Sicherungsverfahren: Unterbringung nach §42b StGB bei Schizophrenie – Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 295/53
- Datum
- 14.01.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB ist zulässig, wenn aufgrund einer psychischen Erkrankung die Schuldunfähigkeit feststeht und eine begründete Besorgnis künftiger erheblicher Gefährdungen besteht.
Zur Bejahung der Gefährlichkeitsprognose genügt die Überzeugung des Tatrichters aufgrund eines schweren einschlägigen Vorfalls in Verbindung mit dem bisherigen Krankheitsbild und einem fachärztlichen Gutachten.
Schuldunfähigkeit nach § 51 Abs. 1 StGB schließt nicht zwingend eine Unterbringung aus; vielmehr ist anhand des Krankheitsverlaufs und der zu erwartenden Entwicklung über die Notwendigkeit der Maßnahme zu entscheiden.
Alkoholgenuss entlastet den Täter nicht, wenn das konkrete tatbestimmende Verhalten auf einer krankheitsbedingten psychischen Störung beruht und nicht auf dem Alkohol.
Das Tatgericht muss die Notwendigkeit der Unterbringung unter Darlegung des bisherigen Krankheitsbildes und der zu erwartenden Entwicklung nachvollziehbar begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 25. Februar 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In dem Sicherungsverfahren gegen den Bergmann Glinter █████████████████ aus ████, dort geboren am ████████ █████, wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ bei der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. █████ ███ bei der Verkündung als Vertreter ███ ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 25. Februar 1953 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschuldigte zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Beschuldigte leidet an Schizophrenie. Nach dem Genuss von Alkohol schlug er unversehens dem Arbeiter █████ ██ eine Bierflasche auf den Kopf, obwohl dieser ihm kurz zuvor auf seine Bitte bereitwillig Feuer gegeben hatte.
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt gemäß § 42b StGB angeordnet. Dagegen wendet sich dessen Revision mit der Sachbeschwerde. Das Urteil lässt jedoch keinen Rechtsfehler erkennen.
Das Landgericht hat die volle Überzeugung gewonnen, dass der Beschwerdeführer zur Zeit der Tat (§ 223a StGB) wegen seiner geistigen Erkrankung schuldunfähig im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB war und dass sein Verhalten nicht auf den genossenen Alkohol zurückzuführen war. Unter Zugrundelegung des vom Sachverständigen erhobenen fachärztlichen Befunds und des allgemeinen Verlaufs einer schizophrenen Erkrankung „befürchtet“ die Strafkammer, d. h. hegt sie die begründete Besorgnis, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft „den Bestand der Rechtsordnung“ durch unmotivierte und unvorhersehbare Handlungen angreifen und verletzen wird, ohne dass vorheriger Alkoholgenuss hierzu den Anlass geben müsste.
Die Feststellungen bezeichnen zwar nicht ausdrücklich die Schwere der vom Beschuldigten auch weiterhin ausgehenden „Gefahr“. Aus der schwerwiegenden Handlung, die den Anlass zur Unterbringung gibt, in Verbindung mit dem Hinweis auf die Gefährdung des Bestandes der Rechtsordnung, ergibt sich jedoch die Überzeugung des Landgerichts von der bestimmten Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte auch künftig Taten begehen wird, die eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens herbeizuführen vermögen. Die Notwendigkeit der Unterbringung in einer Anstalt hat der Tatrichter im Hinblick auf das bisherige Krankheitsbild und den zu erwartenden Verlauf der schizophrenen Erkrankung des Beschuldigten ebenfalls rechtsbedenkenfrei dargelegt.
| Krumme | Hille | Martin | |||
| Engels | Dr. Augustin |