Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nach Verkehrsunfall

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 296/58
Datum
09.10.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung verurteilt; seine Revision wird verworfen. Grundlage war ein Unfall, bei dem abgefahrene Hinterreifen festgestellt wurden und ein Soldat später verstarb. Ein Antrag auf Sachverständigenbegutachtung wurde abgelehnt, da keine konkreten Anhaltspunkte für andere technische Mängel bestanden und das Fahrzeug verschrottet war. Das Gericht sah Verletzung der Sorgfaltspflicht bei nasser, abschüssiger Strecke als bewiesen an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisermittlungsantrag, der keine bestimmte vom Antragsteller bekannte oder zumindest vermutete Tatsache benennt, ist kein Beweisantrag i.S.v. § 244 Abs. 3–6 StPO und liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts; das Gericht kann solche Nachforschungen bei offenbar erwartbarer Ergebnislosigkeit ablehnen.

2

Hat der Tatrichter einen typischen, festgestellten Mangel als zureichende Erklärung für den Unfall erlangt, bedarf es zur Überzeugungsbildung nicht zwingend der Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens.

3

Eine nur gedanklich mögliche, durch keine tatsächlichen Anhaltspunkte gestützte andere Unfallursache rechtfertigt keine weitergehenden Beweiserhebungen.

4

Wer ein Fahrzeug übernimmt, bei dem erkennbare Mängel vorliegen oder deren Wahrscheinlichkeit besteht, trifft eine erhöhte Sorgfaltspflicht; insbesondere ist bei Nässe, Gefälle und unbekannter Bremswirkung mit verminderter Geschwindigkeit und erhöhter Vorsicht zu fahren.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 29. April 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauingenieur Johann Josef ██ aus ███, Kreis ███, dort geboren am ███, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Hengsberger, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████████ als █████████, Justizangestellter ███████████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 29. April 1958 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt. Ihrer Entscheidung liegt folgender Verkehrsunfall zugrunde:

Am Nachmittag des 24. Juni 1957 lenkte der Angeklagte in Begleitung des Elektromeisters █████ aus Trier einen schräg gehenden Personenwagen (Opel-Record), den dieser am Vormittag in Gegenwart des Angeklagten von Trier nach Prüm gesteuert hatte; auf der Rückfahrt von Prüm nach Trier führte der Angeklagte das Fahrzeug. Gegen 16 Uhr benutzte der Angeklagte die regennasse Landesstraße I. Ordnung zwischen Schönecken und Bitburg. Am Ortsausgang von Neuerburg geriet er von der rechten auf die linke Seite der 5,10 m breiten asphaltierten Fahrbahn, als er innerhalb einer 5 bis 6 %igen, sich stetig senkenden Gefällstrecke eine leichte Rechtskurve durchfuhr. Dort kam ihm ein Volkswagen (Pritschenwagen) mit zwei amerikanischen Soldaten entgegen. Beide Fahrzeuge stießen mit ihren rechten Vorderseiten gegeneinander.

Der Angeklagte verstauchte sich das rechte Knie; Elektromeister █████ und die beiden Soldaten wurden erheblich verletzt, der eine Soldat so schwer, dass er nach einigen Tagen starb. Bei der Besichtigung des Opel-Record-Wagens nach dem Unfall zeigte sich, dass seine beiden Hinterreifen (M- und S-Reifen) auf den Laufflächen so glattgefahren waren, dass sie kein Profil mehr besaßen.

Die Revision des Angeklagten, mit der er eine Verfahrensrüge geltend macht und den Vorwurf erhebt, die Strafkammer habe den Begriff der Fahrlässigkeit verkannt, muss erfolglos bleiben.

1. Der Verteidiger des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung hilfsweise beantragt, ein Sachverständigengutachten u. a. darüber einzuholen, „dass das Abkommen des Unfallfahrzeugs von der Fahrbahn auf andere technische Mängel des Fahrzeugs (gemeint: als die glattgefahrenen Hinterreifen) zurückzuführen ist, die für den Angeklagten nicht erkennbar waren“. Die Strafkammer hat diesen Antrag in ihrer Urteilsbegründung auf Grund der Erwägung abgelehnt, der Unfallwagen sei inzwischen verschrottet worden, deshalb könne ein Sachverständiger die vom Verteidiger beabsichtigten Feststellungen nicht mehr treffen, das Beweismittel sei daher völlig ungeeignet.

In der Revisionsbegründung macht der Angeklagte geltend, die Strafkammer habe nicht lediglich kraft eigener Sachkunde die Möglichkeit verneinen dürfen, dass es infolge anderer vielleicht während der Fahrt entstandener technischer Mängel des Wagens, etwa wegen einer Störung in der Steuerung, zu dem Unfall gekommen sei. Sie habe deshalb einen Sachverständigen vernehmen müssen.

