Treffer
BGH Urteil

BGH: Strafschärfung durch Gesetzeszweck bei Meineid unzulässig; Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 29/62
Datum
16.03.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids in Tateinheit mit Prozessbetrug zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt und wandte sich mit der Revision gegen das nach Wiederaufnahme bestätigte Urteil. Der BGH hielt die Beweiswürdigung und die Ablehnung eines Sachverständigenbeweisantrags für rechtsfehlerfrei. Erfolg hatte die Revision jedoch im Strafausspruch, weil das Tatgericht den gesetzgeberischen Zweck der Strafnorm (Abschreckung/„Reinheit der Beweisführung“) strafschärfend verwertet und zudem Anforderungen an die strafschärfende Berücksichtigung hartnäckigen Leugnens nicht beachtet hatte. Der Strafausspruch samt Feststellungen wurde aufgehoben und zur neuen Strafzumessung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung darf der gesetzgeberische Zweck einer Strafnorm nicht als strafschärfender Umstand herangezogen werden, wenn damit tatbestandstypische Merkmale der Deliktsbewertung doppelt verwertet werden.

2

Hartnäckiges Leugnen des Angeklagten darf nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn es nach Tat und Persönlichkeit auf Rechtsfeindschaft schließen lässt.

3

Ein Beweisantrag kann als bedeutungslos abgelehnt werden, wenn das Tatgericht eine lediglich abstrakt-technische Möglichkeit aufgrund anderer sicherer Beweise für den konkreten Fall rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat.

4

Die Erwähnung weiterer Akten als Beweismittel verpflichtet das Tatgericht nicht zur inhaltlichen Erörterung, wenn deren möglicher Aussagegehalt für die Überzeugungsbildung nicht entscheidungserheblich ist.

5

Die Beweiswürdigung ist nicht bereits deshalb rechtsfehlerhaft, weil einzelne Indizien sprachlich als „nahe legend“ bezeichnet werden, solange das Tatgericht in der Gesamtschau eine sichere Überzeugung von der Täterschaft bildet.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 14. Oktober 1961

Rubrum

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 14. Oktober 1961 im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Im Oktober 1955 war es zwischen dem Angeklagten und den mit ihm verfeindeten, in seiner Nachbarschaft wohnenden Eheleuten ████████ zu einem Streit gekommen, der in Tätlichkeiten ausartete. Dabei hatte Frau █████████ den Angeklagten mit Wasser begossen. Wie die Strafkammer für nachgewiesen hält, hatte daraufhin der Angeklagte eine Scheibe des Toilettenfensters und eine aus sechs kleineren Glasscheiben mit Kreuzsprossen bestehende Türfüllung der Wohnung ████████████ zertrümmert.

Mit der Behauptung, nicht mit Wasser, sondern mit Jauche begossen worden zu sein, nahm der Angeklagte die Eheleute ██████████ auf Schadensersatz vor Gericht in Anspruch. Diese erklärten, mit ihrer Gegenforderung auf Ersatz des Schadens aufzurechnen, den ihnen der Angeklagte und damalige Kläger durch die Zertümmerung ihres Toilettenfensters und ihrer Türfüllung zugefügt habe. In diesem Rechtsstreit wurde der Angeklagte am 27. März 1956 als Partei vernommen. Dabei sagte er unter Eid aus:

„Es trifft nicht zu, dass ich von der Eingangstür und der Toilette der Beklagten die Fensterscheibe und die Kreuzsprosse irgendwie gewaltsam beschädigt hätte. Die gegenteilige Behauptung der Beklagten ist unrichtig. Insbesondere habe ich die Fensterscheibe und die Kreuzsprosse nicht mit einem Besen oder einer Sitzbank zerstört.“

Dieser Aussage schenkte der über die beiderseits geltend gemachten Ansprüche entscheidende Zivilrichter Glauben. Er verurteilte die Beklagten █████ ███ zur Bezahlung der ganzen Klageforderung, weil sie den Nachweis für ihre Gegenforderung nicht hätten erbringen können.

Die Strafkammer ist dagegen zu der Überzeugung gekommen, dass die eidlichen Bekundungen des Angeklagten bewusst unrichtig gewesen seien. Sie hat ihn deshalb am 29. April 1959 wegen Meineides in Tateinheit mit Betrug (Prozessbetrug) zu 10 Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hiergegen hat der erkennende Senat durch Urteil vom 11. März 1960 als unbegründet verworfen. Auf Antrag des Angeklagten kam es nach Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens zu seinen Gunsten zu einer neuen Hauptverhandlung vor dem Landgericht. Die Strafkammer gelangte jedoch auf Grund eingehender Beweiswürdigung wiederum zu dem früheren Ergebnis und hat ihr früheres Urteil in ihrer Entscheidung vom 11. Oktober 1961 aufrechterhalten.

