Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen Beweiswürdigungs- und Schuldfähigkeitsmängeln

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 295/86
Datum
19.06.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte Klaus legte Revision gegen ein Urteil des LG Saarbrücken ein, das ihn und seinen Mitangeklagten wegen Raubes, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, unerlaubten Entfernens und Betrugs verurteilte. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Entscheidungsgründe sind fehlerhafte Behandlung von Tateinheit/Tatmehrheit, Bedenken bei der Beweiswürdigung zur Mittäterschaft und unzureichende Feststellungen zur Schuldfähigkeit (§ 20 StGB).

Abstrakte Rechtssätze

1

Tateinheit liegt vor, wenn ein und dieselbe Handlung zugleich den letzten Akt einer Straftat und den ersten Akt einer anderen Straftat verwirklicht; in diesem Fall stehen die Taten nicht in Tatmehrheit zueinander.

2

Wenn ein Vergehen nach § 21 StVG tateinheitlich mit mehreren anderen Taten verwirklicht ist, können die übrigen Taten untereinander in Tatmehrheit stehen, sodass für sie gesonderte Einzelstrafen zu verhängen sind.

3

Der Tatrichter hat bei der Zurückweisung einer Einlassung des Angeklagten seine Beweiswürdigung substantiiert darzulegen und kreisförmige Begründungen zu vermeiden; bloße Verweise auf nicht wiedergegebene Angaben genügen nicht.

4

Bei der Annahme verminderter Schuldfähigkeit (§ 20 StGB) muss das Gericht die einschlägigen Feststellungen des Sachverständigen sowie deren rechtliche Würdigung im Urteil darlegen und prüfen, ob der Zustand allein oder in Verbindung mit Alkohol die Steuerungsfähigkeit erheblich mindert.

5

Erstreckt sich ein in der Beweiswürdigung liegender Rechtsfehler auf einen Mitangeklagten und wirkt er sich zu dessen Nachteil aus, ist die Aufhebung des Urteils auch auf diesen gemäß § 357 StPO zu erstrecken.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 295/86 in der Strafsache gegen

1. ███████, dort geboren am ███ ██, Klaus, zur Zeit in Haft,

2. ████, dort geboren ███ ██, Uwe, geboren ██ 1963,

wegen Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Juni 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Klaus ████ wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom ███ Dezember 1985, auch soweit es den Angeklagten Uwe ██ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten Klaus ███, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Klaus ███ wegen Raubes und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Den Angeklagten Uwe ███, der kein Rechtsmittel eingelegt hat, hat es wegen Raubes und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort sowie wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte Klaus ███ hat das Urteil rechtzeitig mit der Revision angefochten und diese fristgerecht mit der Sachrüge begründet. Sein Antrag, ihm wegen einer zweiten, verspätet eingegangenen Revisionsbegründungsrift – in der die Sachbeschwerde erhoben und eine nicht der Formvorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügende Rüge der Verletzung „formellen Rechts“ geltend gemacht wird – unter Beiordnung eines Verteidigers Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist zu gewähren, ist damit gegenstandslos.

Das Urteil ist auf die vom Beschwerdeführer Klaus ████ erhobene Sachbeschwerde insgesamt, gemäß § 357 StPO auch hinsichtlich des Mitangeklagten Uwe, aufzuheben.

