BGH: Beihilfe zum Diebstahl und gewerbsmäßige Hehlerei durch Schrotthändler
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 296/57
- Datum
- 31.10.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ob Mittäterschaft oder Beihilfe vorliegt, ist nach einer Gesamtwürdigung aller von der Tätervorstellung umfassten Umstände, insbesondere nach Art und Umfang des Tatbeitrags und dem Maß der Tatherrschaft, zu bestimmen.
Ein Hinweis nach § 265 StPO ist ausreichend, wenn die Verteidigung aus einem Hinweis auf die Anwendbarkeit der einschlägigen Normen die Möglichkeit einer Verurteilung wegen fortgesetzter Handlung erkennen und den Angeklagten darauf einstellen kann.
Der Strafschärfungsgrund des § 17 UnedlMetG ist einem Diebstahlsgehilfen nicht zuzurechnen, wenn nicht widerlegt werden kann, dass er über die tatbestandsrelevanten Umstände (Entnahme aus öffentlichen Leitungen) irrig war.
Wer Diebesgut ohne eigenen Ankauf entgegennimmt, unmittelbar an den Erwerber weiterleitet, einen festen Anteil vom Erlös behält und den Rest an die Vortäter auskehrt, wirkt zum Absatz i.S.d. § 259 StGB mit.
Gewerbsmäßigkeit bei Hehlerei kann auch bei von vornherein auf mehrere Taten angelegtem Gesamtvorsatz vorliegen, wenn die Handlungen von dem Willen getragen sind, sich durch Wiederholung eine laufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen.
Vorinstanzen
großen Strafkammer des Landgericht Kleve beim Amtsgericht Bocholt, 1. Februar 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Angeklagten Wagner aus ███ ██, geboren am ███ ████████ August █, 2. den Angeklagten ████ aus ███████ ██, geboren am ███, wegen Diebstahls u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter █
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil der großen Strafkammer des Landgerichts Kleve beim Amtsgericht in Bocholt vom 1. Februar 1957 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte Wagner gründete im November 1953 ein Schrotthandelsgeschäft, an dem der Angeklagte ████ mit 40 % des Gewinns beteiligt wurde. Anfang des Jahres 1955 wandte sich der ihnen aus dem Schrotthandel bekannte Arbeiter ████████, der sich mit seinem Neffen, dem Kraftfahrer ████, zur gemeinsamen Begehung von Freileitungsdiebstählen entschlossen hatte, an die Angeklagten mit dem Ansinnen, das Diebesgut aufzukaufen. Sie erklärten sich bereit, die zur Verübung der Diebstähle erforderliche Ausrüstung – Steigeisen und Drahtschere – zu beschaffen und die Beute jeweils am Morgen nach dem Diebstahl in Empfang zu nehmen und ohne Zwischenlagerung an die Schrotthandlung ███ in ████████ weiterzuverkaufen. Von dem Erlös sollten sie 1 DM je kg verkauften Drahts für sich behalten und den Rest an █████████ und ████ abführen. Verabredungsgemäß überließen sie █████ eine in ihrem Besitz befindliche Drahtschere und besorgten auch Steigeisen zum Preise von 45 DM in Anrechnung auf den Gewinnanteil der Diebe. Nach dem Beginn der Diebstähle halfen sie den Dieben bei der Anschaffung eines gebrauchten Lastkraftwagens zum Wegschaffen der Diebesbeute und gaben ihnen die Bicke zum Einbauen einer Winde. Im Februar und März 1955 nahmen sie sodann fünfmal, jeweils kurze Zeit nach den Diebstählen, den aus Freileitungen ausgeschnittenen Draht in Empfang und veräußerten ihn an die Firma ███. Es waren im ganzen 1817 kg Kupferdraht und 3 kg Aluminiumdraht, für die sie insgesamt 6866,40 DM erlösten. Hiervon erhielten sie den vereinbarten Anteil. Auf den Lieferscheinen gab █████ im Einvernehmen mit Wagner erfundene Namen an. Nur bei der letzten Lieferung wurde ███ als Anlieferer bezeichnet.
Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen Beihilfe zum fortgesetzten einfachen Diebstahl in Tateinheit mit fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei zu Gefängnisstrafen verurteilt, und zwar ███ zu 1 Jahr 6 Monaten, ████ zu 1 Jahr 4 Monaten. Daneben hat es ihnen die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt und die Ausübung des Berufs eines selbständigen Schrotthändlers für drei Jahre untersagt.
Die Rechtsmittel der Angeklagten können keinen Erfolg haben.
I. Verfahrensrügen:
1. Die Rüge der Verletzung des § 265 StPO greift nicht durch.
Darauf, dass sie wegen einer fortgesetzten Handlung anstelle der im Eröffnungsbeschluss angenommenen selbständigen Straftaten verurteilt werden könnten, sind die Angeklagten ausweislich der Sitzungsniederschrift hinreichend deutlich hingewiesen worden. Denn sie waren im Beistand von Verteidigern erschienen, für die der Hinweis auf die Anwendbarkeit des § 73 StGB, aus dem sich die Möglichkeit der Annahme einer Fortsetzungstat schon ergibt, ohne weiteres verständlich war. Sie konnten die Angeklagten entsprechend unterrichten.
Eines Hinweises auf den möglichen Wegfall eines Straferschwerungsgrundes (hier des § 17 UnedlMetG) bedurfte es nicht (RG GA 55, 309).
Auf die Möglichkeit, dass ihnen die Ausübung des Berufs untersagt werden könne, wurden sie schon in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluss durch die Anführung des § 42l StGB hingewiesen. Das ihnen vorgeworfene Verhalten ließ außerdem deutlich erkennen, dass es sich um einen Missbrauch ihres Gewerbes handelte, der die Voraussetzung eines Berufsverbots bilden konnte. Eines weiteren Hinweises in der Hauptverhandlung bedurfte es deshalb nicht (vgl. BGHSt 2, 85).
Die Vernehmung des Zeugen ██ darüber, dass die Angeklagten annahmen, der Leitungsdraht sei aus einem stillgelegten Werk gestohlen, war nicht erforderlich, weil der Tatrichter den Angeklagten den Erschwerungsgrund des § 17 UnedlMetG schon auf Grund der Aussage des Zeugen van Voorst nicht zur Last gelegt hat.
II. Sachlich-rechtliche Rügen:
1. Zu Unrecht beanstanden die Beschwerdeführer, dass sie wegen Beihilfe und nicht als Mittäter an den von █████ und ████████ begangenen Diebstählen verurteilt worden sind.
Die Würdigung des Landgerichts steht mit der vom Bundesgerichtshof vertretenen Rechtsauffassung im Einklang, nach der für die Frage, ob die an einer Straftat Beteiligten als Täter oder Gehilfen gehandelt haben, alle Umstände, die von ihrer Vorstellung umfasst waren, zu berücksichtigen sind, also nicht allein ihre innere Einstellung, sondern auch Art und Umfang ihres Tatbeitrages, vor allem ihr Anteil an der sog. Tatherrschaft (BGHSt 8, 393).
Die Strafkammer hat nämlich darauf hingewiesen, dass die beiden Angeklagten die näheren Einzelheiten der Tatausführung nicht kannten, ja nicht einmal wussten, wo der stillgelegte Betrieb lag, aus dem der Leitungsdraht nach der fälschlichen Angabe der Diebe gestohlen werden sollte. Sie glaubten nur an eine Entfernung von etwa 200 km. Ihnen fehlte jede örtliche Beziehung zu den Tatorten überhaupt. Mit diesen Ausführungen ist die Tatherrschaft der beiden Angeklagten zutreffend verneint. Daneben hat der Tatrichter zulässigerweise auch den geringen Umfang ihrer Tatbeiträge berücksichtigt, die sich als typische Beihilfehandlungen zur Vorbereitung oder Erleichterung der Diebstähle darstellen. Aus ihrem Anteil am Erlös, der nach den Feststellungen nur etwa 1/3 des Anteils von ██ und ███████ betrug, hat er sodann ebenfalls rechtsbedenkenfrei entnommen, dass die beiden Angeklagten die Diebstähle auch nicht als ihre eigene Tat wollten, sondern nur Nutzen aus den fremden Straftaten ziehen wollten.