II. Das Rechtsmittel des Angeklagten, mit dem er sich aus sachlich-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Gründen gegen dieses Urteil des Landgerichts wendet, kann nur im Strafausspruch Erfolg haben.

1. Wie die Beweiswürdigung des Landgerichts deutlich erkennen lässt, hat es sich auf Grund einer Reihe zweifelsfreier Tatsachen davon überzeugt, dass von den beiden vernünftigerweise allein in Betracht kommenden Möglichkeiten, wie es zur Beschädigung der Küchentür und des Toilettenfensters der Eheleute ████████████████ sein kann, nämlich der Beschädigungen durch diese selbst oder durch den Angeklagten, dessen Täterschaft als nachgewiesen zu erachten sei. In Verbindung mit der auch vom Angeklagten nicht in Frage gestellten Tatsache der erwähnten Beschädigungen und der von einem unbeteiligten Zeugen glaubwürdig bekundeten weiteren Tatsache, dass sich der Besen des Angeklagten mit abgebrochenem Stiel im Besitz der Eheleute ████ befand, hat die Strafkammer aus einer Reihe von Beweisanzeichen geschlossen, dass der Angeklagte Tür und Fenster der Familie █████ zertrümmert hat.

Sie hat zwar bei Erörterung der einzelnen Beweisanzeichen mit wechselnden Ausdrücken darauf hingewiesen, dass diese je für sich genommen den Schluss auf die Täterschaft des Angeklagten „nahe legen“ oder „dafür sprechen“. Diese Wendungen dürfen jedoch nicht, wie es die Revision tut, so verstanden werden, als habe die Strafkammer die Täterschaft des Angeklagten nur für möglich oder nahe liegend, nicht aber für sicher gehalten. Die von der Strafkammer erörterten Beweisanzeichen werden einzeln festgestellt. Sie haben ihr in ihrer Gesamtheit die sichere Überzeugung davon vermittelt, dass nicht die Eheleute ███████ selbst ihre Tür und ihr Fenster beschädigt haben, sondern dass der Angeklagte dies tat.

2. Die Strafkammer erwähnt, dass den Angaben der Eheleute █████████ selbst kein „selbständiger“ Beweiswert beizumessen sei (UA S. 6). Dieser Auffassung widerspricht es nicht, dass die Strafkammer am Ende ihrer Beweiswürdigung mit dem bereits erwähnten Ergebnis „zur Bestätigung der Richtigkeit dieses Beweisergebnisses ... auch auf die Bekundungen der Eheleute ████ Bezug nehmen zu können“ glaubt, „die sich damit trotz aller Feindschaft doch als richtig erwiesen“ hätten.

3. Unter den zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Akten erwähnt die Strafkammer unter anderem auch (UA S. 5) die des Amtsgerichts Recklinghausen 25 Bs 25/57. Sie befassen sich mit einem ebenfalls zwischen den Eheleuten ███████ und dem Angeklagten strittigen Vorgang, der aber etwa zwei Jahre nach jenem sich ereignete, auf den sich der dem Angeklagten zur Last gelegte Meineid bezieht. Mit jenem späteren Aktenvorgang, der ein Privatklageverfahren zwischen den beteiligten Parteien zum Gegenstand hat, hat der Senat sich bereits in seinem ersten Revisionsurteil vom 11. März 1960 befasst. Schon damals führte er aus, die Strafkammer habe keinen Anlass gehabt, in ihrem Urteil (vom 29. April 1959) zu prüfen, ob der Vorwurf der Eheleute █████████, der Angeklagte habe 1957 ein Toilettenfenster eingeschlagen, begründet war oder nicht. Denn selbst wenn die Angaben der Eheleute ██ ██, auf die dieser Vorwurf sich gründete, durch ein Gutachten des Bundeskriminalamtes widerlegt worden sein sollte, so könnten doch ihre Angaben zu dem früheren Vorgang aus dem Jahre 1955 der Wahrheit entsprochen haben. Ob dies der Fall gewesen sei, habe allein der Beurteilung der Strafkammer auf Grund der Beweismittel obgelegen, die für den Vorgang vom Oktober 1955 zur Verfügung standen. Für die Strafkammer habe kein Anlass bestanden, der Frage, ob der Angeklagte zutreffend der Zerstörung des Toilettenfensters der Wohnung ██████████ im Jahre 1957 beschuldigt werde, deshalb ████████████, weil sich beim fehlenden Nachweis seiner Schuld insoweit dann möglicherweise auch die Unrichtigkeit der Angaben der Eheleute ███ zum Vorgang aus dem Jahre 1955 hätte ergeben können. Denn die Strafkammer sei auf Grund der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen zu der bestimmten Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte 1955 das Toilettenfenster der Eheleute ███ ██ ██████████████ zerstört habe.

