Revision verworfen – fahrlässige Tötung und Unfallflucht wegen Nichtanpassung der Geschwindigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 29/67
- Datum
- 17.03.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Fahrzeugführer hat seine Geschwindigkeit den Sicht‑ und Witterungsverhältnissen so anzupassen, dass sein Anhalteweg die vorhandene Sichtweite nicht übersteigt; verletzt er diese Pflicht, begründet dies Fahrlässigkeit.
Wenn ein Hindernis bereits auf der Fahrbahn liegt und bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar war oder hätte sein müssen, entfällt ein Entschuldigungsgrund; nur ein plötzliches, für den Fahrer nicht vorhersehbares Hervortreten des Hindernisses kann entlasten.
Sind mehrere fahrlässige Ursachen (z. B. überhöhte Geschwindigkeit und Unaufmerksamkeit) denkbar und würde jede einzelne den Unfall herbeigeführt haben, kann die Verurteilung trotz Unklarheit über die alleinige Ursache bestehen bleiben.
Das bewusste Verlassen des Unfallorts trotz Wissens um die schwere Verletzung des Getroffenen kann einen besonders schweren Fall der Unfallflucht begründen, auch wenn verminderte Hemmungsfähigkeit geprüft wurde.
Vorinstanzen
Schwurgericht Kassel, 13. Oktober 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den Bundeswehrangehörigen Detlev-Volkmar T███ aus ████, geboren am ███ 1944 in ████, wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. März 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. █████ aus ████████ als Verteidiger, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts Kassel vom 13. Oktober 1966 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und Unfallflucht zu einer Gesamtgefangnisstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren und drei Monaten entzogen. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
1. Der Angeklagte ist Bundeswehrangehöriger. Er war am 13. Dezember 1965 hauskrank geschrieben, arbeitete aber von etwa 9.30 Uhr bis gegen 16.00 Uhr in der Wäscherei seines Bruders. Anschließend trank er bis gegen 20.00 Uhr in mehreren Gastwirtschaften eine Cola mit Schnaps und neun Glas Bier und nach 20.00 Uhr noch ein Glas Bier. Zwischen 20.45 Uhr und 21.00 Uhr verließ er die Gastwirtschaft „R" in ████, um mit dem Ford 17 Kombiwagen KS DK 530 seines Bruders, der ihm an diesem Tage zur Verfügung stand, über die Wolfsangerstraße stadtauswärts nach Hause zu fahren. Dort wollte er um 21.00 Uhr fernsehen. Sein Blutalkoholgehalt betrug 0,4 bis 0,7 ‰.
Die Wolfsangerstraße ist 7,25 m breit und mit Blaubasaltsteinen gepflastert. Sie macht kurz hinter der Gastwirtschaft „Raabe" eine leichte Rechtsbiegung und verläuft dann etwa 150 m geradeaus in Richtung der Einmündung des Rimbornwegs. Es war dunkel, jedoch brannten an der Einmündung des Rimbornwegs über der Fahrbahn eine runde elektrische Straßenlampe und davor im Abstand von je etwa 50 m Neonstabbeleuchtungen. Die Sicht war durch Schneeregen behindert.
Der Angeklagte fuhr mit einer Geschwindigkeit von 35 bis 40 km/h. Er hatte das Abblendlicht eingeschaltet. Etwa in Höhe des Hauses Nr. 100, zwischen der Rundlampe und der ersten davor befindlichen Neonstabbeleuchte, sah er plötzlich wenige Meter vor sich – er selbst schätzt die Entfernung auf 5 bis 10 m – eine menschliche Gestalt quer über der Straße liegen. Es war das der 51 Jahre alte Rentner Wilhelm G██, der in stark angetrunkenem Zustand kurz vorher von dem in Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen rechten Bürgersteig auf die Fahrbahn gefallen und dort liegen geblieben war.
Ein hinter ███ gehender Fußgänger, M███, hatte das bemerkt und war auf ihn zugeeilt. Etwa im gleichen Augenblick hatte er die Scheinwerfer des Wagens des Angeklagten gesehen, der zu diesem Zeitpunkt noch mindestens 35 m von ████████ entfernt war. M███, der selbst ein erfahrener Kraftfahrer ist, hatte es für möglich gehalten, den Fahrer des herankommenden Wagens durch Zeichen zum Anhalten zu veranlassen. Er hatte deshalb von der Fahrbahn aus hinter ████████ stehend mit den Händen Warnzeichen gegeben. Diese waren von dem Angeklagten nicht bemerkt worden. M███ hatte darum auf den Gehweg zurückspringen müssen, um von dem sich mit unverminderter Geschwindigkeit nähernden Fahrzeug nicht überfahren zu werden.
