BGH: Doktortitelführung ohne Urkunde – Verbotsirrtum; teilweise Aufhebung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 29/60
- Datum
- 29.03.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn die den behaupteten Mangel begründenden Tatsachen entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht so vollständig mitgeteilt werden, dass das Revisionsgericht den Fehler prüfen kann.
Wird eine beanstandete Beweiserhebung in der Hauptverhandlung widerspruchslos hingenommen, kann die darauf gestützte Rüge verwirkt sein.
Das Gesetz über die Führung akademischer Grade von 1939 und die hierzu erlassene Verordnung vom 21. Juli 1939 sind wirksam erlassen und weiterhin gültig; Zuwiderhandlungen gegen die in der Verordnung geregelten Voraussetzungen der Gradführung können von der Strafnorm des § 5 des Gesetzes erfasst sein.
Wird die Strafbarkeit an eine formelle Voraussetzung (Besitz einer Verleihungsurkunde/Ersatzbescheinigung) geknüpft, bedarf die Verurteilung eindeutiger Feststellungen dazu, dass dem Täter diese Verbotsnorm zumindest ihrem Inhalt nach bekannt war und er entsprechendes Unrechtsbewusstsein hatte.
Richterliche Überzeugung nach § 261 StPO erfordert keine absolute Gewissheit, sondern ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel zum Schweigen bringt.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 8. Oktober 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen 1. den Gerichtsreferendar ███████████ in ███, geboren am ██, 2. die Ehefrau Gisela █████████████, wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 18. März 1960 in der Sitzung vom 29. März 1960, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ██████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███ bei der Verkündung
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten Franz-Josef Sch█████ wird das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 8. Oktober 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Vergehens nach § 5 Abs. 1 a des Gesetzes über die Führung akademischer Grade verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Die Revision der Angeklagten Gisela █████████████ gegen das genannte Urteil wird verworfen. Sie trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Ehemann ███████ auf die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das diesen freisprechende Urteil des Schöffengerichts in Detmold vom 9. Juli 1956 wegen unerlaubter Führung eines akademischen Grades zur Geldstrafe von 250,– DM und nach Verbindung der Sachen auch wegen gemeinschaftlich begangener erfolgloser Anstiftung zum Meineid zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Wegen seine Ehefrau hat die Strafkammer wegen gemeinschaftlich begangener erfolgloser Anstiftung zum Meineid (Einzelstrafe vier Monate Gefängnis) und wegen wissentlich falscher Anschuldigung (Einzelstrafe vier Monate Gefängnis) auf eine Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis erkannt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist bei beiden Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt. Der durch die wissentlich falsche Anschuldigung verletzten Frau ████████ ist die Befugnis zur Bekanntmachung des Urteils, soweit es die angeklagte Ehefrau betrifft, zugesprochen worden.
Gegen dieses Urteil haben beide Angeklagte Revision eingelegt. Das Rechtsmittel des angeklagten Ehemanns hat nur teilweise Erfolg, das seiner Frau ist in vollem Umfang unbegründet.
Obwohl die Strafkammer gegen den angeklagten Ehemann ████████, soweit dieser zu Geldstrafe verurteilt ist, als Gericht zweiten Rechtszuges, und soweit dieser zu Freiheitsstrafe verurteilt ist, als Gericht ersten Rechtszuges nach Verbindung beider Sachen erkannt hat, ist der Bundesgerichtshof für die ganze Revision zuständig (vgl. BGH NJW 1955, 1198 Nr. 17; auch BGH NJW 1955, 1890 Nr. 18).
I. Unerlaubte Führung eines akademischen Grades
1. Verfahrensrügen
a) Soweit eine Verletzung des § 223 StPO gerügt wird – gemeint ist anscheinend die Vorschrift des § 311 Abs. 1 Nr. 3 StPO –, ist eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht möglich, weil der Beschwerdeführer die den Mangel enthaltenden Tatsachen entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht mitgeteilt hat.
b) Die gerügte Verletzung der §§ 224, 251 StPO kann den Bestand des Urteils schon deshalb nicht gefährden, weil der Angeklagte und sein Verteidiger die Verlesung der Vernehmungsniederschriften widerspruchslos hingenommen haben. Die Rüge ist deshalb verwirkt (BGHSt 9, 24, 28).
