Revision gegen Betrugsurteil: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Irrtum bei Strafvollzug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 296/51
- Datum
- 23.05.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein vor der Hauptverhandlung gestellter Antrag auf Ladung eines Zeugen nach § 219 StPO ist vom Vorsitzenden zu entscheiden; eine unterlassene Entscheidung begründet jedoch nur dann einen unbedingten Revisionsgrund nach § 338 Ziff. 8 StPO, wenn das Urteil auf dieser Verfahrensverletzung beruht oder die Verteidigung durch einen gerichtlichen Beschluss beschränkt worden ist.
Lehnt das Gericht auf Antrag des Angeklagten die Bestellung eines Pflichtverteidigers ab, ist es nur dann zur sofortigen Bestellung eines neuen Verteidigers verpflichtet, wenn die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO vorliegen; die Bewertung dieser Voraussetzungen unterliegt dem richterlichen Ermessen und ist nur bei Ermessensfehlern angreifbar.
Die Gerichtsverpflichtung zur prozessualen Wahrheitsfindung nach § 244 Abs. 2 StPO verlangt nicht die Nachforschung zu allen nachträglich in der Revisionsinstanz aufgestellten Behauptungen; bloße Vermutungen oder zurückgenommene Einlassungen rechtfertigen keine weitergehende Beweiserhebung, wenn keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen.
Eine fehlerhafte rechtliche oder tatsächliche Annahme des Strafvollzugs (z. B. die irrtümliche Erwartung eines Jugendstrafvollzugs) kann die Strafzumessung in nachteiliger Weise beeinflussen und rechtfertigt die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur erneuten Strafbemessung.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 19. September 1951
Rubrum
In dem Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Hermann ██████████ aus ███, geboren am ███ 1929 in ████, in Untersuchungshaft, wegen Betrugs hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Mai 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hühner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Hermann ███ wird das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 19. September 1951, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ███ ist wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt worden. Mit der Revision begehrt er Freispruch im Fall ████ und Aufhebung des Strafausspruchs im Fall ██████████. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.
Verfahrensrügen
1. Mit Schriftsatz vom 1. September 1951 hatte der Verteidiger des Angeklagten die Ladung des Polizeibeamten ██ ██ beantragt, der als Zeuge über den Inhalt eines Gesprächs mit Rolf ████ Angaben machen sollte. Der Beweisantrag war nicht beschieden worden. Darin sieht die Revision mit Recht einen Verfahrensmangel, denn der Vorsitzende der Strafkammer hätte noch vor der Hauptverhandlung eine Entscheidung über den Antrag treffen müssen (§ 219 StPO). Auf der Verletzung dieser Verfahrensvorschrift beruht das Urteil indessen nicht (§ 337 StPO), spätestens bei Aufruf der Sache und der Zeugen konnten Verteidiger und Angeklagter feststellen, dass ███ ███ nicht erschienen war. Unterließen nunmehr beide, erneut die Stellung des Antrags auf Ladung des ████ und eine Entscheidung des erkennenden Gerichts über diesen herbeizuführen, so ist es auf dieses Verhalten, nicht aber auf den bezeichneten Verfahrensmangel zurückzuführen, dass der Zeuge ████ nicht vernommen worden ist. Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Ziffer 8 StPO liegt nicht vor, da eine Beschränkung der Verteidigung durch einen Beschluss des Gerichts nicht behauptet wird.
2. Der vom Angeklagten gewählte Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung während der Vernehmung der Zeugin █████ die Verteidigung niedergelegt. Den Antrag des Angeklagten, ihm nunmehr einen Pflichtverteidiger beizuordnen, hat das Landgericht deshalb abgelehnt, weil eine notwendige Verteidigung nicht vorliege, und das Gericht den Eindruck habe, dass er sich selbst verteidigen könne. Entgegen der Auffassung der Revision kann in der Ablehnung dieses Antrages ein Verstoß gegen die Verfahrensordnung nicht gesehen werden. Ein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne des § 140 Abs. 1 StPO lag nicht vor. Wären allerdings die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO gegeben, so hätte dem Angeklagten sofort ein neuer Verteidiger bestellt werden müssen (§§ 145, 140 Abs. 2 StPO). Ob diese vorlagen, hatte das Landgericht im Rahmen seines richterlichen Ermessens zu entscheiden. Wenn es zur Begründung der Ablehnung ausführt, es habe den Eindruck gewonnen, der Angeklagte könne sich selbst verteidigen, so wollte es damit unverkennbar zum Ausdruck bringen, dass die Sach- und Rechtslage nicht so beschaffen seien, dass der Angeklagte nicht in der Lage wäre, sich selbst zu verteidigen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Landgericht bei seiner Entscheidung die seinem Ermessen gesetzten Grenzen überschritten haben soll, zumal zu beachten war, dass der Angeklagte nicht zum ersten Male in ein Strafverfahren verwickelt war und eine solche Erziehung und Schulbildung genossen hatte, die ihn zur Wahrnehmung seiner Rechte befähigte. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte sei durch die Vorhalte des Vorsitzenden und die unvermutete Niederlegung der Verteidigung seitens seines bisherigen Verteidigers derart verwirrt worden, dass er sich nicht mehr habe verteidigen können, kann zu einer anderen rechtlichen Beurteilung nicht führen. Wenn ferner die Revision meint, ihre Behauptung, der Angeklagte habe sich nicht verteidigen können, werde schon durch die Tatsache bewiesen, dass er auf Entlastungszeugen verzichtet habe, so schlägt auch dies nicht durch. Die Zeugen, auf deren Vernehmung er nach der Sitzungsniederschrift Verzicht leistete, waren bis auf seine Eltern von der Staatsanwaltschaft benannt worden. In dem Verzicht auf deren Vernehmung die mangelnde Fähigkeit des Angeklagten erblicken zu wollen, sich sachgemäß verteidigen zu können, erscheint umso abwegiger, als er innerlich, falls sie nicht von ihrem Recht zur Zeugnisverweigerung Gebrauch gemacht hätten, durch sein Verhalten nur eine Wiederholung seiner Erzählung über die Ursache des angeblichen Verlustes der 800 DM erparte, die er selbst nach den Urteilsfeststellungen in der Hauptverhandlung als Ausflucht bezeichnet hat.
