Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Versuch der Verführung Minderjähriger (§175a Nr.3) in Tateinheit mit §175 festgestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 29/58
Datum
13.03.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht Verurteilungen wegen Verführung Minderjähriger und Unzucht an. Der BGH änderte den Schuldspruch insoweit, dass im Fall des 14‑jährigen nur ein Versuch der Verführung (§175a Nr.3 StGB) in Tateinheit mit Unzucht (§175 StGB) vorliegt, und wies die Revision sonst zurück. Das Gericht präzisiert die Voraussetzungen des §175a und billigt die tatrichterliche Beweiswürdigung ohne Sachverständigenbeiziehung.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 175a Nr. 3 StGB setzt voraus, dass der Täter den Minderjährigen mit dem Vorsatz verführt, bei diesem eine dem Lebensalter entsprechende innere sexuelle Anteilnahme hervorzurufen.

2

Ist diese innere Teilnahme des Minderjährigen nicht festgestellt, kann die Tat als Versuch der Verführung nach §175a Nr.3 in Tateinheit mit einem Tatbestand des §175 StGB zu bestrafen sein.

3

Die Strafkammer ist nicht verpflichtet, zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit minderjähriger Zeugen stets Sachverständige hinzuzuziehen, wenn sie über hinreichende Sachkunde verfügt und weitere glaubwürdige Zeugen vernommen wurden.

4

Das Revisionsgericht kann die rechtliche Würdigung der vom Tatrichter festgestellten Tatsachen berichtigen, wenn weitere tatsächliche Feststellungen entbehrlich sind und dem Angeklagten dadurch kein Verteidigungsnachteil entsteht.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 13. November 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██, den Grubensteiger Stefan █████████████, geboren am ██ in █████, ████, wegen Verführung Minderjähriger zur Unzucht u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. März 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krume, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. [REDACTED], Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 13. November 1957 im Fall F im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte insoweit wegen versuchter Verführung eines Minderjährigen zu gleichgeschlechtlicher Unzucht (§ 175a Nr. 3 StGB) in Tateinheit mit Unzucht zwischen Männern (§ 175 StGB) verurteilt wird.

Mit dieser Maßgabe wird die Revision verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer (Jugendschutzkammer) hat den Angeklagten, unter Freisprechung im Übrigen, wegen Verführung Minderjähriger zur (gleichgeschlechtlichen) Unzucht in zwei Fällen, davon in einem Fall (Rainer ████) in Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte 1955 mit dem 12 Jahre alten Rainer ██ und 1956 mit dem bereits 14-jährigen Eberhard ███ unzüchtige Handlungen vorgenommen, nachdem er sie hierzu geneigt oder gefügig gemacht hatte.

Seine Revision hat, von einer Berichtigungsmöglichkeit abgesehen, keinen Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist, soweit sie zulässig erhoben ist, unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, warum der Tatrichter zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der betroffenen Jungen „Sachverständige“ hätte zuziehen müssen.

Die Jugendschutzkammer besaß ersichtlich genügend Sachkunde, die Glaubwürdigkeit der beiden Jungen selbst zu beurteilen. Zudem hat sie noch deren Väter und Pfarrer Bu als Zeugen vernommen, mit denen und deren Familien der Angeklagte in engen freundschaftlichen Beziehungen stand (S. 2 UA; Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft vom 27. Dezember 1957). Außerdem hatte der Angeklagte gegenüber dem Vater Eberhards, dem Hauptbuchhalter ██████, als dieser ihn zur Rede stellte, das Vorkommnis mit dem Jungen nicht ernstlich abgestritten (S. 6 UA). Gegenüber Pfarrer ██████ hat er sein „anormales Verhalten“ zugegeben und auf Vorhalt des Falles GC sich so verhalten, dass der Pfarrer dies als Geständnis auffasste (S. 6, 7 UA). Die in der weiteren Begründungsschrift vom 1. Februar 1958 (S. 2, 4) erhobene Rüge, das Landgericht hätte die Schule oder den Schulleiter über die Jungen hören müssen, ist verspätet. Zudem wäre dieser Angriff bei der gegebenen Sachlage unbegründet. Das übrige Vorbringen der Verteidigung enthält unzulässige Angriffe gegen die rechtlich mögliche Beweiswürdigung des Tatrichters.

