken (UA S. 8) – § 315b Abs. 3 in Verb. m. § 315c Abs. 3 Nr. 2 StGB.

Durch die Annahme von Tateinheit zwischen allen vom Landgericht bejahten Straftaten ist der Angeklagte nicht beschwert.

2. Bei der Bemessung der hiernach zu verhängenden Einzelstrafe, einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, ist dem Landgericht ebenfalls kein Rechtsirrtum unterlaufen.

3. Dagegen lässt sich auf Grund der bisherigen Urteilsfeststellungen nicht einwandfrei beurteilen, ob das Landgericht die Gesamtstrafe richtig gebildet hat.

Die jetzt zur Aburteilung stehenden Straftaten hat der Angeklagte am 21. Juni 1970 und somit, ebenso wie die am 20. Juli 1970 durch das Amtsgericht Mülheim-Ruhr abgeurteilten Taten (UA S. 3 Nr. 3: Tatzeiten 10. Februar 1970 und „bis Januar 1970“) und die am 13. August 1970 durch das Jugendschöffengericht Mülheim-Ruhr abgeurteilten Taten (UA S. 4 Nr. 4: Tatzeit 14. März 1970), erst begangen, nachdem er bereits durch das Urteil des Amtsgerichts Mülheim-Ruhr vom 15. Januar 1970 (UA S. 3 Nr. 2) wegen mehrerer Straftaten „zu 2.200 DM Geldstrafe“ verurteilt worden war. Dagegen hat der Angeklagte die Taten, deretwegen er vom Amtsgericht Duisburg-Hamborn am 11. Dezember 1970 zur Gesamtgeldstrafe von 3.000 DM verurteilt wurde (UA S. 4 Nr. 5), bereits am 13. und 15. Dezember 1969, vor dem Zeitpunkt der Verurteilung vom 15. Januar 1970 begangen.

Dass der Angeklagte die für ihn nicht unerhebliche Geldstrafe aus dem Urteil vom 15. Januar 1970 im Zeitpunkt der Verurteilung vom 11. Dezember 1970 schon gezahlt oder die Ersatzfreiheitsstrafe bereits verbüßt gehabt habe, ist nicht festgestellt und jedenfalls zweifelhaft.

War die am 15. Januar 1970 verhängte Geldstrafe oder die dafür festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe noch nicht „vollstreckt, verjährt oder erlassen“, als der Angeklagte am 11. Dezember 1970 wegen vorher begangener Straftaten erneut zu drei Einzelgeldstrafen von 1.000 DM, 1.500 DM und 600 DM verurteilt wurde, so hätte gemäß § 74 Abs. 1 in Verb. m. § 76 Abs. 1 StGB – in der bereits ab 1. April 1970 geltenden Neufassung – aus all diesen Einzelgeldstrafen nachträglich eine Gesamtgeldstrafe gebildet werden müssen. Diese Gesamtstrafenbildung müsste zutreffendenfalls gemäß § 460 StPO nachgeholt werden; dabei würde es nicht entgegenstehen, falls nach dem Zeitpunkt vom 11. Dezember 1970 die frühere Geldstrafe gezahlt oder die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt worden sein sollte. Die Geldstrafen aus dem Urteil vom 11. Dezember 1970 standen dann für die Gesamtstrafenbildung mit Strafen, die – wie im jetzt angefochtenen Urteil – für nach dem 15. Januar 1970 begangene Taten verhängt wurden, nicht mehr zur Verfügung. Nur falls die Geldstrafe aus dem Urteil vom 15. Januar 1970 oder die dafür erkannte Ersatzfreiheitsstrafe am 11. Dezember 1970 schon restlos vollstreckt oder erlassen gewesen sein sollte, dann durften außer den Einzelstrafen aus den Urteilen vom 20. Juli 1970 und 13. August 1970 auch diejenigen aus dem Urteil vom 11. Dezember 1970 in die jetzt zu bildende Gesamtstrafe einbezogen werden.

Falls das Landgericht, an das die Sache insoweit zur Nachprüfung zurückverwiesen werden muss, die Geldstrafen aus dem Urteil vom 11. Dezember 1970 nicht bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe berücksichtigen darf, so muss es bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe aus der jetzt erkannten zweijährigen Freiheitsstrafe und aus den Einzelstrafen der Urteile vom 20. Juli 1970 und 13. August 1970 dem Verbot der Schlechterstellung des Angeklagten (§ 358 Abs. 2 StPO) Rechnung tragen. Es darf in diesem Falle höchstens auf eine Gesamtfreiheitsstrafe in der Dauer erkennen, dass durch diese Freiheitsstrafe zusammen mit der Zeitdauer, in welcher sich die Ersatzfreiheitsstrafe aus dem Urteil vom 15. Januar 1970 bei der Bildung einer Gesamtgeld- und Gesamtersatzfreiheitsstrafe aus den Urteilen vom 15. Januar 1970 und 11. Dezember 1970 erhöht, die Dauer der im jetzt angefochtenen Urteil gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe (zwei Jahre und sechs Monate) nicht überschritten wird.