2. Der Erschwerungsgrund des § 17 UnedlMetG ist den Angeklagten als Diebstahlsgehilfen nicht zugerechnet worden, weil ihnen im Hinblick auf die Aussage des Haupttäters █████ nicht widerlegt werden konnte, dass sie glaubten, der Leitungsdraht werde aus einem stillgelegten Betrieb entwendet, nicht aber aus öffentlichen Fernleitungen herausgeschnitten. Dieser Irrtum ist zu ihren Gunsten auch bei der Strafzumessung hervorgehoben worden. Inwiefern die Strafe etwa geringer ausgefallen wäre, wenn auch ██ hierüber vernommen worden wäre und die Angaben der beiden Angeklagten bestätigt hätte, wie der Beschwerdeführer ██ meint, ist nicht verständlich.
3. Der Schuldspruch wegen tateinheitlich verübter fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei in der Begehungsform des Mitwirkens zum Absatz lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen (vgl. Beschluss des Großen Strafsenats des Bundesgerichtshofs in BGHSt 7, 134).
Nach der mit Rechtsgründen nicht anfechtbaren Überzeugung der Strafkammer traten die Angeklagten bei der Firma ████ zwar als Verkäufer des gestohlenen Drahtes auf. Sie nahmen ihn aber von den Dieben, ohne ihn selbst einzukaufen, in Empfang und führten ihn mit deren Einverständnis an die Erwerberin ab. Von dem Erlös behielten sie 1 DM je kg und händigten den Rest an die Haupttäter aus. Zutreffend hat das Landgericht in diesem Verhalten ein Mitwirken zum Absatz im Sinne des § 259 StGB gesehen. Es hat sodann auf Grund des festgestellten Sachverhalts auch rechtsirrtumsfrei angenommen, dass die Angeklagten gewerbsmäßig gehandelt haben, weil sie sich durch wiederholte Begehung der Hehlereihandlungen eine laufende Einnahmequelle von einiger Dauer verschaffen wollten.
Der Gewerbebetrieb des Angeklagten █████ war nach den Feststellungen noch klein. █████ drückte eine erhebliche Schuldenlast. Es lief eine Reihe von Zwangsvollstreckungsverfahren gegen ihn. Um dieser Lage Herr zu werden, verschaffte er sich die unredliche Einnahmequelle. In einer ebenso ungünstigen wirtschaftlichen Lage sah sich der Angeklagte Wagner. Er hatte den ihm als Wiedergutmachungsberechtigtem gewährten Aufbaukredit von 4000 DM in das Schrotthandelsgeschäft eingebracht. Seine Einlage war durch den schlechten Geschäftsgang gefährdet. Diese Umstände bewogen auch ihn zu dem Entschluss, die Geschäftseinnahmen durch die den Haupttätern von vornherein zugesagten Hehlereihandlungen zu verbessern.
Die Annahme eines Gesamtvorsatzes zur Begehung einer Vielzahl von Hehlereihandlungen schließt die Verurteilung wegen Gewerbsmäßigkeit keineswegs aus (RGSt 58, 19, 21). Sogar eine einzige selbständige Hehlerei könnte die Feststellung der gewerbsmäßigen Begehung rechtfertigen, wenn diese von einem auf Wiederholung gerichteten Willen zwecks Erschließung einer einige Zeit währenden Einnahmequelle getragen wird (RGSt 58, 19, 22; 72, 285). Der Annahme der Gewerbsmäßigkeit steht hier auch nicht entgegen, dass die Diebstähle nach der Vorstellung der Beschwerdeführer durch Ausbeutung eines bestimmten gewerblichen Betriebes ausgeführt werden sollten; denn auch diese sollte sich, wie sie schon bei den Vorbereitungshandlungen erkannten, wegen der Art und des Umfangs des Diebesguts auf eine gewisse Zeit erstrecken.