Im Übrigen liegt auch eine Verletzung der angeführten Vorschriften nicht vor. Ob eine Nachricht von den Vernehmungsterminen in Wien und Innsbruck notwendig war, bestimmt sich nach österreichischem Recht. Die österreichische Strafprozeßordnung fordert aber keine Benachrichtigung; sie schließt vielmehr nach den §§ 97 Abs. 2, 162 öst. StPO die Anwesenheit des Anklägers, des Beschuldigten und des Verteidigers aus (BGHSt 1, 219, 221; 2, 300, 304 oben).
2. Sachrüge
a) Die unbefugte Führung eines akademischen Grades ist nicht, wie der Beschwerdeführer meint, nach § 132 StGB, sondern nach § 5 Abs. 1 a des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (RGBl I 985) zu bestrafen (BGHSt 9, 42).
b) Dieses Gesetz und die am 21. Juli 1939 ergangene „Verordnung zur Durchführung des Gesetzes“ (RGBl I 1326) sind wirksam erlassen worden und auch heute noch rechtsgültig.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, die genannte Verordnung sei mangels entsprechender Übertragung nicht von einem hierzu befugten Reichsminister oder Ministerialbeamten unterzeichnet worden, ist unrichtig. Sie übersieht, daß der Staatssekretär als planmäßiger Vertreter des Reichsministers ohne weiteres während dessen Verhinderung zeichnungsbefugt war. Der vollständigen Angabe des stufenweise geordneten Vertretungsverhältnisses bedurfte es deshalb nicht.
c) Die Verordnung ist auch nicht, wie die Revision vorträgt, deshalb unwirksam, weil sie etwa außerhalb der Ermächtigungsnorm liegt oder gar den Vorschriften des ermächtigenden Gesetzes widerspricht. Entgegen der Ansicht der Revision ist eine Zuwiderhandlung gegen sie strafbar.
Im Gesetz vom 7. Juni 1939 heißt es:
§ 1 Die von einer deutschen staatlichen Hochschule verliehenen akademischen Grade dürfen im Gebiete des Deutschen Reiches geführt werden.
§ 8 Die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erläßt der Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung.
Die „auf Grund von § 8 des Gesetzes“ erlassene Verordnung vom 21. Juli 1939 lautet in Nr. 1:
Ein akademischer Grad darf nur geführt werden, wenn er von der dazu befugten Stelle ordnungsmäßig verliehen worden ist und der Beliehene hierüber eine Verleihungsurkunde oder ein Besitzzeugnis innehat.
Daraus ergibt sich eindeutig: Das Gesetz bestimmt in § 1 allgemein, daß akademische Grade im Inland geführt werden dürfen, wenn sie von einer deutschen staatlichen Hochschule verliehen worden sind. Dieser Rechtsgedanke wird in der Verordnung unter Nr. 1 dahin ergänzt, daß das Führen akademischer Grade nur gestattet ist, wenn außer der ordnungsmäßigen Verleihung der Beliehene hierüber eine Urkunde besitzt.
Neben die sachliche Voraussetzung (Verleihung) tritt mithin zusätzlich die formelle (Besitz einer Urkunde über die Verleihung). Dies ist im Gesetz zwar nicht ausgesprochen, ändert es aber keineswegs willkürlich ab, sondern ergänzt es sinnvoll, indem das Führen akademischer Grade im allgemeinen Interesse zur Vermeidung von Mißbräuchen Einschränkungen unterworfen wird, die die Nachprüfung der sachlichen Berechtigung erleichtern sollen. Die Verordnung überschreitet damit wohl die Grenzen einer bloßen Durchführungsverordnung. Eine Verordnung dieser letzterwähnten Art dient vorwiegend zur genaueren Abgrenzung im Gesetz nur grundsätzlich umschriebener Tatbestände (RFH 18, 46, 47). Sie soll die im Gesetz vorgesehenen Rechte und Pflichten verdeutlichen (Peters, Lehrbuch der Verwaltung, 1949, S. 75). Nr. 1 der Verordnung vom 21. Juli 1939 hält sich jedenfalls aber als Ergänzungsverordnung im Rahmen der im Gesetz aufgenommenen Ermächtigung, weil mit dem in ihr enthaltenen Rechtsgedanken der durch das Gesetz gezogene allgemeine Rahmen nicht überschritten wird.
