Revision wegen abgelehntem Identitätsgutachten: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 295/64
- Datum
- 16.10.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag auf Identitätsfeststellung zwischen einer im Institut aufbewahrten Blutprobe und einer neu entnommenen Probe ist nicht generell ungeeignet, wenn dadurch eine Verwechslung der Proben festgestellt werden kann.
Die Tatsache, dass eine neuerlich entnommene Probe nicht den Blutalkohol zur Tatzeit beweisen kann, schließt nicht ohne Weiteres die Geeignetheit eines Identitätsgutachtens aus.
Ein Urteil, das auf der fehlerhaften Ablehnung eines für die Überzeugungsbildung erheblichen Beweisantrags beruhen kann, ist aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Bei der Prüfung von Beweisanträgen ist zu berücksichtigen, dass eine Ablehnung wegen Ungeeignetheit nach § 244 Abs. 3 und 4 StPO nur in Betracht kommt, wenn das beantragte Beweismittel tatsächlich keine zur Aufklärung dienende Feststellung ermöglichen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 5. November 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrzeug-Mechaniker Walter ██████ aus █████, dort geboren am ███████████████, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ bei der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. █████████ bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. November 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 Abs. 1 Nr. 2, § 316 Abs. 2 StGB) und mit einer Übertretung des § 8 Abs. 2 StVO, § 21 StVG zu einer Gefängnisstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten macht Verfahrensfehler und Verletzung sachlichen Rechts geltend.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Das Landgericht hat seine Überzeugung davon, dass der Angeklagte infolge Alkoholgenusses fahruntüchtig gewesen sei, darauf gestützt, dass bei der Untersuchung der ihm entnommenen Blutprobe ein Alkoholgehalt von 1,3 ‰ für die Tatzeit festgestellt worden sei.
Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, er habe im Laufe des Abends vor der Fahrt nicht so viel Alkohol getrunken, dass in seinem Blut ein Alkoholgehalt von 1,3 ‰ habe entstehen können. Der Verteidiger hat in seinem Schlussvortrag, in dem er in erster Linie um Freisprechung des Angeklagten nachsuchte, hilfsweise beantragt, ein „Identitätsgutachten“ einzuholen „zum Beweise dafür, dass der Angeklagte zur Zeit der Tat 0,6 ‰ Alkohol im Blut gehabt hat, keinesfalls mehr als 0,6 ‰, dass also die vorliegende Blutprobe über 1,3 ‰ mit dem Blut des Angeklagten nicht identisch ist“.
Das Landgericht hat diesen Hilfsbeweisantrag in den Urteilsgründen mit der Begründung zurückgewiesen, ein „Identitätsgutachten“ sei „zum Beweise für diese Behauptung völlig ungeeignet“; denn mit einer erneut dem Angeklagten entnommenen Blutprobe könne niemals die behauptete Tatsache bewiesen werden. Im Übrigen habe das Landgericht an der Identität der vom Angeklagten entnommenen Blutprobe mit der vom Institut untersuchten nicht den geringsten Zweifel. Es bestehe lediglich die theoretische Möglichkeit einer Verwechslung der Blutproben, worauf im vorliegenden Fall kein konkreter Umstand hindeute.
Mit Recht beanstandet die Revision dieses Verfahren.
Das Landgericht hat den allein möglichen Sinn des Hilfsbeweisantrags verkannt.
Die Verteidigung wollte – wie sich aus dem letzten Halbsatz des Hilfsbeweisantrags entgegen dem vorausgehenden Halbsatz ergibt – nicht geltend machen, dass durch eine dem Angeklagten neu zu entnehmende Blutprobe bewiesen werden könne, welchen Alkoholgehalt das Blut des Angeklagten zur Tatzeit gehabt habe. Einen Beweisantrag, der nur diesen Sinn gehabt hätte, hätte das Landgericht wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels ablehnen dürfen.
In Wirklichkeit ging der Sinn des Beweisantrags dahin, durch die Untersuchung des bei der Begutachtung nicht verbrauchten und im gerichtsmedizinischen Institut weiterhin aufbewahrten Teiles der dem Angeklagten damals entnommenen Blutprobe sowie einer dem Angeklagten neuerdings zu entnehmenden Blutprobe könne an Hand der Blutgruppenmerkmale und -faktoren festgestellt werden, dass die damals auf Blutalkoholgehalt untersuchte Blutprobe nicht aus dem Blut des Angeklagten stamme. Dass in diesem Sinne das Beweismittel eines „Identitätsgutachtens“ nicht „völlig ungeeignet“ war, liegt auf der Hand. Würde sich etwa ergeben, dass die im Institut aufbewahrte, nach bisheriger Annahme dem Angeklagten entnommene Blutprobe die Eigenschaften der Blutgruppe A aufweist, während etwa das Blut des Angeklagten der Blutgruppe B zugehört, dann wäre die vom Verteidiger behauptete Verwechslung bewiesen und der Überzeugung des Landgerichts, der Angeklagte habe zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von 1,3 ‰ gehabt, die Grundlage entzogen.
Die Begründung, mit der das Landgericht den Hilfsbeweisantrag abgelehnt hat, hält also der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Einen anderen Grund, aus dem nach § 244 Abs. 3 und 4 StPO der Hilfsbeweisantrag hätte abgelehnt werden dürfen, hat das Landgericht nicht angeführt. Die Hilfserwägungen des Landgerichts könnten möglicherweise – darüber braucht nicht abschließend entschieden zu werden – gegenüber einer Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) Bestand haben. Die Ablehnung des Beweisantrags rechtfertigen sie jedoch nicht.
Da das Urteil auf der fehlerhaften Ablehnung des Hilfsbeweisantrags beruhen kann, muss es aufgehoben werden.
2. Unter diesen Umständen braucht auf die weiteren, im Übrigen unbegründeten, Verfahrensrügen nicht eingegangen zu werden.
3. Den bisherigen Urteilsfeststellungen zufolge wäre die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs sachlichrechtlich nicht zu beanstanden gewesen.
Ob der Angeklagte in Tateinheit mit diesen Straftaten auch einer Übertretung schuldig gesprochen werden kann oder ob die Strafverfolgung einer Übertretung durch Verjährung bereits in der ersten Hauptverhandlung des Landgerichts ausgeschlossen war oder inzwischen ausgeschlossen ist, wird das Landgericht prüfen müssen.
| Bortzler | Spiegel | ||
| Flitner | Mayr |