Diese Erwägungen treffen in verstärktem Maße auf das jetzige Urteil der Strafkammer zu. Denn sie hat nun nicht wie in ihrem ersten Urteil die den Angeklagten belastenden Bekundungen der Eheleute █████████ für ihre Überzeugung ursächlich mit verwertet, sondern nur zur Bestätigung ihrer anderweit geschöpften Überzeugung darauf verwiesen. Die Strafkammer hatte deshalb entgegen der Auffassung der Revision keinen Anlass, sich mit dem etwaigen Beweisergebnis in jenem Verfahren aus dem Jahre 1957 zu befassen. Dass ihr der Inhalt der auf diesen Vorgang bezüglichen Privatklageakten bekannt war, kann deshalb angenommen werden, weil die Strafkammer sie als verwertetes Beweismittel erwähnt. Sie brauchte jedoch weder aus verfahrensrechtlichen noch aus sachlich-rechtlichen Gründen sich mit dem Inhalt jener Akten, wie immer er gelautet haben mag, auseinanderzusetzen, wenn sie auf Grund anderer Beweismittel die sichere Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gewinnen durfte.

4. Für unglaubwürdig erachtet hat die Strafkammer die Aussage eines Zeugen ████, er habe gerade noch gesehen, wie der Angeklagte eine zum Einschlagen der Türfüllung benutzte Sitzbank der Eheleute ███████, die dabei beschädigt worden sei, zu Boden geworfen habe. Die Revision meint, dann aber widerspreche sich die Strafkammer, da sie dennoch zu der Überzeugung gelange, der Angeklagte habe die Sitzbank weggeworfen. Die Revision übersieht jedoch, dass die Strafkammer diese Überzeugung gewinnen konnte, ohne sich auf █████ ██ Bekundungen stützen zu müssen. So konnte beispielsweise, wofür übrigens der Urteilsinhalt einen zuverlässigen Anhalt liefert, die für glaubwürdig gehaltene Aussage eines Zeugen RC Grundlage für diese Überzeugung geworden sein. Denn, wie die Strafkammer ausführt (UA S. 8), habe dieser Zeuge, der unmittelbar nach dem Geschehen am Tatort eingetroffen sei, bekundet, die Sitzbank habe mit eingeknicktem Bein auf dem Hof gelegen und seine Bemühung, die Bank wieder herzurichten, sei vom Ehemann ██████████ mit der Bemerkung unterbunden worden, dieses Beweisstück dürfe nicht verändert werden.

5. Es kann keine Rede davon sein, die Strafkammer habe, wie die Revision ihr vorwirft, auf Seite 9 ihres Urteils dem Angeklagten „die Beweislast aufgebürdet“. Die Strafkammer weist dort nur zur Unterstützung für ihre schon anderweit gewonnene Überzeugung, dass der Angeklagte Tür und Fenster der Eheleute ████ beschädigt habe, darauf hin, dass für die von ihm selbst nicht in Abrede gestellte Beschädigung der █████████████████ Sitzbank keine plausible Erklärung abzugeben gewusst habe, obwohl er als damaliger Nachbar die stets hinter der Küchentür für seine Blicke offen abgestellte Bank vor Augen gehabt habe und daher eine etwaige frühere Beschädigung wahrgenommen und in der Hauptverhandlung geltend gemacht hätte. Die Strafkammer hat, wie diese Darlegungen erkennen lassen, die sichere Überzeugung davon gewonnen, dass der Angeklagte als unmittelbarer Nachbar ███ ███, zumal er mit ihnen verfeindet war, aus nächster Nähe Beobachtungen machen konnte und wegen der bestehenden Feindschaft zu seinen Gunsten verwertbare Tatsachen beobachtet haben würde, wenn sie vorgelegen hätten, und dass er sich zu seiner Verteidigung in der Hauptverhandlung auf solche Wahrnehmungen berufen hätte. In diesem Gedankengang ist kein Denkfehler enthalten, ebensowenig ein Verstoß gegen Grundsätze der Beweiswürdigung.