Diese weitgehende Ermächtigung ist allerdings nunmehr gemäß Art. 129 Abs. 3 GG erloschen; die Gültigkeit der ordnungsmäßig erlassenen Verordnung vom 21. Juli 1939 wird davon jedoch nicht berührt (vgl. von Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz, 1953, zu Art. 129).
Der Senat verkennt nicht, daß die durch die Verordnung getroffene Regelung bei Verlust der Verleihungsurkunde insbesondere für jene Träger eines Diplom- oder Doktortitels ausschließen kann, die ihre Prüfung an einer Hochschule abgelegt haben, deren Sitz sich in einem derzeit nicht deutscher Verwaltung unterstehenden Gebiet befindet. Für die Mehrzahl der hiervon Betroffenen, nämlich für Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, ist aber durch § 93 BVFG eine Möglichkeit geschaffen worden, gleichwertige Ersatzbescheinigungen zu erhalten, ohne daß, wie gerade ihnen zum Teil jedenfalls schon im Interesse beschleunigter Beschaffung unzumutbar, an Stellen in ihrer früheren Heimat wenden zu müssen.
Der Beschwerdeführer ist Heimatvertriebener im Sinne des § 2 Abs. 1 BVFG; auch er konnte daher eine Ersatzbescheinigung nach § 93 BVFG erwirken. Die für deren Ausstellung zuständigen Stellen ergeben sich aus § 93 Abs. 1 und 5 BVFG (vgl. BFH, Bundessteuerblatt 1953 Teil III S. 22 Nr. 18).
Unrichtig ist die von der Revision vertretene Auffassung, § 93 Abs. 1 BVFG ermöglichte den Vertriebenen nur dann den Erwerb von Ersatzbescheinigungen, wenn es sich um die zur Ausübung ihres Berufes notwendigen Urkunden handle. Die Vorschrift in der Fassung des Gesetzes vom 14. August 1957 (BGBl I 1215, ber. 1330) führt als zweite Gruppe ausdrücklich noch die „für den Nachweis ihrer (der Vertriebenen) Befähigung zweckdienlichen Urkunden“ auf. Die Urkunde über eine vollzogene Promotion fällt in die letztgenannte Gruppe. Ihr Ersatz ist somit vom Gesetz geregelt. Da die Ersatzbescheinigung nach § 93 Abs. 3 BVFG im Rechtsverkehr dieselbe Wirkung hat wie die Urkunde über die abgelegte Prüfung, war dem Angeklagten die rechtliche Möglichkeit eröffnet, sich die für die Führung des Doktortitels erforderliche Urkunde zu beschaffen.
Die Verordnung selbst enthält keine Strafbestimmung. In § 5 des Gesetzes ist u. a. aber die unbefugte Führung eines akademischen Grades unter Strafe gestellt. Die im Rahmen der Ermächtigung (§ 8 des Gesetzes) durch die Verordnung unter Nr. 1 getroffene Regelung wird durch diese Strafbestimmung erfaßt. Dies entspricht dem ersichtlichen Willen des Gesetzgebers. Denn er wollte allgemein die unbefugte Führung akademischer Grade wirksam bekämpfen. Die Strafdrohung bezieht sich nach Wortlaut und Sinn nicht nur auf Verstöße gegen die Vorschriften des Gesetzes selbst. Ebenso wie keine Bedenken gegen den Erlaß von Strafgesetzen bestehen, deren Tatbestand nur zusammenfassend eine Vielzahl von Verstößen gegen Vorschriften außerhalb dieses Strafgesetzes unter Strafe stellt (zum Beispiel §§ 327 StGB), konnte der durch den Gesetzgeber zum Erlaß von Durchführungs- und Ergänzungsbestimmungen ermächtigte Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung die Strafvorschrift des § 5 des Gesetzes in einer seinem Sinn und Zweck entsprechenden Weise ausfüllen. Das Gesetz ist mithin so zu lesen, als ob der Inhalt der Verordnung Teil des Gesetzes wäre.
d) Die Strafkammer hat den Begriff „innehaben“ in Nr. 1 der Verordnung zutreffend als Zustand des Besitzes gedeutet (vgl. Trübners Deutsches Wörterbuch 4. Band 1943 S. 17) und auf die fast gleichlautende Bestimmung in § 8 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (BGBl I 844) verwiesen. Im Erläuterungsbuch von Geeb/Kirchner (Deutsche Orden- und Ehrenzeichen, 1958) heißt es in Anm. 3 zu § 15 des genannten Gesetzes ausdrücklich, das Tragen von Orden sei „auch dann unbefugt, wenn der Beliehene keine Besitzurkunde hat (§ 8)“.
e) Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt entgegen der Ansicht der Revision nicht vor.