Das Landgericht hat den Antrag zwar möglicherweise zu eng aufgefasst; denn er kann auch dahin verstanden werden, der Sachverständige solle sich auf Grund des Unfallverlaufs über die möglicherweise ursächlich gewordenen technischen Mängel äußern, wozu es einer Untersuchung des Fahrzeugs nicht bedürfe. Dennoch konnte die Strafkammer den Antrag ablehnen, weil es sich um einen Beweisermittlungsantrag handelte, der nur eine Anregung für die vom Gericht gemäß § 244 Abs. 2 StPO zu entfaltende Tätigkeit bedeutet, nicht dagegen um einen Beweisantrag im Sinne von § 244 Abs. 3 bis 6 StPO. Denn der Antrag ermangelte der Angabe einer bestimmten Tatsache, die der Angeklagte kannte, oder die er wenigstens vermutete oder für möglich hielt. Er sollte mithin nur die nachforschende Tätigkeit des Gerichts in eine bestimmte Richtung lenken; weil der Angeklagte erwartete, das Ergebnis der Nachforschung werde ihm Gelegenheit geben, eine Tatsache zu behaupten, die noch außerhalb des Kreises seiner Vorstellungen lag. Solchen Anträgen gegenüber ist das Gericht freier gestellt als gegenüber inhaltlich vollkommenen Beweisanträgen. Seinem pflichtgemäßen Ermessen bleibt es überlassen, ob es die beantragten Nachforschungen anstellen oder sie wegen der bestimmt zu erwartenden Ergebnislosigkeit unterlassen will (vgl. Löwe-Rosenberg 1954, Anm. 18 zu § 244 StPO).

Für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Möglichkeit, es könnten andere Mängel des Fahrzeugs als der schlechte Zustand der Hinterreifen den Unfall ausgelöst haben, fehlte der Strafkammer jeder Anhalt. Sie durfte eine solche Möglichkeit als rein gedanklich außer Betracht lassen, nachdem ein bestimmter für den Unfallverlauf typischer Mangel des Fahrzeugs festgestellt war und sie die Überzeugung gewonnen hatte und gewinnen durfte, dass der Unfall daraus zu erklären sei. Um diese Überzeugung zu erlangen, bedurfte der Tatrichter nicht der Sachkunde eines technischen Fachmanns.

2. Die Ansicht der Strafkammer, dass der Angeklagte fahrlässig gehandelt hat, ist im Ergebnis rechtsbedenkenfrei. Überzeugte sich der Angeklagte vor Übernahme des Steuers nicht von der offen zutage tretenden mangelhaften Beschaffenheit der Hinterreifen des Wagens, so musste er größte Vorsicht in seiner Fahrweise beachten. Er durfte angesichts seiner mangelnden Vertrautheit mit dem Fahrzeug, vor allem auch dessen Bremswirkung, nur langsam fahren und hatte die Besonderheiten der Fahrbahn, insbesondere ihre Nässe, bei seiner Fahrweise in Rechnung zu stellen. In alledem fehlte der Angeklagte. Er ließ die ihm – nach Zurücklegung von mindestens 80.000 km als Fahrer seit 1953 – zuzumutende Sorgfalt außer acht, wenn er bei Regen auf 5,10 m breiter, 5 bis 6 % stetig abfallender, nasser Straße in einer leichten Rechtskurve 60 km/h mit dem Wagen fuhr, obwohl er sich zuvor nicht mit dem Zustand der Reifen vertraut gemacht hatte. Das gilt umso mehr, als er den Wagen zuvor schon ein- oder zweimal gesteuert hatte, dieser ihm jedoch nicht lag, weil er ihm, wie er sich geäußert hatte, zu sehr schaukelte. Sein Mitfahren am Vormittag hatte ihm von den Eigenheiten des auf der Hinfahrt von dem Elektromeister geführten Fahrzeugs beim Bremsen auf nasser, abschüssiger Fahrbahn, wie seine Fahrweise zeigt, keinen genügenden Eindruck vermitteln können. Eine Überspannung der vom Angeklagten zu erwartenden Sorgfaltspflicht kann den Urteilsfeststellungen bei diesem Sachverhalt nicht entnommen werden.

Auch im Übrigen lassen die Darlegungen der Strafkammer keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das mitwirkende Verschulden des Elektromeisters █████ hat die Strafkammer strafmildernd in Betracht gezogen.

SeibertKrummeFlitner
Lang-HinrichsenDr. Hengsberger