6. Für unrichtig hält die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten, er sei am fraglichen Tag, obwohl er von Frau █████████ mit Wasser begossen worden sei, nach Hause gegangen, ohne die ihm vorgeworfenen Beschädigungen an der Wohnung ███ ████████ vorgenommen zu haben. Denn, so meint die Strafkammer, nach der Lebenserfahrung liege es bei dem „rauen Bergmannsmilieu“, dem der Angeklagte angehöre, nahe, dass er von dem frühest möglichen Zeitpunkt ab mit einer heftigen Reaktion auf die Misshandlung geantwortet habe, wenn ihm dies wegen Behinderung seiner Sicht infolge der Überschüttung mit Wasser nicht sofort möglich gewesen sein sollte. Die Revision sieht einen Mangel des Urteils darin, dass die Strafkammer nicht angab, wann der Zeitpunkt für eine dem Angeklagten frühest mögliche Reaktion gekommen gewesen sei. Indes brauchte die Strafkammer diesen genauen Zeitpunkt nicht zu ermitteln. Sinn ihrer Darlegungen ist unverkennbar der, dass der Angeklagte alsbald, nachdem er übergossen worden war, wieder die Fähigkeit erlangte, mit einer ihm richtig dünkenden Maßnahme zu antworten. Auf die Feststellung des genauen Zeitpunkts einer solchen Maßnahme kam es für die Überzeugung der Strafkammer nicht an.

7. Dem Inhalt der Sitzungsniederschrift zufolge hat die Strafkammer einen Beweisantrag des Angeklagten abgelehnt. Der Antrag zielte auf Vernehmung eines technischen Sachverständigen darüber, „ob bei starkem Zuschlagen einer Tür nicht nur die Scheiben, sondern auch die Sprossen von der früheren Scheibe in der Tür ████████████ zerbrechen, auch durch den Rückschlag sich nach innen bewegen können“. Sinn dieses Beweisantrags war, zu beweisen, dass die Beschädigungen an der Tür der Wohnung ███████████ auch dadurch entstanden sein konnten, dass ████ möglicherweise selbst die Tür heftig zugeschlagen habe. Die Strafkammer hat den Antrag abgelehnt, „weil das Beweismittel völlig ungeeignet ist“. Denn eine Beantwortung der nur ganz allgemeinen Beweisfrage sei für die Entscheidung im vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Ferner sei ein Gutachten für diesen Fall als Beweismittel ungeeignet, weil die tatsächlichen Verhältnisse zur Tatzeit nicht wieder hergestellt werden konnten.

Zu Unrecht beanstandet die Revision die Ablehnung des Beweisantrags. Die Strafkammer durfte mit Recht die allgemeine Frage, ob Beschädigungen von der an der Tür der Eheleute ██████████ festgestellten Art auch dadurch entstehen können, dass die Tür von innen heftig zugeschlagen wird, für beweisunerheblich erachten. Denn eine solche nach den Grundsätzen des technischen Erfahrungswissens an sich nicht auszuschließende Möglichkeit hat die Strafkammer im vorliegenden Fall auf Grund sicherer Beweise, die für die Täterschaft des Angeklagten sprachen, für ausgeschlossen gehalten und halten dürfen. Sie hat deshalb das angebotene Beweismittel jedenfalls deshalb ablehnen dürfen, weil es für die Wahrheitsfindung bedeutungslos wäre.

8. Die Strafkammer hat den Angeklagten zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Unter den von ihr strafschärfend verwerteten Umständen weist sie auch auf den Strafzweck der Abschreckung hin und führt wörtlich aus: „Dem Angeklagten und der Allgemeinheit muss eindringlich und nachhaltig vor Augen geführt werden, wie verwerflich gerichtliche Falschaussagen und deren Beeidigung sind. Wird darauf nicht mit aller Deutlichkeit hingewiesen, so gerät einer der Grundpfeiler der Rechtspflege, die unbedingte Reinheit der Beweisführung, ins Wanken“ (UA S. 15).

Der Revision ist zuzugeben, dass die Strafkammer mit diesen Erwägungen gerade den gesetzgeberischen Zweck straferschwerend mitverwertet hat, der dem Gesetzgeber Anlass für die Strafbestimmung gegen Meineid und Falscheid war. Damit hat die Strafkammer ein Straftatbestandsmerkmal unzulässigerweise zur Strafschärfung herangezogen. Bei ihrer neuen Strafbemessung wird die Strafkammer, die auch der „intensiven Hartnäckigkeit“ des Leugnens des Angeklagten straferschwerende Bedeutung beilegt, nicht übersehen dürfen, dass Leugnen, auch hartnäckiges Leugnen eines Angeklagten, nur dann strafschärfend berücksichtigt werden darf, wenn es bei der Art seiner Tat und seiner Persönlichkeit auf Rechtsfeindschaft schließen lässt (BGHSt 1, 103; NJW 1955, 1158). Die Strafkammer wird zu prüfen haben, ob das Leugnen des Angeklagten etwa einem anderen Beweggrund als dem der Uneinsichtigkeit oder der rechtsfeindlichen Gesinnung entsprungen sein mag.

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