Das Landgericht war nicht verpflichtet, anzugeben, auf Grund welcher Tatsachen oder Beweisanzeichen es zu der Überzeugung gelangte, dass der Angeklagte aus Sinnenlust gehandelt hat. Dass dies so war, lag zudem auf Grund seiner eindeutigen Äußerungen auf der Hand.

Die rechtliche Bewertung des Vorkommnisses mit Rainer GC ist einwandfrei.

Im Fall █████ hat die Strafkammer Folgendes festgestellt:

„Im Mai oder Juni 1956 lud der Angeklagte den damals 14-jährigen Sohn Eberhard des Hauptbuchhalters FC zu einer Fahrt in seinem Goggomobil ein. Während des Fahrens erfasste den Angeklagten unvermittelt eine geschlechtliche Erregung, und er beschloss, mit dem Jungen unzüchtige Handlungen vorzunehmen. Um Eberhard hierzu gefügig zu machen, fragte er ihn, ob er sein Freund werden wolle; dann umarmte und kitzelte er ihn. Dabei griff er über der Hose an den Geschlechtsteil des Jungen und knetete diesen mehrfach kurz hintereinander, jeweils einige Zeit. Der Junge sträubte sich zunächst, indem er ein Knie hochzog und sich zusammenkauerte, ließ dann aber den Angeklagten gewähren. Bevor der Angeklagte den Jungen vor der elterlichen Wohnung absetzte, küsste er ihn auf die Stirn und lud ihn zu einer weiteren Fahrt ein.“

In rechtlicher Hinsicht legt das Landgericht hierzu dar, der Angeklagte habe Eberhard ████ mit Wissen und Willen verführt, sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen (S. 7 UA).

Nach herrschender Ansicht in Rechtsprechung (BGHSt 2, 40, 41; 8, 1, 8 und 9, 111 ff.) sowie des Schrifttums (Bohne, NJW 1953, 923) setzt der § 175a Nr. 3 StGB unter anderem voraus, dass gemäß dem Vorsatz des Täters der Verführte mit einer seinem Lebensalter entsprechenden inneren Anteilnahme sich an dem unzüchtigen Geschehen beteiligt. Der Minderjährige muss also geschlechtliche Empfindungen entweder bei sich oder bei dem Verführer bewusst hervorrufen wollen.

Dass dies der Fall war, ist bezüglich des Vorkommnisses mit Eberhard ██ nicht festgestellt. Es lässt sich dem Urteilszusammenhang nur entnehmen, dass der Angeklagte ein solches „Mitmachen“ des Jungen beabsichtigt hatte. Es lag demnach in Wirklichkeit zum Nachteil Eberhards ein versuchtes Verbrechen nach § 175a Nr. 3 vor, in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 175 Abs. 1 StGB (Unzuchttreiben; Schönke-Schröder, 7. Aufl., Anm. VII zu § 175). Wenn auch die Betätigung des Angeklagten im Fall GC „wesentlich intensiver“ war als gegenüber Eberhard ████ (S. 9 UA), so sind im letzten Fall dennoch die Voraussetzungen auch des § 175 StGB hinreichend dargetan („jeweils einige Zeit“: S. 3 UA). Insoweit wird nicht vorausgesetzt, dass der „andere Mann“ mit der Vornahme unzüchtiger Handlungen an seinem Körper einverstanden ist (BGHSt 1, 293, 296). Da weitere tatsächliche Erörterungen nicht in Betracht kommen und der Angeklagte sich auch gegenüber einem diesbezüglichen Hinweis (§ 265 Abs. 1 StPO) nicht erfolgreicher hätte verteidigen können als bisher, kann der Schuldspruch insoweit von hier aus berichtigt werden.

Auf den Strafausspruch hat sich die abweichende rechtliche Beurteilung des Falls GC ersichtlich nicht ausgewirkt.

Die Revision ist daher mit der aus dem Urteilsspruch des Senats ersichtlichen Maßgabe zu verwerfen.

Der Generalbundesanwalt hatte im Fall GC sowie bezüglich des Gesamt-Strafausspruchs Aufhebung des Urteils, im Übrigen Verwerfung des Rechtsmittels beantragt.

Seibert Bundesrichter Krume

Rotberg ist durch Krankheit, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen durch Urlaubsabwesenheit am Unterzeichnen verhindert.

Hoepner