Revision verworfen: Unzucht mit Kindern – Gewohnheitsverbrecher und Sicherungsverwahrung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- Ferienstrafsenat (4. Strafsenat)
- Aktenzeichen
- 4 StR 295/57
- Datum
- 06.09.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Kennzeichnung als Gewohnheitsverbrecher nach §20a StGB setzt den Nachweis voraus, dass die Straftaten ein und demselben Wesenszug des Täters entspringen; eine äußere Gleichartigkeit der Taten ist nicht erforderlich.
Bei der Prüfung der Gefährlichkeit des Täters kann der Tatrichter das gesamte Vorleben des Beschuldigten heranziehen, auch Vorkommnisse, die nicht zur Verurteilung geführt haben.
Eine nur unerhebliche Herabsetzung des Hemmungsvermögens schließt die Schuldfähigkeit nicht aus; die Feststellung der Schuldfähigkeit bleibt möglich, wenn die Verminderung des Hemmungsvermögens gering ist.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dargetan sind; die Entscheidung kann auf einer Gesamtwürdigung des Täters und seines Vorlebens beruhen.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 23. Januar 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Handlungsgehilfen Werner ████ aus ███, geboren ███████ 1916 in ████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. September 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ in der Verhandlung, [REDACTED] bei der Verkündung, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 23. Januar 1957 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Der jetztige Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher (§ 20a Abs. 1 StGB) wegen seiner in Tateinheit begangener Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt; ferner ist gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet worden.
Der Angeklagte fühlt sich geschlechtlich in erster Linie zu Jungen hingezogen. Er ist schon mehrfach einschlägig verurteilt, und zwar 1948 zu sechs Monaten, 1949 zu acht Monaten Gefängnis, 1951 zu einem Jahr und drei Monaten Zuchthaus, in allen Fällen durch die Strafkammer, die ihn auch jetzt abgeurteilt hat. Ferner wurde er am 12. November 1956 wegen Verbreitung jugendgefährdender Schriften zu acht Monaten Gefängnis verurteilt, weil er im Sommer 1954 halbwüchsigen Mädchen Aktaufnahmen gezeigt hatte.
Neun Tage nach der Hauptverhandlung vom 12. November 1956 und unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft jenes Urteils wurde der Angeklagte erneut strafbar. Dieser Vorfall hat zu seiner jetzigen Verurteilung geführt. Hier war er zwei 12 bis 13 Jahre alten Jungen, Wolfgang und Bodo, in die Bahnhofstoilette gefolgt. Er stellte sich dort so auf, dass die Kinder sein entblößtes und erigiertes Glied betrachten sollten, was sie denn auch voller Neugier taten.
Die Revision des Angeklagten, die sich auf die allgemeine Sachrüge beschränkt, kann keinen Erfolg haben.
Gründe
Der Schuldspruch aus § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist rechtlich bedenkenfrei. Auch die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB sind ohne Rechtsfehler dargelegt.
Die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers hat der Tatrichter in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen bejaht. Die Verfehlungen des Angeklagten beruhen auf Charakterfehlern. Sein Hemmungsvermögen ist zwar herabgesetzt, aber in einem nur unerheblichen Ausmaß. Sein Hang zu Rechtsbrüchen ist zum Teil veranlagungsbedingt, teils durch ständige Übung erworben.
Die Kennzeichnung als Gewohnheitsverbrecher verlangt den Nachweis einer den Straftaten zugrunde liegenden gleichgearteten inneren Beziehung zum Wesen des Täters, also den Ausfluss ein und desselben Wesenszuges (RGSt 68, 149, 156; RG DR 1940 Nr. 844). Diese Voraussetzungen sind hier ausreichend dargetan. Dagegen wird nicht erfordert, dass die Taten selbst gleichartig sind, derselben Gattung angehören oder dieselbe Richtung aufweisen (RGSt 68, 156). Es ist daher rechtlich ohne Bedeutung, dass sich die eine der zuletzt abgeurteilten, vom Landgericht für die Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB herangezogenen Taten gegen Jungen, die andere jedoch gegen halbwüchsige Mädchen gerichtet hatte. Wesentlich ist allein, dass sich der Angeklagte in beiden damaligen, in den zeitlich davor liegenden Fällen und auch jetzt, ja sogar noch während dieses letzten Strafverfahrens als Jugendverderber gezeigt oder betätigt hat. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer bei der vorgenommenen Gesamtwürdigung des Täters auch Vorkommnisse berücksichtigt hat, die nicht zur Verurteilung geführt haben (Fälle Nr. 5 und 6). Der Tatrichter konnte insbesondere den dem Angeklagten hierdurch zuteil gewordenen Warnungen Bedeutung beimessen. Mit der Feststellung der Gefährlichkeit kann das gesamte Vorleben des Täters herangezogen werden (RG DR 1939 Nr. 1170).
Auch die übrigen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB sind bedenkenfrei dargetan, ebenso die der Sicherungsverwahrung des alleinstehenden Angeklagten.
Nach alledem war seine Revision als unbegründet zu verwerfen.
| Justizangestellter | Baldus | Hübner | |||
| Seibert | Werner | Menges |