a) Im Ergebnis nicht ausgewirkt hat sich die rechtsfehlerhafte Annahme des Landgerichts, das Verbrechen des Raubes (§ 249 StGB) stehe in Tatmehrheit mit dem Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG). Nach den Feststellungen haben der Beschwerdeführer und dessen Mitangeklagter ihrem Reisebegleiter ███ mit Gewalt den mit dessen Personalausweis und Autoschlüssel abgenommen und sind dann im Anschluss an den Raub mit dem Personenkraftwagen weggefahren. Der erste Akt des dem Angeklagten zur Last zu legenden Fahrens ohne Fahrerlaubnis und der letzte Akt des Raubes sind dabei durch ein und dieselbe Handlung verwirklicht worden. Raub und Fahren ohne Fahrerlaubnis stehen damit in Tateinheit (§ 52 StGB) und nicht in Tatmehrheit (§ 53 StGB) zueinander. Mit dem Fahren ohne Fahrerlaubnis ist aber auch, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, das Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) tateinheitlich verbunden. Da das Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) das Verbrechen des Raubes (§ 249 StGB) und das gegenüber § 21 StVG schwerere Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) nicht zu einer Tat verbinden kann (BGHSt 31, 29, 31), stehen die jeweils mit dem Vergehen nach § 21 StVG tateinheitlich verwirklichten Taten des Raubes und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tatmehrheit zueinander. Das Landgericht hat also zwei Einzelstrafen zu verhängen, was es auch getan hat.

b) Die Strafkammer geht davon aus, daß der Angeklagte Klaus ██ den Raub zusammen mit dem Mitangeklagten Uwe ██ ausgeführt hat. Der Mitangeklagte Uwe ██ bestreitet dies (UA S. 11). Vor der Polizei hat er erklärt, sein Bruder, der Angeklagte, sei aus dem Zimmer des ██ und dessen Begleiterin ███ gekommen, habe den Autoschlüssel in der Hand gehabt und ihm erklärt, er solle mit dem Auto nach ███ fahren (UA S. 15). Ihre Überzeugung, diese Einlassung sei widerlegt, hat die Strafkammer in einer Weise begründet, die zu rechtlichen Bedenken Anlaß gibt. Der Tatrichter bewertet die Aussage der Begleiterin des Beraubten, stützt sich offenbar auf die Einlassung des Mitangeklagten Uwe ███, daß er den Inhalt der Aussage nicht mitteilt, sondern lediglich darauf hinweist, sie unterscheide sich von den – ebenfalls inhaltlich nicht wiedergegebenen – Angaben bei der Polizei. Darüber hinaus wertet die Strafkammer die Einlassung des Uwe ██ vor der Polizei, die sich offenbar mit den Angaben der Zeugin ████ in der Hauptverhandlung oder bei der Polizei deckt, als Indiz dafür, daß er – entgegen seinem Verteidigungsvorbringen – keinen „Blackout“ gehabt habe (UA S. 15). Diese Beweiswürdigung läßt befürchten, daß das Landgericht einem Kreisschluß erlegen ist.

c) Rechtlich fehlerhaft sind auch die Ausführungen der Strafkammer zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten. Sie führt dazu aus, es sei „von einer anderen seelischen Abartigkeit oder einer krankhaften seelischen Störung“ auszugehen und nicht sicher auszuschließen, daß „dadurch eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit vorgelegen“ habe; es komme hinzu, daß der Angeklagte erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen habe (UA S. 15). Das Urteil enthält keine Hinweise zu der Frage, welche Gründe für die Annahme sprechen, daß die genannten Störungen bei dem Angeklagten vorliegen. Insoweit verweist der Tatrichter lediglich auf die inhaltlich nicht wiedergegebenen Ausführungen eines Sachverständigen. Ob der vom Sachverständigen angenommene, im Urteil nicht näher beschriebene Zustand des Angeklagten, allein oder in Verbindung mit genossenem Alkohol zur Anwendung des § 20 StGB führen kann, ist im Urteil nicht einmal erwogen. Darin liegt ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Urteils führt.

Diese Entscheidung ist auf den Mitangeklagten Uwe ███ zu erstrecken (§ 357 StPO). Denn der Fehler in der Beweiswürdigung, der darin liegt, daß das Landgericht in rechtlich nicht ausreichender Weise von der Mittäterschaft dieses Angeklagten beim Raub ausgegangen ist und es abgelehnt hat, seiner Einlassung zu folgen, er habe einen „Blackout“ gehabt, hat sich, und zwar bei allen ihm zur Last gelegten Taten, zu seinen Ungunsten ausgewirkt.

LaufhütteSalgerJahnke
KnoblichMeyer-Goßner