Als der Angeklagte die auf der Fahrbahn liegende Gestalt sah, bremste er sofort. Er konnte jedoch sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig zum Halten bringen, sondern überfuhr ██████ mit einem Vorderrad oder beiden Vorderrädern. Als der Wagen zum Stehen gekommen war, verließ der Angeklagte ihn, ging bis zum linken Hinterrad zurück, stieg aber, obwohl ███ ihn wiederholt auf den Verunglückten aufmerksam machte und ihn aufforderte, Polizei und Krankenwagen zu verständigen, wieder ein. Er fuhr zunächst kurz rückwärts, dann vorwärts und schließlich noch einmal rückwärts, wobei er jedesmal mit einem Hinterrad oder mit beiden Hinterrädern über den Verunglückten hinwegrollte, und sodann zu seiner in der Nähe gelegenen Wohnung.
G██ wurde bereits bei dem ersten Überfahren durch den Angeklagten so schwer verletzt, dass, als er kurz nach dem Unfall in das Stadtkrankenhaus eingeliefert wurde, nur noch sein Tod festgestellt werden konnte.
2. Das Schwurgericht geht davon aus, dass die Sicht zur Unfallzeit infolge der Dunkelheit, des Schneeregens und der Blendwirkung der Straßenbeleuchtung „sicher" eingeschränkt war. Wenn die Sichtverhältnisse aber so ungünstig gewesen seien, dass ein auf der Fahrbahn liegender Mensch erst in einer Entfernung von 5 bis 10 m zu erkennen war, hätte der Angeklagte so langsam fahren müssen, dass er seinen Wagen noch vor ihm zum Stehen bringen konnte, zumal sich der Bremsweg auf dem nassen Blaugesteinpflaster verlängerte.
Diese Erwägungen sind zwar nicht erschöpfend. Jedoch tragen die Feststellungen die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung.
Das Urteil ergibt nichts darüber, wie weit der Angeklagte bei genügender Aufmerksamkeit sehen konnte und wie schnell er mit Rücksicht auf die beschränkte Sicht hätte fahren dürfen, damit sein Anhalteweg (Reaktionszeit und Bremsweg) seine Sichtweite nicht übertraf (vgl. dazu BGH VRS 4, 462). Ohne eine nähere Erörterung dieser Fragen lässt sich nicht feststellen, dass er mit Rücksicht auf die Sicht- und Witterungsverhältnisse zu schnell gefahren ist. Es ist vielmehr nicht auszuschließen, dass der Unfall nicht auf zu schnelles Fahren, sondern auf eine möglicherweise durch seinen Gesundheitszustand, durch Ermüdung, durch den vorangegangenen Alkoholgenuss, vielleicht auch durch den Wunsch, um 21.00 Uhr zum Fernsehen pünktlich zu Hause zu sein, bedingte Unaufmerksamkeit zurückzuführen ist. Wäre der Angeklagte nicht zu schnell gefahren, hätte er aber bei genügender Aufmerksamkeit rechtzeitig erkennen können, dass ein Hindernis auf der Fahrbahn lag, so hätte er abbremsen und anhalten oder auf der 7,25 m breiten, von Gegenverkehr ersichtlich freien Straße – erforderlichenfalls unter Benutzung der linken Straßenseite – um den Verunglückten herumfahren können.
Es könnte auch in Betracht kommen, dass beide Umstände – zu schnelles Fahren und Unaufmerksamkeit – zusammentrafen und zu dem Unfall geführt haben.