Weder das Gesetz noch die Verordnung behandeln verschiedene Sachverhalte rechtlich gleich oder gleiche Sachverhalte rechtlich verschieden. § 93 BVFG in der Fassung vom 14. August 1957 (BGBl I 1215, ber. 1330) trägt den besonderen Belangen des im Bundesvertriebenengesetz erfaßten Personenkreises (vgl. auch § 14 BVFG) Rechnung.
f) Die Revision macht schließlich geltend, der Angeklagte habe die Führung des Doktorgrades mangels Kenntnis der Verbotsnorm für erlaubt gehalten und somit über die Rechtswidrigkeit seines Handelns geirrt („Verbotsirrtum“).
Diese Rüge greift durch.
Die Strafkammer hat unter Hinweis darauf, daß gegen den Angeklagten, wie diesem nicht unbekannt, ein Ermittlungsverfahren wegen Führung des Doktortitels gelaufen und ihm § 93 des Bundesvertriebenengesetzes genau bekannt gewesen sei, festgestellt, „daß der Angeklagte in vollem Bewußtsein, ohne Beschaffung der Ersatzurkunde nicht mehr berechtigt gewesen zu sein, den Doktortitel zu führen, dennoch sich weiter dieses Titels bedient hat“ (UA 31). Sie hat ferner dargelegt, „daß der Angeklagte bewußt die ihm offenstehende Möglichkeit der Beschaffung der Ersatzurkunde nicht beschritten hat“ (UA 32).
Der Senat vermag angesichts dieser nicht ganz eindeutigen Ausführungen des Urteils die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß das Landgericht den Angeklagten schon deshalb wegen Vergehens nach § 5 Abs. 1 a des Gesetzes über die Führung akademischer Grade verurteilt hat, weil er sich die Ersatzbescheinigung nicht beschafft hat. Das wäre bei der Eigenart des Falles nur zulässig gewesen, wenn die Strafkammer eindeutige Feststellungen darüber getroffen hätte, daß dem Angeklagten die in der Verordnung unter Nr. 1 enthaltene Vorschrift zumindest ihrem Inhalte nach bekannt gewesen ist, so daß er ein entsprechendes Unrechtsbewußtsein gehabt hätte. Dabei ist von Bedeutung, daß diese Bestimmung nicht den Besitz des akademischen Grades, sondern nur die Befugnis zu seiner Führung betrifft, also eine Vorschrift mehr formeller Natur ist, deren Kenntnis nicht ohne weiteres vermutet werden kann.
Ermittlungsverfahren, Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß stellen allein darauf ab, der Beschwerdeführer habe den Doktortitel nie erworben; ihm fehle deshalb die sachliche Befugnis zur Führung des Titels und daher habe er sich strafbar gemacht.
3. Die Strafkammer wird Gelegenheit haben, in der neuen Hauptverhandlung zunächst nochmals zu prüfen, ob der Angeklagte den akademischen Grad eines Doktors der Rechtswissenschaft überhaupt ordnungsmäßig verliehen erhalten hat. Im Urteil sind die gegen die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten aufgetretenen Zweifel (UA 21–27), die sich auf die umfangreiche Beweisaufnahme stützen, eingehend dargelegt worden. Die Kammer hat sich dennoch nicht die „sichere Überzeugung“ (UA 27) von der Unrichtigkeit dieser Einlassung verschaffen können. Zwar muß der Tatrichter von der Schuld des Angeklagten im Falle seiner Verurteilung überzeugt sein (BGHSt 10, 208). Immerhin erscheint es nicht ausgeschlossen, daß das Landgericht hierbei die Anforderungen an die Bildung der richterlichen Überzeugung (vgl. § 261 StPO) überschritten hat.
Diese Überzeugung beruht, der Eigenart geisteswissenschaftlichen Erkennens gemäß, anders als das Ergebnis exakter, naturwissenschaftlicher Forschung nicht notwendig nur auf einem unmittelbar zwingenden Denken, sondern auf dem Gewicht eines die Urkunde klar abwägenden Urteils über den Gesamtzusammenhang des Geschehens. Für sie ist es erforderlich und kann es genügen, daß ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr laut werden können (BGH NJW 1951, 122 Nr. 16).
