Revision teilweise stattgegeben: Tateinheit und Zurückverweisung bei Unzuchtstrafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 295/68
- Datum
- 02.08.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Treffen mehrere fortgesetzte Handlungen zumindest teilweise durch "eine und dieselbe Handlung" zusammen, stehen sie zueinander in Tateinheit; für sie ist im Allgemeinen nur eine Einzelstrafe zu verhängen (§ 73 StGB).
Ein Revisionsgericht kann den Schuldspruch von sich aus ändern, soweit dadurch keine Verteidigungsrechte des Angeklagten verletzt werden und die Änderung nach den Akten möglich ist (§ 265 StPO steht dem nicht entgegen).
Bei unklaren Feststellungen darüber, ob Verführungshandlungen einmalig oder mehrfach erfolgten, kann das Tatgericht im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten annehmen, dass Verführung jeweils nur einmal stattgefunden hat, sofern die Beweiswürdigung dies zulässt.
Zeigt der Sachverhalt, dass ein Opfer kurzzeitig unzüchtiges Verhalten zulässt, sich sodann aber sofort zur Wehr setzt, so liegt in Bezug auf die Verführungshandlung regelmäßig nur der Versuch vor; zugleich können andere Tatbestände (vollendete oder versuchte) bestehen und in Tateinheit zueinander stehen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 6. März 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Maurer Hermann aus ██████, dort geboren am █████████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. August 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Faller, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. März 1968 dahin geändert, dass der Angeklagte in einem Fall (bezüglich Manfred ██ und Berthold ███) wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit fortgesetzter schwerer Unzucht mit männlichen Personen unter 21 Jahren und mit fortgesetzter Unzucht mit einem Abhängigen, ferner (bezüglich Heinz ███████) wegen Unzucht mit einem Kind in Tateinheit mit versuchter schwerer Unzucht mit einem Mann unter 21 Jahren und mit Unzucht zwischen Männern verurteilt wird.
Im Strafausspruch wird das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit schwerer Unzucht mit männlichen Personen unter 21 Jahren in drei Fällen (Manfred █████, Berthold ██████, Heinz ███████), darunter in zwei Fällen (Manfred █████, Berthold ███) fortgesetzt handelnd und in einem Fall in Tateinheit mit Unzucht mit einem Abhängigen (Berthold ████████) zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt.
Die Revision des Angeklagten macht Verletzung des sachlichen Rechts geltend.
Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
I. Fälle Manfred ██ und Berthold ███
1. Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Auffassung des Landgerichts, dass das festgestellte Verhalten des Angeklagten sowohl in Hinsicht auf Manfred █████ als auch in Bezug auf seinen Sohn Berthold ██████ jeweils als fortgesetzte Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit fortgesetzter schwerer Unzucht mit männlichen Personen unter 21 Jahren, hinsichtlich seines Sohnes Berthold auch als fortgesetzte Unzucht mit einem Abhängigen zu beurteilen ist.
2. Zu Unrecht hat aber das Landgericht den Angeklagten insoweit zweier selbständiger Straftaten schuldig gesprochen. Denn die Verfehlungen, die er bezüglich Manfred █████ begangen hat, und diejenigen, die er sich hinsichtlich seines Sohnes Berthold hat zuschulden kommen lassen, sind den Urteilsfeststellungen zufolge mindestens teilweise durch „eine und dieselbe Handlung“ (§ 73 StGB) begangen. Jedenfalls die Vorkommnisse, die bei der Übernachtung in der Nähe von Bremen in einem Hotelzimmer im selben Bett geschehen sind (UA S. 3 Mitte), bilden eine natürliche Handlungseinheit. Treffen aber mehrere fortgesetzte Handlungen auch nur in einem Linie zusammen, so stehen sie zueinander im Verhältnis der Tateinheit, und zwar auch dann, wenn sich die Taten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen richten (BGHSt 6, 81). Die fortgesetzt gegenüber Manfred ██████ einerseits und gegenüber Berthold andererseits begangenen Handlungen stehen daher insgesamt im Verhältnis der Tateinheit; für sie kann nur eine einzige Einzelstrafe verhängt werden.
