Revision erfolgreich: Freispruch bei alter Fassung des §142 StGB (Unfallflucht)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 295/77
- Datum
- 07.07.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für Taten, die vor der Neufassung des §142 StGB begangen wurden, ist der Tatbestand nach der alten Fassung zu beurteilen; diese sah keine Pflicht zur aktiven Angabe der eigenen Unfallbeteiligung vor.
Der bloße vorübergehende, gerechtfertigte oder entschuldigte Weggang vom Unfallort und die anschließende Rückkehr begründen für sich allein keine Unfallflucht nach §142 StGB a.F.
Die Tatbestandsverwirklichung nach §142 StGB a.F. setzt das Vorliegen einer Absicht zur Bestreitung oder Verschleierung der eigenen Unfallbeteiligung voraus; Fehlen einer solchen Absicht schließt die Strafbarkeit aus.
Wenn der Beschuldigte nach kurzer Abwesenheit zur Beantwortung von Fragen zur Verfügung steht und sein Fahrzeug zur Untersuchung zugänglich ist, spricht dies regelmäßig gegen eine tatbestandsmäßige Verschleierungsabsicht.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 13. Dezember 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 295/77 in der Strafsache gegen den Winzer Alfred J. aus P[__], geboren ██████ ███ 1931 in █████, wegen Unfallflucht
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten am 7. Juli 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 13. Dezember 1976 aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und dem Angeklagten die Auslagen zu erstatten, die ihm im Verfahren notwendig entstanden sind.
Gründe
Ob sich der Angeklagte der Unfallflucht schuldig gemacht hat, ist nach der früheren, bis zum 20. Juni 1975 geltenden Fassung des § 142 StGB zu beurteilen. Im Gegensatz zur Neufassung der Vorschrift war in der alten Fassung dem Täter „die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt (gewesen) ist“ (§ 142 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB n.F.) nicht vorgeschrieben. Nach der alten Fassung war der Täter – und zwar auch der Täter, der sich berechtigt oder jedenfalls schuldlos vorübergehend von der Unfallstelle entfernt hatte und dorthin mit seinem Fahrzeug zurückgekehrt war – nicht verpflichtet, sich selbst als Unfallbeteiligten bei den Polizeibeamten zu melden oder auf andere Weise als durch bloßes Warten an der Unfallstelle zu seiner eigenen Überführung beizutragen (BGHSt 7, 112, 117; 18, 114, 118; BGH VRS 25, 195). Der in der Entscheidung BGHSt 14, 213, 218/219 gegebene Fall liegt hier nicht vor.
Nach den Urteilsfeststellungen (UA S. 6/7) hat sich der Angeklagte den Polizeibeamten nicht freiwillig, sondern auf ihr Fragen als Zeuge zur Verfügung gestellt. Er hat durch seine Rückkehr an den Unfallort keine andere Lage geschaffen, als sie vor seinem Sichentfernen bestand. Er hatte als erster und zu einem Zeitpunkt, als sich sonst niemand an der Unfallstelle befand, die benachbart wohnenden Eheleute █████ davon verständigt, dass draußen ein offenbar schwerverletzter Mensch liege. Auf ███ Veranlassung fuhr er dann weg, um für den offensichtlich Sterbenden einen Pfarrer herbeizuholen. Schon „nach kurzer Zeit“ (UA S. 5) kam er wieder mit seinem Kraftwagen an die Unfallstelle zurück. Fragen an ihn, dessen vorherige Anwesenheit am Unfallort eben durch die Eheleute M[__] bekannt war, konnten nach dieser kurzen Zeit ebenso gestellt und von ihm ebenso beantwortet werden wie vorher. Sein Kraftwagen mit den daran vorhandenen Unfallspuren stand nach der kurzen Zeit ebenso zur Besichtigung und Untersuchung zur Verfügung wie vorher. Unter diesen Umständen wird durch die beim Angeklagten offenbar von Anfang an und nicht erst beim vorübergehenden Sichentfernen sowie bei der Rückkehr bestehende Absicht, seine Unfallbeteiligung zu bestreiten und zu verschleiern, die Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens im Sinne des § 142 StGB a.F. nicht begründet.
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