Die prozessuale Feststellung einer zu erweisenden Tatsache fordert nur das Schweigen der Zweifel eines besonnenen, gewissenhaften und lebenserfahrenen Beurteilers, nicht aber auch eine von niemandem anzweifelbare unbedingte Gewißheit (BGH NJW 1951, 83 Nr. 23).
II. Gemeinschaftlich begangene erfolglose Anstiftung zum Meineid
1. Verfahrensrügen
a) Unbegründet ist die Rüge, das Schreiben des Angeklagten Franz-Josef █████ vom 27. August 1956 (Anlage zum Protokoll des Amtsgerichts Lage vom 27. August 1956) habe nicht verlesen werden dürfen.
§ 251 StPO greift schon deshalb nicht ein, weil die Vernehmung eines Mitbeschuldigten – im Verhältnis zu seiner Frau war der Angeklagte in dieser Stellung nicht – durch die Verlesung ersetzt worden ist. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, daß die Verlesung des Schreibens nach § 254 StPO vorgenommen wurde, wie die Revision anscheinend annimmt; dies schon deshalb nicht, weil weder das gerichtliche Protokoll noch die genannte Anlage ein Geständnis des Angeklagten enthielten. Die Verlesung des Schreibens war aber nach § 249 StPO ohne weiteres möglich. Die Vorschrift des § 254 StPO schließt nur den Beweis durch nichtrichterliche Vernehmungsprotokolle aus, nicht aber durch Urkunden, die der Angeklagte selbst angefertigt hat (vgl. BGHSt 6, 141, 143).
b) Ob die ärztlichen Bescheinigungen des Arztes Dr. ████ vom 5. August (nicht 8. August, wie die Revision irrtümlich meint) und 11. August 1955 Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sind, wäre nur dann aus der Sitzungsniederschrift festzustellen, wenn die Urkunden verlesen worden wären. Ist ihr Inhalt durch bloßen Vorhalt während der Zeugenvernehmung des Dr. ██ festgestellt worden, so bedarf es der Erwähnung dieses Vorganges in der Sitzungsniederschrift nicht.
c) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, weil sie keinen medizinischen Sachverständigen zu der Frage gehört habe, wie die Einnahme der verordneten Medikamente im Zusammenhang mit dem genossenen Alkohol auf den an Lungentuberkulose erkrankten Angeklagten gewirkt habe.
Nach der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung hat sich zunächst der den Angeklagten behandelnde Arzt Dr. █████ sachverständig geäußert. Im Anschluß daran ist der zunächst als Zeuge vernommene Lungenfacharzt Dr. ██████ auf Antrag der Verteidigung auch als Sachverständiger vernommen worden. Inwiefern es sich bei dieser Sachlage dem Gericht aufgedrängt haben sollte, noch einen weiteren Sachverständigen zu hören, ist nicht ersichtlich.
d) Die Revision rügt zu Unrecht, das Gericht hätte auf den hilfsweise gestellten Beweisantrag der Verteidigung Professor Dr. ███ als Sachverständigen über die „Erinnerungsfähigkeit“ bzw. „Glaubwürdigkeit“ der Zeugin ██ vernehmen sollen.
Dieser Beweiserhebung bedurfte es nicht, weil die Strafkammer selbst die Sachkunde besaß, die Fragen richtig zu beantworten. Die Erwägungen, die das Gericht über die Frage der Glaubwürdigkeit und der Erinnerungsfähigkeit von Frau ████████ angestellt hat (UA 34–36), lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Zutreffend hat die Strafkammer dabei mitberücksichtigt, daß die Angeklagten früher selbst angegeben hatten, Frau █████████ habe die von ihr unterzeichnete Erklärung in einem Zustand unterschrieben, der durch Alkoholgenuß nicht beeinträchtigt gewesen sei (UA 36).
e) Der Antrag des Verteidigers, die Akten des Gesundheitsamtes ███████ nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung zu machen, ist entgegen der in der Revisionsbegründung aufgestellten Behauptung vom Gericht beschieden worden, wie die Sitzungsniederschrift beweist. Der Verwertung dieser Akten stand auch kein Hinderungsgrund entgegen, da sie vom Gesundheitsamt freiwillig zur Verfügung gestellt worden waren und der betreffende Arzt sich nicht auf ein ihm zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht berufen hatte. Der Angeklagte hat keinen verfahrensrechtlichen Anspruch darauf, daß ein Zeuge von seiner Befugnis, zu schweigen oder die Herausgabe von Schriftstücken zu verweigern, Gebrauch macht (BGHSt 9, 59).