Eine andere Möglichkeit, bei der eine Schuld des Angeklagten entfallen könnte, scheidet nach den Feststellungen aus. Insbesondere war der Verunglückte kein Hindernis, das für den Angeklagten unvorhergesehen plötzlich vom Gehweg aus in die Fahrbahn geriet, so dass ihn – unter Berücksichtigung einer Schrecksekunde – kein Verschulden traf, wenn er ihn anfuhr. Das ergibt sich aus folgendem:
Als M███ auf den auf die Fahrbahn gefallenen G██ zueilte und den sich nähernden Wagen des Angeklagten wahrnahm, war dieser noch mindestens 35 m entfernt. Das hat das Schwurgericht ohne Verletzung allgemeiner Erfahrungssätze festgestellt. Es ist zwar schwer, in der Dunkelheit die genaue Entfernung eines sich nähernden Kraftwagens zu schätzen. Jedoch ist es nicht unmöglich, eine kürzere Entfernung ungefähr richtig anzugeben. Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass M███ nach dem Wahrnehmen des herankommenden Wagens noch Zeit hatte, die Fahrbahn zu betreten, sich hinter ███ ████ zu stellen, mit den Händen Warnzeichen zu geben und wieder auf den Gehweg zurückzuspringen, als der Angeklagte seine Fahrt nicht verlangsamte. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Angeklagte nach den Feststellungen des Schwurgerichts mit einer Geschwindigkeit von 35 bis 40 km/h fuhr, also eine Strecke von 35 m bei einer Geschwindigkeit von 35 km/h in 3,6 Sekunden, bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h in einer noch geringeren Zeit zurücklegte, erscheint die Entfernung von mindestens 35 m eher zu niedrig als zu hoch geschätzt.
██ lag also schon auf der Fahrbahn, als der Angeklagte sich der Unfallstelle näherte, nämlich die Zeit, die der Angeklagte brauchte, um die Entfernung von mindestens 35 m bis zur Unfallstelle zurückzulegen, zugleich der – wenn auch kurzen Zeit – zwischen dem Fall ███ ██ und dem Wahrnehmen des entgegenkommenden █████████ durch M███, wobei zu beachten ist, dass der Angeklagte bei einer Geschwindigkeit von 35 km/h in einer Sekunde etwa 9,7 m, bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h eine noch größere Strecke zurücklegte. G██ war also für den Angeklagten ein auf der Fahrbahn liegendes Hindernis, mit dem er rechnen musste. Dabei macht es keinen Unterschied, ob dieses Hindernis, als es von dem Angeklagten wahrgenommen werden konnte, eine kürzere oder eine längere Zeit auf der Fahrbahn lag. Anders wäre es nur, wenn █████ kurz vor dem Wagen des Angeklagten plötzlich in die von diesem bis dahin als frei erkannte Fahrbahn hineingefallen wäre. Hätte aber die Sichtweite des Angeklagten 35 m oder mehr betragen und hätte er den Verunglückten im Licht seiner Scheinwerfer auf die Fahrbahn fallen sehen, so würde ihm auch unter Berücksichtigung einer Schrecksekunde genügend Zeit zur Verfügung gestanden haben, um, wenn nicht vor dem Verunglückten anzuhalten, so doch ihn auf der linken Straßenseite zu umfahren.
Der Unfall hätte sich also bei einer durch schlechte Sichtverhältnisse gebotenen geringeren Geschwindigkeit oder, wenn die Geschwindigkeit zulässig war, bei größerer Aufmerksamkeit des Angeklagten vermeiden lassen. Da angesichts der besonderen Lage des Falles das Ausmaß der Schuld des Angeklagten nicht dadurch zu seinen Gunsten beeinflusst wird, dass der Unfall auf die eine oder die andere Ursache (oder auch auf beide Ursachen in Verbindung miteinander) zurückgeführt werden kann, muss die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung bestehen bleiben.
Im Falle der Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht in einem besonders schweren Fall ist die Revision auf den Strafausspruch beschränkt.
Ausdrückliche Angriffe erhebt sie nur gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Verkehrsunfallflucht in einem besonders schweren Fall. Diese Angriffe gehen fehl.
Das Schwurgericht stellt ausdrücklich fest, der Angeklagte habe gewusst, dass er einen Menschen überfahren hatte und dieser schwerverletzt sein musste, ferner, dass er, wenn er wegfahren würde, den Verunglückten erneut überfahren müsste (UA 5, 11).
Diese Feststellungen reichen zur Bejahung eines besonders schweren Falles der Unfallflucht aus, auch wenn mit Rücksicht auf die verminderte Hemmungsfähigkeit des Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB für den Tatbestand der Verkehrsunfallflucht nicht auszuschließen waren. Das hat das Schwurgericht bei der Strafzumessung indes nicht außer acht gelassen.
Entgegen der Meinung der Revision war die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Unfallflucht nicht vermindert. Das lässt sich den Urteilsgründen (UA 5 und 10) einwandfrei entnehmen.
Dass das Schwurgericht das Vorliegen eines besonders schweren Falles im Urteilssatz nicht zum Ausdruck gebracht hat, beschwert den Angeklagten nicht.
Sanders Rotberg Mayr Hürxthal
Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
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