4. Die Strafzumessung lässt ebenfalls keinen die Beschwerdeführer beeinträchtigenden Rechtsfehler erkennen.
5. Rechtliche Bedenken bestehen nach dem festgestellten Sachverhalt auch nicht gegen die Nebenstrafe des Ehrverlusts und die Sicherungsmaßnahme des Berufsverbots.
a) Die Strafkammer meint, die Angeklagten hätten ehrlos gehandelt; denn sie hätten durch den vor Begehung der Diebstähle zugesagten Ankauf (gemeint ist der Verkauf) des Diebesgutes erst den Anreiz zu Straftaten größeren Umfangs gegeben. Dass die Angeklagten ehrlos gehandelt haben, ist nicht einmal erforderlich. Es genügt, wenn der Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat sowie die Persönlichkeit des Täters es gebieten, ihm die in den §§ 33 ff. StGB bezeichneten Rechtsstellungen zu nehmen (BGHSt 5, 198). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.
Art und Ausführung der Tat, Wert und Umfang der Diebesbeute und die sich über einen Zeitraum von einem Monat erstreckenden, überaus dreisten Beihilfe- und Hehlereihandlungen beweisen schon, dass die Verfehlungen der Angeklagten ungewöhnlich schwer sind. Sie beschafften den Dieben nach den Urteilsfeststellungen nicht nur die Werkzeuge zum Abschneiden der Fernleitungsdrähte, nämlich Steigeisen und Drahtschere, sondern sie halfen ihnen auch beim Erwerb eines Lastkraftwagens und überließen ihnen Bicke für den Einbau einer Winde, um die abgeschnittenen Drähte aufladen und vom Tatort wegschaffen zu können. Sodann fuhren sie mit dem Diebesgut fünfmal zum Schrotthändler und besorgten allein den gefährlichen Absatz der Beute. Sie haben insgesamt über 1800 kg Kupfer- und Aluminiumdraht im Auftrag der Diebe veräußert und etwa 6800 DM erlöst, von denen sie selbst etwa 1800 DM behielten. Alle diese Umstände bezeugen die besondere Gefährlichkeit ihres Verhaltens und ihre hohe verbrecherische Energie. Sie rechtfertigen die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte trotz der vom Tatrichter erörterten schwierigen wirtschaftlichen Lage der Angeklagten, die bei der Strafzumessung zu ihren Gunsten berücksichtigt worden ist.
b) Dieselben Umstände hat der Tatrichter ersichtlich bei dem Ausspruch des Berufsverbots berücksichtigt, wenn er den Angeklagten zu Recht vorwirft, dass sie ihre Pflichten groblich verletzt und unverfroren gehandelt haben. Auch gegen diese Maßnahme bestehen bei der im Urteil geschilderten Sachlage keine rechtlichen Bedenken. Die zwischenzeitliche Aufgabe des Schrotthandels steht dem Ausspruch des Berufsverbots nicht entgegen (RG DJ 1939, 520); denn die Beschwerdeführer könnten sonst jederzeit als selbständige Schrotthändler tätig werden. Wagner ist als Angestellter bei der Schrotthandelsfirma Puth tätig, die den gestohlenen Fernmeldedraht aufgekauft hat. Die Versuchung, sich nach Verbüßung der Strafe im Schrotthandel wieder selbständig zu betätigen, ist für ihn besonders groß. █████ war schon früher bei ██ als Kraftfahrer beschäftigt, bevor er als Teilhaber in dessen Geschäft eintrat. Da er schon mehrmals seinen Beruf gewechselt hat, besteht die dringende Gefahr, dass er demnächst wiederum das Gewerbe eines selbständigen Schrotthändlers ausüben wird.
| Rotberg | Sauer | Flitner | |||
| Krumme | Seibert |