Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruch bestätigt, Strafausspruch und Rückfallfeststellungen aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 295/67
Datum
02.08.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen die Verurteilung wegen Betrugs ein. Der BGH verwirft die Revision hinsichtlich des Schuldspruchs, hebt aber den Strafausspruch einschließlich der Feststellungen zum Rückfall nach § 264 StGB auf. Die Urteilsgründe enthalten keine Angaben, ob und wann die frühere Strafe verbüßt wurde. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Unterbringungsanordnung, zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls nach § 264 StGB müssen sich vollständig und erkennbar aus den Urteilsgründen ergeben.

2

Fehlen Feststellungen dazu, ob und wann eine frühere Strafe verbüßt wurde, sind Rückfallfeststellungen nicht tragfähig und können nicht Grundlage des Strafausspruchs sein.

3

Die bloße Erwähnung einer früheren Verurteilung enthebt das Gericht nicht von der Verpflichtung, eigene konkrete Feststellungen zu den Rückfallvoraussetzungen zu treffen.

4

Sind die erforderlichen Feststellungen zu Rückfall oder zu darauf gestützten Maßregeln (z.B. Unterbringung) nicht vorhanden, ist der Strafausspruch in diesem Umfang aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 4. April 1967

Rubrum

BESCHLUSS in der Strafsache gegen █████████████████ den Gelegenheitsarbeiter Walter █████ ohne festen Wohnsitz, geboren ████████ 1924 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Verteidigers des Angeklagten in der Sitzung vom 2. August 1967 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 4. April 1967 im Strafausspruch einschließlich der Feststellungen zum Rückfall aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wegen Betruges richtet, wird sie verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt und seine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt angeordnet. Der Angeklagte rügt Verletzung des sachlichen Rechts.

Die Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen Betruges richtet.

Sie ist dagegen begründet, soweit sie den Strafausspruch betrifft, da sich die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls nach § 264 StGB nicht vollständig aus den Urteilsgründen ergeben. Aus ihnen ist nicht ersichtlich, ob und wann der Angeklagte die durch Urteil des Schöffengerichts Bochum vom 11. Januar 1965 (3 Ls 32/64) verhängte Strafe verbüßt hat. Dass der Angeklagte schon früher wegen Betruges im Rückfall bestraft worden ist, macht eigene Feststellungen des Landgerichts zu den Rückfallvoraussetzungen nicht entbehrlich.

Mit dem Strafausspruch ist auch die Anordnung der Unterbringung aufgehoben. Über sie muss das Landgericht daher neu entscheiden.

RoterbergMayrSpiegel
BortzlerSanders