3. Zu Unrecht macht schließlich die Revision dem Landgericht den Vorwurf, es habe den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt (§ 244 Abs. 2 StPO). Auf die Vernehmung mehrerer Zeugen war nach der Sitzungsniederschrift in zulässiger Weise (§ 245 Satz 2 StPO) von der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten verzichtet worden. Dadurch konnte allerdings die Wahrheitspflicht des Gerichts nicht beeinträchtigt werden. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern sich dem Tatrichter die Notwendigkeit der Vernehmung der Eltern des Beschwerdeführers zu der erst in der Revisionsinstanz aufgestellten Behauptung, der Kraftwagen des Angeklagten sei teilweise von seinem Vater bezahlt worden, hätte aufdrängen müssen, zumal die Mutter des Angeklagten bekundet hat, dass sie einen Teil des Kaufpreises bezahlt habe, und das Landgericht im Übrigen der Einlassung des Beschwerdeführers gefolgt ist, wonach der Kaufpreisrest von ihm bezahlt worden ist. Es ist ferner nicht erfindlich, wie die Vernehmung der Zeugen ████ (Vater) und █████, beide von der Anklagebehörde als Zeugen benannt, zu Gunsten des Angeklagten ein wesentlich anderes Bild vom Charakter und der Glaubwürdigkeit des Sohnes ergeben hätte. Zu einer Nachforschung, ob etwa der Angeklagte das Opfer eines Falschgeldverkäufers geworden war, bestand kein Anlass, da er seine frühere dahin lautende Einlassung als Ausflucht bezeichnet hatte.
Die Verfahrensrügen können daher nicht durchgreifen.
Sachrügen
Der Schuldspruch ist im Fall ████ von der Revision nicht angefochten worden; im Fall ██████████ trägt der festgestellte Sachverhalt die Annahme eines Betrugs. Die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB sind frei von Rechtsirrtum nachgewiesen worden. Die Behauptung der Revision, es sei nicht widerlegt worden, dass der Beschwerdeführer um den Betrag von 800 DM betrogen wurde, widerspricht den Urteilsfeststellungen. Das Landgericht █████ führt hierzu aus, der Angeklagte habe den von ███ erhaltenen Geldbetrag in unehrlicher Absicht an sich genommen und für sich verbraucht.
Der Strafausspruch kann dagegen nicht aufrechterhalten werden. Bei der Strafzumessung hat sich das Landgericht offensichtlich von der irrigen Auffassung leiten lassen, die erkannte Strafe werde in einem Jugendgefängnis vollzogen werden; denn es führt in diesem Zusammenhang aus, der Angeklagte stehe in einem Alter, in welchem die Strafe noch einen erzieherischen Zweck erfüllen könne, besonders, wenn sie im Jugendgefängnis vollzogen werde. Um diesen Zweck erreichen zu können, müsse die Strafe eine längere Dauer haben, da „nur bei längerer Einwirkung der Mittel des jugendlichen Strafvollzugs die Gewähr bestehe, dass der Vollzug von Erfolg sei“. Der Angeklagte kann aber nicht in den Jugendstrafvollzug überführt werden, weil er bereits 22 Jahre alt ist (vgl. die vorläufige Strafvollstreckungsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, AV des Justizministeriums vom 11. August 1948, IV 4400/17). Die irrtümliche Annahme des Landgerichts kann sich somit bei der Strafbemessung hinsichtlich der Strafdauer zu Ungunsten des Angeklagten ausgewirkt haben. Daher kann der Strafausspruch, der im Übrigen keinen Rechtsfehler hervortreten lässt, nicht bestehen bleiben.
Im Übrigen musste der Revision ein Erfolg versagt werden.
| Groß | Hühner | Augustin | |||
| Engels | Hille |