4. Die Verhängung einer Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis, und zwar einer zeitlichen, aber langdauernden Sperrfrist, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Gleichwohl bestehen gegen die Entscheidung des Landgerichts auch in diesem Punkte Bedenken.

Durch das Urteil vom 15. Januar 1970 ist dem Angeklagten erstmals die Fahrerlaubnis entzogen und es ist eine Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von 18 Monaten bestimmt worden. Dann ist im Urteil vom 20. Juli 1970 eine Sperrfrist von 18 Monaten, im Urteil vom 13. August 1970 eine solche von drei Jahren und im Urteil vom 11. Dezember 1970 eine solche von zwei Jahren bestimmt worden. Mit dem jetzt angefochtenen Urteil hat das Landgericht eine Sperrfrist von fünf Jahren verhängt. Über die Anrechnung der früher verhängten Sperrfristen ist in keinem der folgenden Urteile etwas gesagt. Damit ist zumindest eine Unklarheit geschaffen worden.

Die Dauer einer zeitlichen Sperrfrist darf fünf Jahre nicht überschreiten (§ 42n Abs. 1 StGB). Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils (§ 42n Abs. 5 Satz 1 StGB). Würde das jetzt angefochtene Urteil im Ausspruch über die Festsetzung einer fünfjährigen Sperrfrist Rechtskraft erlangen, so würde damit feststehen, dass dem Angeklagten auf die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils, keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

Nach § 74 Abs. 3 (in Verb. m. § 73 Abs. 4), 76 StGB darf neben einer Gesamtstrafe auf eine Maßregel der Sicherung und Besserung erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze sie vorschreibt oder zulässt. Wenn das Gesetz für diese Maßregel eine zeitliche Höchstdauer vorsieht, darf diese aber auch neben der Gesamtstrafe nicht überschritten werden (vgl. Schönke/Schröder StGB 15. Aufl. § 76 Rz. 47; Lackner/Maassen StGB 6. Aufl. § 76 Anm. 6; Cramer Straßenverkehrsrecht StGB § 42n Rz. 17; soweit bei Dreher StGB 32. Aufl. § 76 Anm. 2 A eine abweichende Meinung vertreten wird, kann ihr der Senat nicht zustimmen).

Hieraus ergibt sich:

Falls aus den Einzelstrafen der Urteile vom 15. Januar 1970 und 11. Dezember 1970 eine Gesamtstrafe zu bilden ist, wird das für ihre Bildung zuständige Gericht die mit der Rechtskraft des Urteils vom 15. Januar 1970 beginnende Sperrfrist festzusetzen haben. Im vorliegenden Verfahren ist dann neben der Gesamtstrafe, die aus der jetzt verhängten Einzelstrafe und den Einzelstrafen der Urteile vom 20. Juli 1970 und 13. August 1970 zu bilden ist, eine einheitliche Sperrfrist von höchstens fünf Jahren festzusetzen, die mit der Rechtskraft des zuerst rechtskräftig gewordenen Urteils (wohl des vom 20. Juli 1970) zu laufen beginnt.

Auf die Frist dieser Sperre braucht die frühere Sperrfrist (auf Grund der Urteile vom 15. Januar 1970 und 11. Dezember 1970) nicht angerechnet zu werden; die beiden Sperrfristen können teilweise gleichzeitig ablaufen.

Sollte dagegen aus den Urteilen vom 15. Januar 1970 und 11. Dezember 1970 keine Gesamtstrafe zu bilden sein, so bleibt die Sperrfrist von 18 Monaten aus dem Urteil vom 15. Januar 1970 ohne weiteres bestehen; auf Grund aller anderen Urteile ist dann eine einheitliche, höchstens fünf Jahre betragende Sperrfrist zu bestimmen.

Wie die Entscheidung über die Festsetzung der Sperrfrist (über die Anrechnung der bereits rechtskräftig erkannten einzelnen Sperrfristen) zu formulieren ist, überlässt der Senat dem Ermessen des Landgerichts (§ 260 Abs. 4 Satz 4 StPO). Er weist insoweit auf Schönke/Schröder StGB 15. Aufl. § 76 Rz. 54/55 hin.

MeyerMayrSalger
BortzlerSpiegel