Soweit die genannten Akten dem Sachverständigen Dipl.-Ing. ██████ und Wachterstein zur Erstattung des Gutachtens über die Vergleichung von Schreibmaschinenschriften und Handschriften vorgelegen haben, geschah dies im Übrigen nicht wegen ihres gedanklichen Inhalts, sondern nur im Hinblick auf die Wortprüfung des Schreibpapiers und der Schriftzeichen. Ein Zeugnisverweigerungsrecht bestünde aber bei einer Beweiserhebung über diese Fragen nicht.
f) Die übrigen Angriffe der Beschwerdeführer richten sich gegen die Beweiswürdigung. Diese obliegt dem Tatrichter. Sie ist frei von Verstößen gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze. Die Angriffe des Beschwerdeführers sind daher unzulässig. Er will an die Stelle der vom Tatrichter vorgenommenen Würdigung der Beweisaufnahme seine eigene Auffassung setzen.
2. Die allgemein erhobene Sachrüge ist offensichtlich unbegründet; Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten sind nicht erkennbar.
III. Wissentlich falsche Anschuldigung
1. Verfahrensrüge
Die Rüge, das Landgericht habe sich nicht an die zugesagte Wahrunterstellung gehalten, ist nicht zulässig erhoben. Das Revisionsgericht darf Verweisungen auf die Strafakten nicht berücksichtigen. Die den Mangel enthaltenden Tatsachen sind vielmehr so vollständig und so genau anzugeben, daß das Revisionsgericht auf Grund der Revisionsbegründung prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden (BGHSt 3, 213 = LM StPO § 261 Nr. 10 m. Anm. Veiter).
Im Übrigen könnte die Rüge, wäre sie zulässig erhoben, auch nicht durchdringen. Soweit die Angeklagte bemängelt, das Landgericht habe aus den als wahr unterstellten Tatsachen (Nr. 2 und 3 des Beweisantrages vom 8. Oktober 1959) falsche Schlüsse gezogen, will sie anstelle der Beweiswürdigung des Tatrichters nur ihre eigene setzen. Das ist unzulässig (§ 337 StPO). Das gleiche gilt für Nr. 8 des genannten Beweisantrages und für den Beweisantrag vom 6. Oktober 1959, die die Beratung der Beschwerdeführerin durch den Verteidiger vor Erstattung der Strafanzeige zum Gegenstand hatten. Auf den Inhalt der Beratung durch ihren Rechtsanwalt kann sich die Angeklagte schon deshalb nicht berufen, weil die Anzeigeerstattung nach den Feststellungen des Landgerichts auf einer bewußt unrichtigen Unterrichtung ihres Anwalts beruhte.
Die Strafkammer hat zwar die als wahr unterstellten Tatsachen nicht einzeln im Urteil angeführt; das ist aber auch nicht notwendig (BGH LM StPO § 244 Abs. 3 Nr. 5). Die von der Angeklagten behaupteten Widersprüche sind nicht ersichtlich. Im Übrigen erschöpft sich die Revision in unzulässigen Angriffen gegen die aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende Beweiswürdigung des Tatrichters. Zu Nr. 9 (zweiter Zeile) des Beweisantrages vom 8. Oktober 1959 ist zu bemerken, daß der Schluß der Strafkammer aus dem Inhalt des Schriftstücks auf den Unterzeichner rechtlich nicht zu beanstanden ist. Von ihrem Standpunkt aus durfte sie deshalb mit Recht den Antrag auf Einholung eines Obergutachtens als für die Entscheidung bedeutungslos ablehnen.
2. Auf die allgemein und ohne nähere Begründung erhobene Sachrüge hin hat der Senat die Verurteilung einschließlich der ausgesprochenen Veröffentlichungsbefugnis überprüft. Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten sind nicht erkennbar.
| Rotberg | Martin | Bortzler | |||
| Sauer | Flitner |