Insoweit kann der Senat den Schuldspruch von sich aus ändern. Der § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen. Denn es ist ausgeschlossen, dass der Angeklagte sich anders, als tatsächlich geschehen, hätte verteidigen können, wenn er auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen worden wäre.
Das Landgericht hat ausgesprochen (UA S. 14), der Angeklagte habe Manfred █████ in allen 20 Einzelfällen verführt. Dafür bieten jedoch die Feststellungen keinen ausreichenden Anhalt. Im Gegenteil deutet das Verhalten des ███████████ darauf hin, dass er, nachdem er einmal verführt war, zu dem weiteren Unzuchttreiben ohne weiteres bereit war. Dasselbe gilt für das Verhalten des Berthold ██████. Eine Aufhebung des Schuldspruchs aus diesem Grund ist geboten. Dem Senat erscheint es allerdings nicht ausgeschlossen, dass die Frage, ob der Angeklagte seine beiden Opfer nur beim jeweils ersten Mal oder auch in den folgenden Einzelfällen verführt hat, durch die nochmalige Vernehmung der beiden Jungen und des Angeklagten selbst einwandfrei geklärt werden könnte. Es kommt auch darauf nicht wesentlich an. Der Schuldspruch wird davon überhaupt nicht berührt (BGH NJW 1962, 1628 Nr. 17). Hinsichtlich des Schuldumfangs kann das Landgericht bei der Strafzumessung davon ausgehen, dass der Angeklagte seine beiden Opfer jeweils nur einmal verführt hat. Es wird darüber zu befinden haben, ob angesichts der Zahl und des Gewichts der Einzelfälle, in denen der Angeklagte die beiden Jungen missbraucht hat, überhaupt eine Rolle spielt, ob der Angeklagte die Bereitschaft der Jungen durch einmalige oder mehrmalige Verführung geweckt hat.
II. Fall Heinz ███████
Der festgestellte Sachverhalt (UA S. 4) macht deutlich, dass der Angeklagte nicht nur durch kurz dauernde Handlungen versucht hat, mit ███████ Unzucht zu treiben, sondern dass er das Unzuchttreiben mit ███████ vollendet hat. Das ergibt sich daraus, dass der Angeklagte nicht nur flüchtig nach dem Geschlechtsteil des Jungen gegriffen hat, sondern dass er daran gerieben, sodann die Vorhaut zurückgezogen und hierauf das Glied in den Mund gesteckt hat, was ███████ – wenn auch widerstrebend – zunächst hat geschehen lassen.
Dagegen ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt ebenso klar, dass der Angeklagte die Verführung des Jungen, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen, nicht vollendet hat. ███████ hat zwar das unzüchtige Verhalten des Angeklagten kurze Zeit geschehen lassen, hat sich dann aber alsbald dagegen gewehrt und den Angeklagten „beiseite geschubst“. Er ist also von dem Angeklagten nicht willfährig, zum Unzuchttreiben nicht geneigt gemacht worden. Das Verhalten des Angeklagten im Fall ███████ stellt daher nur den Versuch eines Verbrechens nach § 175a Abs. 3 StGB in Tateinheit mit einem vollendeten Vergehen nach § 175 StGB und mit einem vollendeten Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB dar.
Auch insoweit ist der Senat aus den oben dargelegten Gründen trotz der Vorschrift des § 265 StPO in der Lage, den Schuldspruch von sich aus zu ändern.
III. Der Strafausspruch
Infolge der Änderung des Schuldspruchs muss der Strafausspruch in vollem Umfang aufgehoben werden. Der § 358 Abs. 2 StPO verbietet nur, dass das Landgericht für das gesamte strafbare Verhalten des Angeklagten gegenüber Manfred █████ und Berthold ███ eine Strafe verhängt, die höher ist als die bisherige Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus, welche ihrerseits die Summe der bisherigen Einzelstrafen für die Fälle Manfred █████ und Berthold ███ nicht erreicht. Auch unter Einbeziehung der Einzelstrafe für den Fall Heinz ███████ darf die Höhe der bisherigen Gesamtstrafe nicht überschritten werden.
| Rotberg | Bortzler | Spiegel | |||
| Faller | Mayr |